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Art. 19h

831.425OLPFederal Council Ordinance1 gen 1995Fonte originale

(art. 124a cpv. 3 n. 1 CC)

  1. L’istituto di previdenza del coniuge debitore converte la parte di rendita assegnata al coniuge creditore in una rendita vitalizia applicando la formula indicata nell’allegato. L’UFAS mette a disposizione gratuitamente un programma di conversione elettronico1.
  2. Il momento determinante per tale conversione è quello del passaggio in giudicato della sentenza di divorzio.

Footnotes

  1. Il programma di conversione elettronico è disponibile a partire dal 1° gennaio 2017 all’indirizzowww.ufas.admin.ch/olp19h-conversione.

4 commentaries

N1.Momento della definitività del divorzio

OLP art. 19h n. 4 Rilevante è il momento in cui la sentenza di divorzio diviene definitiva; nel caso concreto ciò è il 12 maggio.

Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berech- tigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzu- rechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Schei- dung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai

N2.Quote di rendita specifiche da considerare nella conversione

Citazione: OLP art. 19h n. 3 Nella prassi possono verificarsi quote di rendita differenti (p. es. CHF 557.00 e CHF 278.45 nei fascicoli decisionali in oggetto); tali importi concretamente fissati devono essere considerati nella conversione.

Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.

N3.Momento determinante per la conversione secondo l'art. 19h OLP

Per la conversione ai sensi dell'art. 19h OLP, il momento determinante è l'entrata in giudicato del divorzio.

Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.

N4.Detrazione e versamento diretto della rendita al coniuge beneficiario

Nella prassi può — come nella decisione citata — essere previsto che l'importo della rendita ricalcolato ai sensi dell'art. 19h OLP sia detratto dalla rendita del coniuge obbligato e versato direttamente al coniuge avente diritto (ex coniuge).

________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. Mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2022 schloss B.________ auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwältin Annemarie Lehmann-Schoop reichte am 4. Oktober 2022 ihre Kostenliste ein. Am 10. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Remo Gilomen ebenfalls seine Kostenliste ein.
in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. II.