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Art. 17

916.341OBMFederal Council Ordinance1 gen 2004Fonte originale
  1. I contingenti doganali parziali 5.1–5.6, 6.1–6.3 nonché i quantitativi d’importazione stabiliti dall’UFAG secondo l’articolo 16 delle categorie di carne e di prodotti carnei 5.76, 6.41 e 6.42 sono venduti all’asta nella misura del 100 per cento.1
  2. I quantitativi d’importazione seguenti stabiliti dall’UFAG secondo l’articolo 16 sono venduti all’asta come segue:
    1. i quantitativi d’importazione delle categorie di carne e di prodotti carnei 5.72, 5.73 e 5.75: nella misura del 60 per cento;
    2. i quantitativi d’importazione delle categorie di carne e di prodotti carnei 5.71 e 5.74: nella misura del 50 per cento.2
  3. Al momento dell’assegnazione, l’UFAG può, in funzione delle offerte pervenute, aumentare o ridurre al massimo del 25 per cento il quantitativo delle categorie di carne e di prodotti carnei 5.71–5.76, 6.41 e 6.42 messo all’asta. Le ulteriori disposizioni sono pubblicate nel bando.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 6 nov. 2013, in vigore dal 1° gen. 2015 (RU 2013 3977).

  2. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 6 nov. 2013, in vigore dal 1° gen. 2015 (RU 2013 3977).

2 commentaries

N1.Zubringerdienst nur bei Parzellenbezug

Die Zubringerdienst-Ausnahme erfasst nicht Quartierbewohner ohne direkten Bezug zur betroffenen Parzelle; für Personen, die nicht am betroffenen Strassenabschnitt wohnen, begrenzt der Vermerk die Durchfahrt effektiv auf sehr wenige Berechtigte.

Soweit die Beschwerdeführenden der Massnahme die Eignung absprechen, weil sie diejenigen Probleme, die sie zu lösen versuche, anderorts im Quartier (insb. Wylerstrasse) verursache (Beschwerde Rz. 40 ff.), sind die Auswirkungen der Massnahme angesprochen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sind (vgl. hinten E. 4.3; so zutreffend auch BA Rz. 22). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Weder die Vorinstanz noch die Gemeinde habe sich konkret und in der erforderlichen Tiefe mit alternativen Massnahmen auseinandergesetzt und die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen rechtsverletzend ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nur das Schulhaus und die Turnhalle befinden, wären nur ganz wenige Personen berechtigt, diesen Abschnitt zu befahren (Personen- und Warentransport zur Schule/Turnhalle). Für nicht am mit dem Verbot belasteten Strassenabschnitt wohnende Quartierbewohnerinnen und -bewohner wäre die direkte Durchfahrt entgegen den Beschwerdeführenden (Replik Rz. 15 f.) nicht erlaubt. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, stellt der Zubringerdienst somit für die Beschwerdeführenden keine mildere Massnahme dar (vgl. BA Rz. 29; Duplik Rz. 11). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz.
Sachverhalt

N2.Vermerk Zubringerdienst begrenzt Durchgangsverkehr

Der Vermerk «Zubringerdienst gestattet»/Vermerkrecht beschränkt die Ausnahme vom Durchfahrtsverbot in der Praxis auf sehr wenige, konkret berechtigte Fahrzeuge (z. B. Lieferungen, ortsbezogene Fahrten) und schliesst allgemeinen Durchgangsverkehr aus.

Soweit die Beschwerdeführenden der Massnahme die Eignung absprechen, weil sie diejenigen Probleme, die sie zu lösen versuche, anderorts im Quartier (insb. Wylerstrasse) verursache (Beschwerde Rz. 40 ff.), sind die Auswirkungen der Massnahme angesprochen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sind (vgl. hinten E. 4.3; so zutreffend auch BA Rz. 22). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Weder die Vorinstanz noch die Gemeinde habe sich konkret und in der erforderlichen Tiefe mit alternativen Massnahmen auseinandergesetzt und die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen rechtsverletzend ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nur das Schulhaus und die Turnhalle befinden, wären nur ganz wenige Personen berechtigt, diesen Abschnitt zu befahren (Personen- und Warentransport zur Schule/Turnhalle). Für nicht am mit dem Verbot belasteten Strassenabschnitt wohnende Quartierbewohnerinnen und -bewohner wäre die direkte Durchfahrt entgegen den Beschwerdeführenden (Replik Rz. 15 f.) nicht erlaubt. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, stellt der Zubringerdienst somit für die Beschwerdeführenden keine mildere Massnahme dar (vgl. BA Rz. 29; Duplik Rz. 11). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz.
E. 4.2.1
Sachverhalt

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