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Art. 13

814.201OPAcFederal Council Ordinance1 gen 1999Fonte originale
  1. I detentori di impianti di trattamento delle acque di scarico devono:
    1. mantenere l’impianto in grado di funzionare;
    2. constatare qualsiasi anomalia di funzionamento, determinarne la causa ed eliminarla immediatamente;
    3. per quanto attiene all’esercizio, adottare tutte le misure del caso che contribuiscano alla riduzione della quantità di sostanze da evacuare.
  2. I detentori di aziende che immettono acque di scarico industriali nella canalizzazione pubblica e i detentori di impianti di depurazione delle acque di scarico che immettono tali acque nella canalizzazione pubblica o in un ricettore naturale devono assicurarsi che:
    1. siano designate le persone responsabili dell’esercizio;
    2. il personale dell’azienda disponga delle necessarie conoscenze tecniche; e
    3. vengano determinate le quantità e le concentrazioni delle sostanze immesse se l’autorizzazione prevede esigenze espresse in valori numerici.
  3. L’autorità può esigere dai detentori di cui al capoverso 2 che:
    1. determinino le quantità evacuate e le concentrazioni di sostanze che per le loro proprietà, la quantità e il pericolo di immissione rivestono importanza per le caratteristiche delle acque di scarico e per la qualità delle acque del ricettore naturale, anche se l’autorizzazione non prevede esigenze espresse in valori numerici;
    2. conservino per un periodo adeguato determinati campioni delle acque di scarico;
    3. determinino gli effetti dell’immissione delle acque di scarico e della loro infiltrazione sulla qualità delle acque, se esiste il pericolo che non vengano rispettate le esigenze relative alla qualità delle acque di cui all’allegato 2.
  4. Le quantità e le concentrazioni delle sostanze immesse possono anche essere determinate mediante calcoli basati sui flussi di sostanze.

1 commentary

N1.Manutenzione impianti acque reflue e arî aziendali (art. 13 cpv. 1 OPAc)

Secondo l'art. 13 cpv. 1 OPAc all'obbligo di mantenere gli impianti per le acque reflue in condizioni di efficienza funzionale appartiene anche la manutenzione delle arî pertinenti all'azienÚ. La prassi indiÊ espressamente la manutenzione dei cortili per il bestiame, segnatamente la pulizia regolare delle superfici dei cortili e delle griglie di scarico nella fossa per liquami. Tale manutenzione incombe al titolare dell'impianto (l'allevatore). Se la pulizia debba essere effettuata quotidianamente va valutato tenendo conto di aspetti aziendali e di tutela degli animali e non può essere stabilito automaticamente come obbligo dall'autorità di esecuzione (AWEL).

Ob der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwände aufgrund des Pachtverhältnisses an die Verpächterin C abwälzen könne, sei auf dem Zivilweg zu klären (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion erwog die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). 3.   3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl.
So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). 3.   3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor) wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl. S. 7 der Beschwerde). Er macht vielmehr geltend, dass sich die Sachlage nunmehr grundlegend geändert habe: Am 19. Juni 2020 sei ein aussergewöhnlich heftiges Gewitter über G niedergegangen.
c der Verfügung der Baudirektion erwog die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). 3.   3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor) wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl.