Bundesverwaltungsgericht W204 2259811-1

W204 2259811-1Tribunale amministrativo federale5 giu 2025

Regest

Einschränkung Firmenbuch - Eintragung Geldwäscheprävention Registrierung schutzwürdige Interessen Stiftung Straftat Unionsrecht Voraussetzungen Wahrscheinlichkeit wirtschaftlicher Eigentümer

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W204 2259811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W204.2259811.1.00

Spruch

W204 2259811-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des Mag. C XXXX P XXXX , vertreten durch die square17 Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 03.08.2022, Zl. 2021-0.591.517, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 10a Abs. 3a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 97/2023, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Antrag vom 12.08.2021 hatte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine damalige Rechtsvertretung beantragt, sämtliche Daten über ihn in Auszügen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über die XXXX Privatstiftung, die XXXX A XXXX Holding GmbH, die XXXX Holding GmbH und die XXXX Austria GmbH gemäß § 10a Abs. 3 WiEReG nicht anzuzeigen sowie für die Verpflichteten und die Öffentlichkeit für die Dauer von 5 Jahren gemäß § 10a Abs. 1 und 4 WiEReG nicht anzuzeigen.

Dieser Antrag auf Einschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2022 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gestützt auf § 10a WiEReG abgewiesen und die Verfügung der Einschränkung der Einsicht aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer ergebe sich bereits aus anderen öffentlichen Registern, konkret dem Firmenbuch, weshalb keine schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers vorlägen. Dem Antrag könne daher nicht entsprochen werden.

I.2. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 05.09.2022, in der beantragt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen sowie der Beschwerde und dem Antrag des BF auf Einschränkung der Einsicht stattzugeben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, es bestünden überwiegende, schutzwürdige Interessen des BF an einer Einschränkung; dies unter anderem deshalb, weil das Unternehmen Standorte betreibe, an denen kriminelle und terroristische Vereinigungen tätig seien. Auch in Österreich hätten bereits zahlreiche Entführungen von Industriellen oder deren Familienangehörigen stattgefunden. Beim BF sei aufgrund seiner eigenen Funktion als Präsident der XXXX sowie aufgrund der früheren Beratertätigkeit seiner Ehefrau bei XXXX der Republik Österreich die Eintrittswahrscheinlichkeit einer solchen Straftat deutlich höher als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern. Die belangte Behörde habe zwar aktenkundigen Sachverhalt festgestellt, nicht jedoch, dass der BF vier Kinder habe, in Österreich bereits (teils versuchte) Entführungen von Industriellen bzw. deren Familienangehörigen stattgefunden hätten und das Suchergebnis zur „ XXXX Group“ einen Link für eine Excel-Tabelle des BMF mit weiteren Informationen und Webseiten zur Registerabfrage ergebe.

Rechtswidrig habe die belangte Behörde das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des BF verneint. Das Firmenbuch sehe jedoch die Eintragung des Stifters nicht vor und die Homepage der Gruppe sei kein öffentliches Register. Die Daten des BF ergäben sich nur aus der Urkundensammlung und daher nicht aus anderen öffentlichen Registern. Die Bestimmungen über die Eintragungen und die Einsichtsrechte der Öffentlichkeit verletzten überdies verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und seien auch unionsrechtlich nicht geboten. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) einleiten.

I.3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2022 mitsamt dem dazugehörigen Akt vorgelegt.

I.4. Mit Erkenntnis vom 05.10.2022 zu W204 2259811-1/4E folgte das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der belangten Behörde, wies die Beschwerde im ersten Rechtsgang als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

I.5. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung am 17.11.2022 einerseits eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und brachte andererseits eine außerordentliche Revision ein; der BF regte jeweils die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH an.

I.6. Mit Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua., entschied der EuGH, dass „Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU“ ungültig ist, „soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.“ (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht).

I.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zu E 3129/2022-20 entschied dieser, die Verfassungsmäßigkeit des § 10 WiEReG BGBl. I Nr. 62/2019 und des § 10a WiEReG BGBl. I Nr. 62/2018 von Amts wegen zu prüfen.

I.8. Mit Erkenntnis vom 05.12.2023 zu G 265/2023-9 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass § 10 WiEReG in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 verfassungswidrig gewesen sei. Der Bundeskanzler sei zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis weiter aus, dass § 10a WiEReG in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018 nicht verfassungswidrig gewesen sei.

I.9. Mit Erkenntnis vom 06.12.2023 zu E 3129/2022-24 hob der Verfassungsgerichtshof das (Anmerkung: einzig auf § 10a WiEReG gestützte) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf. Er erkannte, dass er festgestellt habe, dass § 10 WiEReG BGBl. I Nr. 62/2019 verfassungswidrig und § 10a WiEReG BGBl. I Nr. 62/2018 nicht verfassungswidrig gewesen sei. Die Feststellung, dass ein Gesetz verfassungswidrig gewesen sei, wirke auf den Anlassfall zurück. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewandt, weshalb der BF durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei.

I.10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2024 zu Ra 2022/13/0112-9 beschloss dieser, die Revision einzustellen, weil sie aufgrund der Klaglosstellung des Revisionswerbers gegenstandslos geworden sei.

I.11. Mit Parteiengehör vom 17.01.2025 wurde dem BF und der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, zu den oben angeführten Entscheidungen und zur mittlerweile geänderten Rechtslage Stellung zu nehmen.

I.12. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.01.2025 führte diese aus, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Einsicht nicht vorlägen. So lägen keine schutzwürdigen Interessen des BF vor, weil sich die Daten des BF, nämlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnsitz, bereits aus öffentlichen Registern ergäben; so scheine der BF im Firmenbuch mit Name, Geburtsdatum und Wohnsitz in XXXX als Vorstand der XXXX Privatstiftung auf. Außerdem würden die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse des BF durch eine Personenabfrage, insbesondere die Firmenbuchauszüge, offengelegt. Weiter seien die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse des BF im Internet an zahlreichen und konkret von der belangten Behörde bezeichneten Stellen aufrufbar bzw. öffentlich einsehbar. So präsentiere sich der BF auf der Internetseite der XXXX Gruppe beispielsweise selbst als geschäftsführender Alleingesellschafter der XXXX Group mit Weltmarktführerschaft im Bereich XXXX .

I.13. Mit Stellungnahme des BF vom 04.03.2025 brachte dieser ergänzend zu seinem bisher Vorgebrachten vor, dass in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen seine Ehefrau angedroht worden seien und eine besondere Gefährdungslage bestehe.

Außerdem sehe § 10 WiEReG idF BGBl l 97/2023 vor, dass zwar kein Recht mehr für „jedermann“ bestehe, dies jedoch faktisch trotz Einschränkung darauf hinauslaufe. So sehe der BF den Umstand problematisch, dass ein berechtigtes Interesse bereits ex lege angenommen werde: nämlich bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft und auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG aufwiesen. Es reiche aus, einen Verein zu gründen und die Vorsehung des Vereinszwecks auf „Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ im Vereinsstatut festzuschreiben, damit uneingeschränkt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht genommen werden könne, ohne dass eine Begründung des Antragstellers, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG aufzeige, gefordert werde bzw. notwendig sei – es fehle eine Plausibilitätsprüfung.

Zudem sei der Umstand, dass ein berechtigtes Interesse vorliege, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen wolle, zu unbestimmt und ermögliche faktisch wieder jedermann, Einsicht in das Register zu nehmen. So lasse sich ein berechtigtes Interesse bereits mit der Behauptung begründen, irgendeinen Vertrag schließen zu wollen.

Interessen des Betroffenen würden in keiner Weise berücksichtigt oder überhaupt in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen.

Die Beschränkung der Einsicht auf Personen mit berechtigtem Interesse senke zwar die Eingriffsintensität, doch bleibe der Eingriff aufgrund des nach wie vor erweiterten Kreises der Einsichtsberechtigten, wofür es keine Rechtfertigung und Notwendigkeit gebe, unverhältnismäßig und sei daher verfassungs- und unionsrechtswidrig.

I.14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 zu E 2888/2024-17 leitete dieser – anlässlich eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Auskunftsbegehren eines Journalisten – neuerlich von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein, weil dieser Bedenken der Verfassungsmäßigkeit des § 10 und des § 10a des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 97/2023, hege. Der Verfassungsgerichtshof sehe das nachzuweisende Interesse des Einsichtswerbers in § 10 Abs. 2 WiEReG als unverhältnismäßig. Nach § 10 Abs. 2 WiEReG werde ein berechtigtes Interesse nämlich nur „im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG […] bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen“ angenommen, „die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweise für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gelte jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten.“ Dem Verfassungsgerichtshof erscheine es vorläufig als mit Art. 10 EMRK unvereinbar, dem erfassten Personenkreis nur dann Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuräumen, wenn dies zu den in § 10 Abs. 2 WiEReG genannten (eingeschränkten) Zwecken erfolge und es dementsprechend nicht genüge, dass dieser Personenkreis „(irgend)ein“ berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 10 EMRK geltend machen könne. Auch gehe der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass § 10 WiEReG das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse unverhältnismäßig beschränken dürfte und dass von § 10 Abs. 1 WiEReG nicht erfasste Daten Informationen von öffentlichem Interesse sein könnten, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitrügen. Zudem sei für den Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber das Einsichtsrecht von Verpflichteten im Sinne des § 9 Abs. 1 WiEReG umfassender ausgestaltet habe als das Einsichtsrecht von Personen mit berechtigtem Interesse iSd § 10 WiEReG. Da § 10a WiEReG damit in einem – wenngleich möglicherweise nicht untrennbaren – Zusammenhang stehe, ziehe der Verfassungsgerichtshof diesen ebenfalls in Prüfung.

I.15. Mit Schriftsatz des BF vom 23.04.2025 gab dieser eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass das vom Gesetz geforderte „berechtigte Interesse“ iSd § 10 Abs. 2 WiEReG zu weit und unbestimmt gefasst sei. Der BF führte aus, dass der Verfassungsgerichtshof, anstatt eine erweiternde Interpretation zu begünstigen, den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 WiEReG restriktiv zu prüfen habe. Denn eine Einsichtnahme in das Register auf „(irgend-)ein berechtigtes Interesse“ bedeute eine Abkehr vom Zweck des Registers einer Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin zu einer allgemeinen Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse aus anderen Gründen. Auch sei die Differenzierung der Einsichtsrechte von Verpflichteten und Personen mit berechtigtem Interesse sachlich gerechtfertigt, weil Verpflichtete besondere Pflichten hätten (Kundenprüfung, Geldwäscheprävention und Meldung an Behörden). § 10a WiEReG in der Fassung BGBl I 97/2023 sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig, weil der Betroffene nicht von einer Einsicht informiert werde.

Zudem sei die ex lege-Erfassung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands als wirtschaftlicher Eigentümer verfassungsrechtlich und unionsrechtlich bedenklich. Eine pauschale Erfassung aller Stiftungsorgane als wirtschaftliche Eigentümer ohne Einzelfallprüfung stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den übrigen Organen juristischer Personen, wie zum Beispiel im Verhältnis zu einem Geschäftsführer, dar. Der BF regte eine Vorlage an den EuGH und ein Gesetzesprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof an.

Mit demselben Schriftsatz zog der BF seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

I.16. Mit Schreiben vom 07.05.2025 verzichtete auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch eine Einsicht in das Firmenbuch und eine Nachschau auf durch die Parteien verwiesene Internetseiten.

II. Feststellungen

Der BF ist Stifter und Mitglied des Stiftungsvorstandes der XXXX Privatstiftung, FN XXXX , und ist als solcher auch im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Die XXXX Privatstiftung wurde als oberster Rechtsträger der XXXX Austria GmbH, FN XXXX , der XXXX Holding GmbH, FN XXXX , sowie der XXXX A XXXX Holding GmbH, FN XXXX , an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet. Der BF ist wirtschaftlicher Eigentümer dieser Rechtsträger.

Laut Firmenbuchauszug der XXXX Privatstiftung ist der BF als Stiftungsvorstand eingetragen. In der aus dem Firmenbuch öffentlich abrufbaren Stiftungsurkunde vom XXXX .2020 ist der BF als Stifter genannt. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die XXXX Austria GmbH, FN XXXX , eine Tochtergesellschaft der XXXX Holding GmbH, FN XXXX , ist; diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft der XXXX A XXXX Holding GmbH, FN XXXX , die eine Tochtergesellschaft der XXXX Privatstiftung, FN XXXX , ist.

Durch Einsicht in das (öffentliche) Firmenbuch ist der BF als wirtschaftlicher Eigentümer der XXXX , FN XXXX , der XXXX Austria GmbH, FN XXXX , der XXXX Holding GmbH, FN XXXX , sowie der XXXX A XXXX Holding GmbH, FN XXXX , ohne weiteres feststellbar. Dort sind der Vor- und Nachname, das Geburtsjahr, der Wohnsitz und (wirtschaftliche) Beteiligung(en) erfasst.

Der Wohnsitz des BF kann aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer weder durch Behörden noch durch verpflichtete Unternehmen ersehen werden, weil eine aufrechte Auskunftssperre gemäß Meldegesetz besteht. Auch für die Ehefrau des BF besteht eine aufrechte Auskunftssperre nach dem Meldegesetz.

Der BF ist seit XXXX 2019 Präsident der XXXX . Die Ehefrau des BF war Beraterin der XXXX , LL.M. Der BF hat XXXX Kinder.

Die persönlichen Daten wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sind öffentlich leicht zugänglich. Der BF setzt keine Maßnahmen, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse und personenbezogenen Daten geheim zu halten, sondern präsentiert sich selbst als geschäftsführenden Gesellschafter eines weltmarktführenden Unternehmens.

Unter anderem die nachstehenden Daten des BF sind im Internet öffentlich zugänglich und leicht auffindbar:

Auf der Homepage der XXXX Group ist der BF mit Bild als geschäftsführender Alleingesellschafter abgebildet. Bei Eingabe des Begriffes „ XXXX “ in die Suchmaschine „Google“, erscheint die „ XXXX Austria GmbH“ auf, mitsamt deren Standort, Telefonnummer und Öffnungszeiten. Beim Anklicken des dort befindlichen Links „Website“ wird der Benutzer auf die Internetseite „https://www. XXXX -AT/group“ weitergeleitet, auf der sich ein Bild des BF mitsamt seinem Namen und dem Hinweis befindet, dass dieser „Geschäftsführender Alleingesellschafter“ ist. Auch die Unternehmensstruktur ist hier im Detail dargestellt.

Bei Verwendung der Suchmaschine „Google“ unter Eingabe des Namens des BF „Mag. XXXX “ findet sich als erstes Suchergebnis ein Link, der auf eine weitere Internetseite führt, „https:// XXXX “. Dort sind ein Bild des BF, das Geburtsdatum, sein Familienstand, die Anzahl der Kinder des BF, seine Ausbildung und Berufslaufbahn wie auch die Gremien und sonstigen Funktionen, in denen er tätig ist, zu finden – dies für jedermann einsehbar. Des Weiteren ist dort der Lebenslauf des BF als PDF abrufbar.

Zudem findet sich nach Eingabe seines Namens in die Suchmaschine „Google“, „Mag. XXXX “, mit dem Zusatz „Facebook“, ein öffentlich einsehbarer Beitrag mitsamt einem Bild des BF, in dem es wörtlich heißt: „ XXXX wurde gestern zum neuen XXXX gewählt. XXXX ist Geschäftsführender Alleingesellschafter XXXX GmbH / XXXX Group. XXXX Wir gratulieren XXXX “. Dieser Beitrag stammt vom Facebook-Konto „ XXXX “. In diesem Beitrag ist ein Link enthalten, der zu einem weiteren Beitrag führt, auf dem der BF zu sehen ist.

Nach Eingabe des Namens, „Mag. XXXX “ in die Suchmaschine „Google“, mit dem Zusatz „LinkedIn“, findet sich als erstes Suchergebnis ein Link, der auf eine weitere öffentliche Internetseite führt, „https:// XXXX /“. Auf dieser Internetseite ist folgender Beitrag öffentlich einsehbar: „Die österreichische Traditionsmarke XXXX . Traditionell ist die Führung des Unternehmens: Mag. XXXX ist ein direkter Nachkomme der XXXX Gründerfamilie. Er hat das Unternehmen mit innovativer Geschäftspolitik erfolgreich in das 21. Jahrhundert geführt“.

Nach Eingabe des Namens, „Mag. XXXX “ in die Suchmaschine „Google“, findet sich als fünftes Suchergebnis – mit dem Namen „ XXXX “ – ein Link, der auf eine weitere öffentliche Internetseite führt, „https://www. XXXX “. Dort ist ein Bild des BF zu sehen und folgender öffentlich einsehbarer Beitrag angeführt: „ XXXX .“

Auch die (personenbezogenen) Daten der Ehefrau des BF sind öffentlich leicht einsehbar: Bei Eingabe des Namens „ XXXX “ in die Google-Suchmaschine führt der dritte Link, „ XXXX “ zu einer PDF-Datei mit folgenden Informationen: Geburtsjahr, Ausbildung, beruflicher Werdegang, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten wie auch vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien und sonstige Tätigkeiten der Frau des BF.

Aufgrund der umfassend zur Verfügung gestellten und besonders leicht zugänglichen persönlichen wie wirtschaftlichen Daten durch den umfassenden öffentlichen Auftritt des BF und seiner Ehefrau wie auch mit Verweis auf die vorhandenen Daten in den sonstigen öffentlichen Registern kann eine Einschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seine Daten nicht nennenswert oder merklich schützen. Der BF ist im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position durch die Einsichtnahme in seine Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht höher gefährdet.

Die XXXX Group ist mit Produktions- und Vertriebsstandorten weltweit vertreten und verkauft ihre Produkte in mehr als 90 Ländern. Die XXXX Gruppe ist eine international tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz XXXX . Sie entwickelt, produziert und vertreibt Produkte der XXXX . Die Unternehmensgruppe umfasst Standorte in Österreich, XXXX . In manchen Ländern, in denen die Unternehmensgruppe tätig ist, operieren kriminelle Vereinigungen. Es werden teils Personen beraubt und entführt, um Lösegeld zu erpressen. Aufgrund dieser Gefahrenlage stehen die Manager in den jeweiligen Ländern unter Personenschutz.

Bislang wurden Straftaten weder gegen den BF noch gegen seine Frau angedroht oder verübt. Es gab keine direkten Bedrohungen gegen den BF oder seine Frau.

Wie in anderen Ländern haben sich auch in Österreich bereits vollendete und versuchte Entführungen von Industriellen und deren Familienangehörigen ereignet, so am XXXX .1977, XXXX .1977, XXXX .1979, XXXX 1991 und am XXXX .2006. Diese standen in keinem Zusammenhang zum BF. Daraus ergeben sich für den BF und seine Angehörigen keine Bedrohungslagen.

In einem im Internet abrufbaren Artikel des Standards (DerStandard) vom XXXX .2022, mit der Überschrift „ XXXX “, schrieb eine Person am 12.02.2022 als Kommentar unter diesem Artikel „ XXXX Daraus ergibt sich keine Bedrohung für den BF und seine Ehefrau. Diese Aussage steht in keinem Zusammenhang mit den Daten des BF im Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Bei einer Google-Suche mit dem Begriff „ XXXX Group“ erhält man als eines der ersten Suchergebnisse einen Link zu einer Excel-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen, in der unter anderem die Kontaktdaten und der Internetauftritt der Registerbehörden sowie die Kosten für einen Auszug aus dem jeweiligen Register ersichtlich sind. Ein Hinweis auf den BF ergibt sich daraus nicht.

III. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen, die auch bereits die belangte Behörde weitestgehend bereits getroffen hat und sich als aktuell erweisen, sind, wie auch in der Beschwerde bestätigt wird (Punkt 2.12 der Beschwerde), unstrittig. Diese wurden durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, eine ZMR-Abfrage wie auch die aktuellen Vorlagen der belangten Behörde und des BF bestätigt. Die aufrechte Auskunftssperre nach dem Meldegesetz ergibt sich auch aus den im Akt einliegenden Bescheiden des Magistrats der Stadt XXXX vom 24.11.2021 bzw. vom 20.12.2021.

Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.01.2025 (OZ 28) hob diese hervor, dass sich aus den von ihr näher dargelegten Informationen zum BF im Internet ergebe, dass sowohl Daten als auch wirtschaftliche Verhältnisse des BF öffentlich zugänglich seien und der BF keine Maßnahmen setze, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse und personenbezogenen Daten geheim zu halten. Vielmehr präsentiere sich dieser selbst als geschäftsführender Gesellschafter eines weltmarktführenden Unternehmens. Dazu wurde dem BF durch das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör eingeräumt (OZ 30). Dass seine Daten öffentlich im Internet leicht abrufbar sind, bestritt der BF ebenso wenig wie die seitens der belangten Behörde diesbezüglich vorgelegten Auszüge und Verweise (OZ 30). Dies wurde durch die erkennende Richterin verifiziert und konnte deshalb festgestellt werden.

Der BF hat auch die Feststellungen, wonach sich die Daten des BF auch aus dem Firmenbuch ergeben und dass ein Bild des BF ua auf der Homepage der XXXX Group ersichtlich ist, nicht bestritten. Letzteres konnte leicht durch eine Nachschau der erkennenden Richterin auf der Internetseite „https:// XXXX -AT/group“ verifiziert werden. Der Inhalt des offenen Firmenbuchs ist ebenfalls unstrittig. All dies wurde im Wesentlichen bereits von der belangten Behörde festgestellt (Bescheid, S. 2), vom BF nicht (auch nicht mit seinen Stellungnahmen) bestritten und konnte durch Einsicht der erkennenden Richterin in das Firmenbuch wie auch die entsprechenden Internetseiten bestätigt und damit festgestellt werden.

Nicht anzuzweifeln sind auch die weiteren vom BF begehrten Feststellungen zu früheren Entführungen von Industriellen in Österreich, der Anzahl seiner Kinder sowie dem Google-Ergebnis bei einer Suche nach der „ XXXX Group“. Die vom BF begehrten zusätzlichen Feststellungen konnten daher aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts bzw. der leichten Verifizierung getroffen werden, auch wenn sich diese – so überhaupt – nur am Rande als entscheidungswesentlich erweisen.

Hervorzuheben und entscheidungswesentlich ist hingegen, dass dem BF mit Verweis auf seine öffentlichen Auftritte und öffentlichen Funktionen sowie seine leicht zugänglichen – persönlichen wie auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge betreffenden – Daten im Internet, aber insbesondere auch aus dem Firmenbuch als öffentliches Register nicht ansatzweise gelingt, darzulegen, worin sich eine Verletzung seiner Daten oder eine höhere Gefährdung aufgrund der Einträge im Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben könnte. Vielmehr muss damit sein schutzwürdiges Interesse bereits wegfallen, weil die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer dargestellten Daten nicht nur unstrittig in anderen öffentlichen Registern bereits abrufbar sind, sondern auch vom BF selbst im Internet öffentlich und leicht zugänglich gemacht wurden wie auch unstrittig aktuell werden, was die belangte Behörde zu Recht aufzeigte.

Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.01.2025 (OZ 28) gab diese unter anderem an, aus den Informationen des BF im Internet ergebe sich, dass sowohl persönliche Daten als auch wirtschaftliche Verhältnisse des BF öffentlich zugänglich seien und der BF keine Maßnahmen setze, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse und personenbezogenen Daten geheim zu halten, sondern sich vielmehr selbst als geschäftsführender Gesellschafter eines weltmarktführenden Unternehmens präsentiere. Auch dazu wurde dem BF Parteiengehör gewährt (OZ 30). Dass seine Daten öffentlich im Internet abrufbar sind, bestritt der BF auch gar nicht (OZ 30). Nach Einsicht der erkennenden Richterin auf diversen, von der belangten Behörde relevierten Internetseiten war deshalb festzustellen, dass die vorliegend relevanten Daten des BF bei Eingabe seines Namens (hier genügt im Übrigen bereits sein bloßer Nachname) für jedermann auf diversen Internetseiten öffentlich zugänglich sind (ua https:// XXXX .html, XXXX , auf „Facebook“ und „LinkedIn“; nicht mehr entscheidungsrelevant, aber erwähnenswert ist, dass auch mehrere Wikipedia-Einträge zum BF, seiner Frau und seinen Unternehmungen aufscheinen).

Die vom BF vorgebrachten früheren Entführungen von Industriellen in Österreich und/oder deren Familienangehörigen sind notorisch und leicht durch öffentliche Abrufe verifizierbar. Sie wurden auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Derartige Vorfälle liegen jedoch bereits Jahre zurück, aus diesen ist weder ein Zusammenhang noch eine Bedrohungslage für den BF oder seine Angehörigen abzuleiten.

Der BF wendet sich auch nicht substantiiert gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass bisher konkrete Straftaten gegen ihn weder angedroht noch verübt worden sind. Der Beschwerdeführer erwähnte lediglich unsubstantiiert und ohne nähere Konkretisierung, dass er angefeindet und bedroht worden sei (zuletzt in der Stellungnahme des BF vom 04.03.2025, Rz 2.3). Der bloße Umstand, dass der BF seit XXXX Präsident der XXXX ist, schließt zudem noch nicht auf eine konkrete Bedrohungssituation oder auf eine erhöhte Gefährdungslage. Daher war diesem Vorbringen nicht zu folgen, sondern festzustellen, dass gegen den BF bislang Straftaten weder angedroht noch verübt worden sind. Nicht substantiiert dargelegt wurde dabei, welche höhere Gefährdung im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Eigentümern sich mit Verweis auf die öffentlich nicht nur im Firmenbuch abrufbaren, sondern seitens des BF selbst besonders leicht zugänglich gemachten Daten sich aus einer Einsicht ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben. Folglich war festzustellen, dass eine Einschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seine Daten nicht nennenswert oder merklich schützen kann, sich diese damit auch nicht als besonders schützenswert darstellen und keine höhere Gefährdung für den BF vorliegt.

Die Feststellung des seitens des BF vorgelegten Kommentars zu einem Standard-Artikel vom XXXX 2022 ergibt sich aus einer Einsicht in die unten angeführte Internetseite; am Wortlaut ergeben sich keine Zweifel und dies wurde durch die belangte Behörde auch nicht beeinsprucht. Zwar bringt der BF in seiner Stellungnahme vom 04.03.2025 dazu erstmals und konkreter vor, dass seine Ehefrau aufgrund ihres öffentlichen Auftretens angefeindet und bedroht worden sei und legte dabei diesen Auszug aus dem im Internet abrufbaren „ XXXX “-Kommentar vor, in dem es, wie festgestellt, wörtlich heißt: „ XXXX XXXX “. Dieser einmalige Kommentar ist allerdings nicht geeignet, eine Bedrohung bzw. Anfeindung überhaupt aufzuzeigen. Vielmehr ist dieser Kommentar im Kontext als politischer Kommentar zu deren damaligen beratenden Tätigkeit zu verstehen. Eine an sie gerichtete Bedrohung ist mit dieser einmaligen Kommentierung eines Medienartikels jedenfalls nicht gegeben. Mit Verweis auf die öffentlichen Auftritte des BF und seiner Ehefrau ist hierzu zu vermerken, dass eine pluralistische Demokratie gerade voraussetzt, dass es vielfältige unterschiedliche Meinungen gibt; dazu gehört es auch, dass Personen (Dritte) das Handeln einer anderen Person (hier der Frau des BF) kritisieren oder deren Ansichten missbilligen und dies – im Rahmen des verfassungsrechtlich, strafrechtlich und zivilrechtlich zulässigen – öffentlich kundtun können. Dass der BF oder dessen Frau hier rechtliche Schritte eingeleitet hätten, brachte der BF im Übrigen nicht vor. Dies zeigt, dass er auch selbst nicht von einer solchen Bedrohung ausging. Des Weiteren stammt dieser Artikel aus dem Jahr 2022 und erweist sich als nicht annähernd aktuell. Dieser steht auch nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF.

Allein der Umstand, dass die Frau des BF früher Beraterin der damaligen österreichischen XXXX war, lässt noch nicht auf eine besondere Gefährdungslage schließen. Hinzu kommt, dass dadurch auch nicht aufgezeigt wird, wodurch eine Einsicht in die Registereinträge über den BF eine höhere Gefährdung für ihn oder seine Familienangehörigen bringen würde. Auch seine Frau legt wie der BF selbst ihre persönlichen Daten öffentlich dar. Weitere Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohungslage der Frau des BF wurden auch mit den aktuellen Stellungnahmen nicht substantiiert erstattet, weshalb daraus zu schließen ist, dass eine Bedrohungslage auch für die Frau des BF nicht besteht; dies insbesondere auch deshalb, weil der BF trotz der erst kürzlich erfolgten Stellungnahme als einziges konkretes Beispiel den genannten Kommentar aus dem Jahr 2022 nennen konnte.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 10a Abs. 3a letzter Satz WiEReG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Entscheidungen der Registerbehörde. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im WiEReG ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass die erkennende Einzelrichterin zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; vgl. auch Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 28 VwGVG Rz 140ff). Der oben festgestellte Sachverhalt erweist sich als aktuell, im Wesentlichen unstrittig und entspricht den jüngsten Stellungnahmen.

IV.1. Zu Spruchpunkt A)

Rechtsgrundlagen

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017 idF BGBl I Nr. 151/2024, lautet in seiner vorliegend heranzuziehenden aktuellen Fassung (entspricht im Wesentlichen der Fassung BGBl. I Nr. 97/2023; s. hierzu auch die umfassenden Übergangsbestimmungen des § 19 WiEReG) auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19:

[…]4.Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

[…]12.Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;

[…]

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:1.bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:a)alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:aa)Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.bb)Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.

Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.

Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.

Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.

Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.

Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.[…]3.bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft beia)Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):aa)die Stifter;bb)die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;cc)die Mitglieder des Stiftungsvorstands;dd)sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.b)bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16):aa)die Gründer;bb)die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;cc)den Begünstigtenkreis;dd)sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

[…]

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

§ 7. (1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.

Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.

[…]

Einsicht der Verpflichteten in das Register

§ 9. (1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zur Einsicht in das Register berechtigt:

[…]6.Rechtsanwälte;

[…]

(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 10a und § 14 Abs. 7.

(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.

[…]

(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:1.Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;2.Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;3.Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;4.ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;5.die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:a)Name;b)Geburtsdatum;c)Staatsangehörigkeit;d)Geburtsorte)Wohnsitz;f)Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;g)soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;6.die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:a)Name;b)Geburtsdatum;c)Staatsangehörigkeit;d)Geburtsort;e)Wohnsitz;f)die Angaben gemäß Z 1 bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;g)Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;h)soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

[…]

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:

1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und

2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch

a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,

b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,

c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder

d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.

(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs. 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs. 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.

(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.

Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß § 10 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.

(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:1.eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,2.einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,3.einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder4.einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB.

Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

(3) Wenn der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht vor Abgabe einer Meldung eingebracht wird, so kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet (Verfügung der Einschränkung der Einsicht). Wenn die entsprechende Meldung erst nach dem Antrag übermittelt wird, so beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.

(3a) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. […]

[…]

Behördliche Einsicht in das Register

§ 12. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:

1. die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;

Behördliche Aufsicht

§ 14. (1) Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.

[…]

(9) Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 9 besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß § 9 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß § 9 ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (in der Folge: 4. Geldwäsche-RL), Abl. 2015 L 141, 73, idF der Richtlinie (EU) 2018/843 (in der Folge: 5. Geldwäsche-RL), Abl. 2018 L 156, 43, und unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua., lautet wie folgt:

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.

Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.

[…]

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, z. B. in einem in Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […] genannten Handels- oder Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für

a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,

b) Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II,

c) alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Die Personen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.

(5a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.

[…]

(9) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

[…]“

Zur Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG kann eine Einschränkung der Einsicht vorgenommen werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen (siehe hierzu auch VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010) im gegenständlichen Verfahren vorliegen, braucht gemäß § 10a Abs. 2 letzter Satz WiEReG nicht näher geprüft zu werden, weil solche schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers bereits dann nicht vorliegen, wenn sich die Daten auch aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

Nun legen zwar weder das Gesetz noch die Erläuterungen fest, was unter „anderen öffentlichen Registern“ zu verstehen ist. Allerdings ist das Firmenbuch jedenfalls als ein solch öffentliches Register zu qualifizieren, weil gemäß § 9 Abs. 1 UGB jedermann zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke befugt ist (vgl. OGH 6 Ob 13/18g, 6 Ob 177/12s, 6 Ob 49/12t). Ein rechtliches oder öffentliches Interesse ist dafür keine Voraussetzung (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 9, Rz 1). Auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 10a, Rz 35, gehen davon aus, dass das Firmenbuch ein öffentliches Register iSd § 10a Abs. 2 WiEReG darstellt.

Unter Verweis auf Reiner/Zahradnik, WiEReG § 10a, Rz 91, führte der BF in seiner Beschwerde aus, er sei nicht als Stifter in das Firmenbuch eingetragen. Der Umstand, dass die Position des Stifters aus der Urkundensammlung recherchiert werden könne, bedeute gerade nicht, dass sich diese Stellung aus einem öffentlichen Register ergebe. Dabei übersieht der BF zunächst, dass bei Privatstiftungen gemäß § 2 Z 3 lit a sublit cc WiEReG auch Mitglieder des Stiftungsvorstands wirtschaftliche Eigentümer sind. Dies findet entgegen seinem Vorbringen auch Deckung in Art. 3 Z. 6 lit. c der 5. Geldwäsche-Richtlinie, wonach als wirtschaftlicher Eigentümer bei einer Stiftung auch die dort genannten natürlichen Personen einzutragen sind, weshalb sich die zitierte Bestimmung des WiEReG keinesfalls (wie vorgebracht) als unionsrechtswidrig erweist. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der ex lege-Erfassung von Stiftungsvorständen gemäß § 2 Z 3 lit a sublit. cc WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer sind insofern unbegründet, als sich Stiftungskonstruktionen als komplex und für einen Dritten schwer nachvollziehbar gestalten können, weshalb sich der Gesetzgeber, gerade um eine effiziente Aufklärung durch berechtigte Personen zu ermöglichen und Umgehungen zu verhindern, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum befindet. Zudem kann auch der Umstand, dass bereits verstorbene Stifter im WiEReG zu erfassen sind, dazu beitragen, Einflussstrukturen offenzulegen und weitere Recherchemöglichkeiten zu bieten.

Letztlich ist aus einem solchen Vorbringen für den BF aber auch nichts zu gewinnen, weil unstrittig ist, dass dieser wirtschaftlicher Eigentümer, Stifter und Mitglied des Stiftungsvorstands ist (Beschwerde vom 05.09.2022, S. 5). Der BF ist unzweifelhaft und unstrittig als Mitglied des Stiftungsvorstands im Hauptbuch des Firmenbuchs eingetragen. Die Daten des BF als wirtschaftlicher Eigentümer ergeben sich deshalb bereits aus leg. cit. iVm dem öffentlichen Register des Firmenbuchs, aus dem sich auch die Unternehmensstruktur der Gruppe ergibt, wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch so festzustellen war.

Aus dem Firmenbuch zu FN XXXX Holding GmbH) ist ersichtlich, dass die XXXX Privatstiftung, XXXX 100% an Anteilen an der XXXX A XXXX Holding GmbH, FN XXXX , hält. Im Firmenbuch zur XXXX A XXXX Holding GmbH, FN XXXX , sind die Daten des BF ersichtlich, so wird dort der Vor- und Nachname angeführt, sein Geburtsjahr und seit wann der BF die XXXX A XXXX Holding GmbH selbständig vertritt.

Weiter ersichtlich ist zur XXXX A XXXX Holding GmbH, FN XXXX , dass die XXXX A XXXX Holding GmbH 100% an der XXXX Holding GmbH hält. Dort (bei der XXXX Holding GmbH) sind der Vor- und Nachname, das Geburtsjahr und die Stellung des BF als Vorsitzender des Aufsichtsrates angeführt.

Im Firmenbuch zur XXXX Austria GmbH, FN XXXX , ist ersichtlich, dass die XXXX Holding GmbH 100% an der XXXX Austria GmbH hält. Zudem ist dort die XXXX Holding GmbH mit der Firmenbuchnummer, FN XXXX , angeführt, aus der sich wiederum die Daten und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF ergeben.

Da die Daten und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF als wirtschaftlichem Eigentümer bereits zu allen in Bezug auf die Einschränkung beantragten Rechtsträgern aus dem Firmenbuch ersichtlich sind, fehlt es dem BF bereits an einem schutzwürdigen Interesse und war daher der Bescheid zu bestätigen sowie die Beschwerde gemäß § 10a Abs. 2 letzter Satz WiEReG abzuweisen.

Auch wenn bei diesem Ergebnis nicht mehr von grundsätzlicher Relevanz, so ist doch auf die weitere Argumentation des BF einzugehen, wonach der Umstand, dass die Position des Stifters aus der Urkundensammlung recherchiert werden könne, nicht bedeute, dass sich diese Stellung aus einem öffentlichen Register ergebe. Wie bereits oben ausgeführt, stützt sich der BF für seine Ansicht auf Reiner/Zahradnik, WiEReG § 10a, Rz 91 (siehe auch Rz 35). Diese führen dazu aus, dass die Öffentlichkeit allenfalls mittelbar durch den Eintrag in der Stiftungsurkunde hergestellt werde. Sie stützen sich für ihre Ansicht vor allem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010, nicht darauf eingegangen sei, dass eine Revisionswerberin Stifterin gewesen sei und als solche in der Stiftungsurkunde genannt werde. Daraus lasse sich ableiten, dass es Stiftern möglich sein müsse, einen Antrag auf Einschränkung der Einsicht zu stellen. Die in der Urkundensammlung auffindbaren Daten seien keine Daten, die sich bereits aus „anderen öffentlichen Registern“ ergäben.

Einleitend ist hervorzuheben, dass nie angezweifelt wurde, dass der BF als Stifter sowie Mitglied des Stiftungsvorstands und somit wirtschaftlicher Eigentümer einen solchen Antrag auf Einschränkung der Einsichtnahme dem Grunde nach stellen kann. Alleine daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Umstand, dass es sich in der oben genannten Rechtssache um eine Stifterin handelte, in seinem Erkenntnis nicht erwähnt hat, kann ein solcher Schluss jedoch nicht gezogen werden, dass sich die Stellung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt. Vielmehr hat sich diese Rechtsfrage dort nicht gestellt, weswegen der Verwaltungsgerichtshof dazu auch keine Aussage getroffen hat. Gemäß § 1 Abs. 1 FBG besteht das Firmenbuch aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Nach § 9 Abs. 1 UGB ist, wie oben bereits ausgeführt, jedermann befugt, in beide Teile des Firmenbuchs Einsicht zu nehmen. Es besteht daher kein Grund, das Hauptbuch und die Urkundensammlung anders zu behandeln und bei der Urkundensammlung nur von einer mittelbar hergestellten Öffentlichkeit auszugehen und für dieses die Öffentlichkeit entgegen der oben dargestellten Judikatur zu verneinen. Da die Daten des BF als Stifter aus dem öffentlichen Register der Urkundensammlung als Teil des Firmenbuchs ersichtlich sind, muss das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehen.

Selbst bei Annahme, dass sich die Daten der entscheidungsrelevanten Rechtsträger nicht sämtlich aus einem öffentlichen Register ergeben, könnte sich für den BF keine andere Entscheidung ergeben:

Der BF hat gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG nachzuweisen, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Solche überwiegenden, schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer Straftat (Betrug, erpresserische Entführung, Erpressung, strafbare Handlung gegen Leib und Leben, Nötigung, gefährliche Drohung oder beharrliche Verfolgung, vgl. § 10a Abs. 2 WiEReG) zu werden, der BF sohin durch die Einsichtnahme einem näher spezifizierten Risiko ausgesetzt ist („real risk“, s. VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010). Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere, weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlich, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat werden könnte. Die Beantwortung dieser Frage ist eine rechtliche Beurteilung, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010).

Dazu brachte der BF vor, dass in Österreich zahlreiche Entführungen von Industriellen und/oder deren Familienangehörigen stattgefunden hätten und führte fünf solcher (teils versuchter) Entführungen an (vgl. Feststellungen). Diese Jahre zurückliegenden Entführungen/Entführungsversuche von Industriellen, die keinerlei Zusammenhang zu ihm aufweisen, sind jedoch nicht geeignet, darzulegen, dass der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat werden könnte. Auch der zu seiner Ehefrau verfasste Kommentar eines Drittens vermag eine solche Gefährdungslage nicht aufzeigen, zumal der Kommentar einmalig blieb, politischer Natur war, nicht in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des BF stand und nicht annähernd aktuell ist.

Der Umstand, dass die Ehefrau des BF früher Beraterin der damaligen XXXX war, zeigt noch nicht auf, inwiefern eine Einsichtnahme in seine Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine erhöhte Gefahrenlage begründen würde. Inwiefern der BF durch die Einsichtnahmemöglichkeit seiner Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer einer unverhältnismäßigen Gefahr durch den Umstand ausgesetzt sein soll, dass die XXXX Gruppe in Ländern wie XXXX tätig ist bzw. weil er Präsident XXXX ist, vermag dieser nicht substantiiert darzulegen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass eine solche Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 WiEReG eines Identitätsnachweises bedarf und damit jedenfalls entsprechend nachvollziehbar ist, was den Mutmaßungen, dass diese Einsicht kriminelles Handeln unterstütze, durchaus widerspricht.

Des Weiteren zeigen die Feststellungen zu den Internetauftritten des BF, dass es ihm gerade nicht darauf ankommt, seine Daten geheim zu halten, wie die belangte Behörde zu Recht betonte. Insoweit fehlt es dem BF in Bezug auf die Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer bereits an einem schutzwürdigen Interesse. Die Einschränkung einer Einsicht seiner im Register der wirtschaftlichen Eigentümer einsehbaren Daten würde seine von ihm selbst öffentlich breit zur Verfügung gestellten Daten (und damit ihn selbst) nämlich nicht schützen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die berufliche Stellung des BF und seine öffentliche Bekanntheit den BF durch die Möglichkeit der Einsichtnahme überhaupt einem erhöhten Risiko aussetzen würden. Allein die Angabe, dass er aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner öffentlichen Bekanntheit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, legt noch nicht dar, dass er mit vom Verwaltungsgerichtshof dargelegter hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat werden könnte. Konkrete Anfeindungen, die die Bedrohungslage erhöhen könnten, gab es, wie festgestellt, bisher nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich dies in Zukunft ändern sollte und dies den BF durch die Einsichtnahme in seine Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, aber auch im Vergleich zu anderen dort geführten wirtschaftlichen Eigentümern, vulnerabler machen oder ihn dem vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten realen Risiko aussetzen könnte.

Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass das Gesetz den wirtschaftlichen Eigentümer nicht erst nach einer Straftat schützen soll, sondern gerade auch vor einer Straftat. Wie allerdings bereits ausgeführt, liegen dem erkennenden Gericht diesbezüglich keine Anhaltspunkte vor, die eine solche Annahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Neuerlich ist auf die festgestellte leichte Zugänglichkeit zu allen Daten zu verweisen. Neben der Unternehmensstruktur sind gerade auch seine personenbezogenen Daten für jedermann öffentlich abrufbar dargestellt (Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl der Kinder des BF, Ausbildung, Berufslaufbahn, Gremien, denen er angehört, sonstige Funktionen, Umstand, dass der BF Vorsitzender und Alleingesellschafter ist etc; vgl. Feststellungen). Auch (personenbezogene) Daten der Ehefrau des BF sind öffentlich einsehbar (Geburtsjahr, Ausbildung, beruflicher Werdegang, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien und Tätigkeiten). Dass der BF somit behauptet, er befürchte aufgrund der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Opfer einer Straftat zu werden, erscheint in diesem Zusammenhang nicht schlüssig. Zudem obliegt es jeder Person, ob und inwieweit sie sich im Internet bzw. öffentlich präsentiert und somit (personenbezogene) Daten preisgibt. Sofern sich eine Person dafür entscheidet, muss sie naturgemäß hinnehmen, dass diese Daten auch für unbekannte Personen abrufbar sind.

Der Nachweis, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen, gelingt dem BF damit nicht. Selbst ginge man von einem trotz der Daten in den öffentlichen Registern wie auch den öffentlich sonst abrufbaren Daten von einem schutzwürdigen Interesse des BF aus, so wäre die Rechtsfrage, dass dieser deutlich gefährdeter wäre als der durchschnittliche wirtschaftliche Eigentümer, jedenfalls klar zu verneinen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem berechtigten Interesse des § 10 WiEReG bzw. den sonstigen Einsichtsrechten und –pflichten und eine allfällige Interessenabwägung bereits unterbleiben, auch wenn diese Bestimmung in einem – wenngleich laut Verfassungsgerichtshof möglicherweise nicht untrennbaren – Zusammenhang mit § 10a WiEReG steht. Diese Frage ist, wie dargelegt, vorliegend nicht mehr entscheidungsrelevant, weil die Daten des BF jedenfalls aus anderen öffentlichen Registern bereits vorliegen und zudem seitens des BF aus eigenem breit im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Damit liegt vorliegend kein relevanter Eingriff in seine Rechte vor und kann er sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse oder einen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und/oder Unionsrechte berufen. Vielmehr gelingt es ihm gerade nicht, darzulegen, worin sein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf eine Einsichtnahme in die auch sonst leicht zugänglichen Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer bestehen soll. Unstrittig ist auch seine Wohnadresse nicht einsehbar, sondern über das Melderegister gesperrt. Eine Gefährdung durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergibt sich daraus jedenfalls bereits nicht; dies folglich umso weniger im Vergleich zum durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümer in vergleichbarer Position. Die vorliegende Prüfung musste sich deshalb nicht mit jenem Spannungsverhältnis auseinandersetzen, das der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits erfolgten wie auch nun neu eingeleiteten Normenkontrolle aufzeigte, weil derartige Daten des BF, die nicht bereits frei zugänglich wären, im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gar nicht ersichtlich sind.

Zusammengefasst konnte der BF nicht schlüssig darlegen, dass dieser konkret durch das Einsichtsrecht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Personen, mit entsprechender Verpflichtung bzw. berechtigtem Interesse, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. durch die Abweisung seines Antrages auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen durch die belangte Behörde nach Art 8 EMRK, § 1 DSG, Art. 7 und 8 GRC verletzt wäre. Auch deswegen ist der angefochtene Bescheid hierzu zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur behaupteten Unionsrechts- und / oder Verfassungswidrigkeit

Der BF bringt vor, dass § 10 WiEReG idF BGBl. I Nr. 97/2023 und § 10a WiEReG idF BGBl. I Nr. 97/2023 unionsrechtswidrig seien. Dazu ist auszuführen:

Der EuGH entschied in der Rechtssache zu C-37/20 und C-601/20, WM ua, mit Urteil vom 22.11.2022, dass Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der 5. Geldwäsche-RL ungültig ist, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der 4. Geldwäsche-RL dahin geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dadurch erlangt die Vorgängerbestimmung der 4. Geldwäsche-RL wieder Gültigkeit. Art. 30 Abs. 5 Buchst. c der 4. Geldwäsche-RL (Vorgängerbestimmung) sieht dabei vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen zugänglich sind für alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Personen oder Organisationen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Österreich hat in Reaktion auf diese Judikatur mit BGBl. I Nr. 97/2023 normiert, dass natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen können. Das berechtigte Interesse ist dabei nachzuweisen. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft wie auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen.

Die Bestimmung der 4. Geldwäsche-RL und die in Umsetzung ergangene nationale Regelung berührt sowohl das durch Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens als auch das durch Art. 8 der Charta verankerte Grundrecht.

Ziel der maßgeblichen Richtlinie (Richtlinie 2018/843), unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua., ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Insoweit stellt der 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 klar, dass die Verfolgung dieses Ziels nur wirkungsvoll sein kann, wenn das Umfeld für Betrüger ungünstig ist, und dass durch die Verbesserung der allgemeinen Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Union eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden kann. Dies wird auch in Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2018/843 hervorgehoben, dass nämlich durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht wird und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftsfähigkeit und des Finanzsystems gestärkt werden. Zudem kann durch den Zugang „insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist“. Durch diesen Zugang wird auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert und dieser Zugang trägt dazu bei, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen (EuGH C-37/20 und C-601/20, Rn 56).

In Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2018/843 wird zudem erläutert, dass die mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte als positiver Nebeneffekt und nicht als Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden sollte, der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann.

Der Unionsgesetzgeber will dadurch, dass er den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit, unter der Voraussetzung eines berechtigten Interesses, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mit erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Dabei handelt es sich um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die auch schwere Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Grundrechte rechtfertigen kann (EuGH C-817/19, Rn 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Zugang zu diesen Informationen, bei Vorliegen und Nachweis eines berechtigten Interesses (vgl. Art. 30 Abs. 5 lit. c, 4. Geldwäsche-RL), ist geeignet, die angeführten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen zu gewährleisten, da sie durch den Zugang und die daraus resultierende Transparenz zur Schaffung eines Umfelds beitragen, das weniger leicht für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden kann.

Weiters erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken. Vor diesem Hintergrund gelangte der EuGH in der oben angeführten Rechtssache (EuGH C-37/20 und C-601/20) zum Ergebnis, dass der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt ist (EuGH C-37/20 und C-601/20, Rn 76). Mit anderen Worten war das Erfordernis der Notwendigkeit nicht erfüllt, weil das angestrebte Gemeinwohlziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln hätte erreicht werden können, mit Mitteln, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen.

Um Einsichtnahme in das Register zu nehmen und somit („mindestens“ [gemäß der 4. Geldwäsche-RL) Zugang zu Namen, Monat, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu erhalten, müssen Personen oder Organisationen nun gemäß § 10 WiEReG ein berechtigtes Interesse nachweisen. Da sich nun der Kreis jener Personen, die Zugang zu den Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer erhalten können, insofern einschränkt, als sie ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen, ist dies auf das absolut Erforderliche beschränkt und entspricht der Vorgängerbestimmung (§ 10 WiEReG idF BGBl. 137/2017) der durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2023, G 265/2023-9, behobenen Fassung (vgl. auch EFTA-GH 07.05.2025, E-1/24 und E-7/24, Rz 85).

Die nationale Behörde kann somit im Einzelfall prüfen und abwägen (die Grundrechte des wirtschaftlichen Eigentümers mit jenen Grundrechten [bsp. Art 10 EMRK] des Antragstellers), ob ein berechtigtes Interesse an der Einsicht zu diesen Daten besteht. Eine noch enger gezogene Regelung würde das durch die Richtlinie 2018/843 verfolgte Ziel zu weit einschränken, und würde das Ziel, nämlich durch den öffentlichen und transparenten Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht mehr effektiv verfolgt werden können. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die derzeitige Regelung des § 10 Abs. 2 WiREG idF BGBl. I Nr. 97/2023, wohl zu eng sei: Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025, E 2888/2024-17, hegte dieser nämlich Bedenken, dass das vom Einsichtswerber nachzuweisende „berechtigte Interesse“ unverhältnismäßig „und daher einer dem Art. 10 EMRK zuwiderlaufenden Art und Weise eingeschränkt sei“; nämlich deshalb, weil das berechtigte Interesse nur „im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG […] bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen“ angenommen werde, „die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen […]“. Es erscheine dem Verfassungsgerichtshof vorläufig als mit Art. 10 EMRK unvereinbar, dem erfassten Personenkreis nur dann Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuräumen, wenn dies zu den in § 10 Abs. 2 WiEReG genannten (eingeschränkten) Zwecken erfolge und es dementsprechend nicht genüge, dass dieser Personenkreis (irgend)ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 10 EMRK geltend machen könne.

Eine Möglichkeit zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens war einerseits rechtlich mangels entsprechender verfahrensrechtlicher Bestimmung trotz neuerlichem Normenkontrollverfahren nicht gegeben (s. ua VwGH 27.03.2025, Ra 2025/10/0014-10), andererseits war vorliegend auch die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof nicht geboten, weil dieser bereits (zur beinahe wortidenten Bestimmung) darlegte, dass § 10a WiEReG sich nicht als verfassungswidrig erweist und er vorliegend die Einsichtsrechte des § 10 WiEReG idF BGBl I Nr. 97/2023, der vorliegend aber gar nicht präjudiziell ist, für Personen mit berechtigtem Interesse als sehr (allenfalls unverhältnismäßig) beschränkt ansieht (vgl. VfGH 11.03.2025, E 2888/2024-17). Folgt man diesen Bedenken des Verfassungsgerichtshofs kann der BF durch den abweisenden Bescheid aktuell nicht maßgeblich in seinen Rechten verletzt sein, weil die Einsichtnahme derzeit (allenfalls zu) beschränkt ist und mit Verweis auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes und die oben dargelegten Ziele dieser Bestimmungen eine Abwägung der Interessen klar gegen den BF ausfallen müsste.

Selbst folgte man der Ansicht der erkennenden Richterin nicht, dass die Daten und wirtschaftlichen Zusammenhänge einerseits in öffentlichen Registern abrufbar sind und andererseits vom BF selbst in seinem Internetauftritt vielfach, offen und leicht zugänglich preisgegeben werden, weshalb diese für eine Einschränkung der Einsicht nicht geeignet und nicht schutzbedürftig sind, so müssen dennoch mit Verweis auf die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die weiteren Bedenken des BF ins Leere gehen, dass ein berechtigtes Interesse bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG aufweisen, faktisch auf eine Einsicht für „jedermann“ hinauslaufe. Die Befürchtung des BF, es könne ein eigener Verein zu missbräuchlichen Abfragen derartiger Informationen gegründet werden, erweist sich überdies als zu abstrakt und wäre – gerade mit Verweis auf die öffentlich leicht zugänglichen Daten und dem für eine Einsichtnahme erforderlichen Identitätsnachweis – mit einem vergleichbar hohen und irrationalen Aufwand verbunden.

Zudem ist anzuführen, dass auch das Einsichtsrecht von Verpflichteten in das Register iSd § 9 WiREeG idgF nicht uneingeschränkt gilt und die Behörde mit Bescheid feststellen kann, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 9 WiEReG besteht, oder die Behörde einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß § 9 WiEReG auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen kann, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat (bsp. wenn ein Verpflichteter für gesetzlich nicht vorgesehene Zwecke abfragt).

Dazu hat auch der EFTA-Gerichtshof jüngst festgehalten, dass die Richtlinie 2015/849 ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Finanzsystems vor Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstelle (EFTA 07.05.2025, E-1/24 und E-7/24, Rz 59). Der Zugang zu Angaben über wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Art. 30 Abs. 5 der RL 2015/849 stelle einen Eingriff in das im EWR-Recht gewährte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten dar, Art. 7 und 8 der GRC (EFTA 07.05.2025, E-1/24 und E-7/24, Rz 81). Die Gewährung von Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer stelle jedoch einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der ermittelten wirtschaftlichen Eigentümer dar, sofern die Person, die den Zugang beantrage, ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 30 Abs. 5 UnterAbs. 1 Buchst. C der RL 2015/849 nachweisen könne.

Weiter ist hervorzuheben, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken dahingehend hegt, dass bei Einsichtnahme des Antragstellers der wirtschaftliche Eigentümer nicht erfährt, wer Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten hatte. Eine Benachrichtigung des wirtschaftlichen Eigentümers vom Zugriff auf die ihn betreffenden Informationen, insbesondere, wenn sie automatisch erfolgt, könnte das durch die Richtlinie 2018/843 verfolgte Ziel nämlich konterkarieren, weil dadurch eine potenziell abschreckende Wirkung für den Zugang zu diesen Informationen geschaffen wird. Es wäre nicht ausgeschlossen, dass beispielsweise Journalisten, die Zugang zu Informationen suchen, um kriminelles Verhalten zu untersuchen, potenziellen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Im Übrigen könnte das Vorsehen einer solchen Mitteilung an die betroffene Person auch mögliche Ermittlungsaktivitäten gefährden, indem diese Person vorgewarnt würde (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella, 20.01.2022, C-37/20 und C-601/20, Rn 178 f.). Demnach müssen auch die diesbezüglichen Forderungen des BF ins Leere gehen, dass der Betroffene von einer Abfrage informiert werden müsste. Neuerlich ist auf die Pflicht des Identitätsnachweises der Einsicht nehmenden Person gegenüber der Behörde hinzuweisen, die auch das berechtigte Interesse zu prüfen hat.

Dem BF ist auch nicht zu folgen, dass die nationale Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 WiEReG zu weit gefasst und unionsrechtswidrig wäre. So wird in Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2018/843 zum Ausdruck gebracht, dass durch die Zivilgesellschaft, einschließlich Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen, eine größere Kontrolle ermöglicht wird und bestätigt dies der EuGH ausdrücklich in Rn 74 seines Urteils vom 22.11.2022 (C-37/20 und C-601/20). Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber nicht entgegen, wenn er normiert, dass ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen ist, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen, und es als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses ausreicht, wenn ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten vorliegen (auch der EFTA-GH bestätigt diese mit Urteil vom 07.05.2025).

Gleiches gilt für das Vorbringen des BF, dass ein berechtigtes Interesse bereits angenommen werde, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen wolle, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet sei, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Dabei führte der BF aus, dass ein solches schon vorliege, wenn nur irgendein Vertrag (zB eine Spende als Schenkung) abgeschlossen werden solle, es sich dabei aber nur um einen erfundenen Vorwand handle. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass ein berechtigtes Interesse nur dann vorliegt, wenn die Geschäftsbeziehung aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Demnach lässt sich gerade dadurch von der Behörde prüfen, ob die Schenkung wirtschaftlich geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers zu begründen. In den Materialien wird dazu auch ausgeführt, dass der Wocheneinkauf der Lebensmittel nicht geeignet sei, ein berechtigtes Interesse zu begründen, allerdings vermag ein Liefervertrag über Lebensmittel bei Hotel- oder Gastronomiebetrieben, der für die Vertragspartner wirtschaftlich wesentlich oder persönlich wesentlich ist, ein solches berechtigtes Interesse zu begründen. Demnach wird entgegen den Beschwerdeausführungen nicht bei jeglicher denkbaren Geschäftsbeziehung ein berechtigtes Interesse ex lege angenommen. Die Rechtslage ist auch insofern unionsrechtskonform (vgl EuGH, C-37/20 und C-601/20 Rn 74).

Auch der Vorwurf, dass der österreichische Staat aus den gesammelten Daten unzulässigerweise ein Geschäft betreibe, ist unbegründet. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sieht in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. c vor, dass der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu erfolgen habe und einer Online-Registrierung und der Zahlung einer Gebühr unterliegen könne, wobei die für den Erhalt der Angaben erhobenen Gebühren die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen dürften. Österreich hat dies in § 17 Abs. 4 WiEReG umgesetzt, wonach die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen dürfen. Das dadurch ein unzulässiges Geschäft betrieben werden soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Der Auffassung des BF (Stellungnahme des BF vom 04.03.2025, 3.10), dass eine unabhängige Behörde entscheiden müsse, weil der Bundesminister für Finanzen Registerbehörde sei und damit eine Behörde, die gleichzeitig eine Verfolgungsbehörde sei, die für eng mit Geldwäsche verbundene Steuerfragen zuständig sei, ist nicht zu folgen. Der Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde hätte zum einen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stattgeben müssen, zum anderen steht gegen dessen Entscheidung ein effektives Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Letztlich liegen dem erkennenden Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich einer zu unbestimmten und missverständlichen Gesetzesbestimmung und damit einer Verletzung des Legalitätsprinzips vor (Stellungnahme des BF vom 04.03.2025, 3.6 f). Die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen sind insofern bestimmt, als sie einer Auslegung zugänglich sind. Auf die hierzu bereits vorliegende und bereits zitierte Judikatur der Höchstgerichte ist überdies hinzuweisen.

Aus der oben angeführten Judikatur des EuGH (C-37/20 und C-601/20, WM ua) und die des EFTA-GH (E-1/24 und E-7/24) in Zusammenschau mit dem Wortlaut der Richtlinie wie auch der nationalen Umsetzung (BGBl I Nr. 136/2017 idF BGBl I Nr. 97/2023), den erläuternden Bemerkungen (RV, 2091 der Beilagen XXVII. GP, S. 9 ff) und der hierzu bereits ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keinerlei Hinweis auf eine Unionswidrigkeit oder Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 und 5 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und nur eine einfache Rechtsfrage zu klären war, sodass auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegenstehen (VwGH 14.07.2022, Ra 2022/06/0078; 19.05.2022, Ra 2019/08/0043). Zudem haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s. Stellungnahme des BF vom 23.04.2025; Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.05.2025) verzichtet.

IV.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. obige Zitate der nach wie vor heranzuziehenden Judikatur). Auch erweist sich der Gesetzeswortlaut als klar und eindeutig, sodass mit Verweis auf die vorliegend laut Judikatur gebotene Einzelfallbeurteilung keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die der Verwaltungsgerichtshof zu klären hätte.

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