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art. 54a OST è una norma di esecuzione dell'art. 11 LTC e disciplina la determinazione dei prezzi basata sui costi delle canalizzazioni per cavi da parte di fornitrici in posizione dominante nei confronti di altre fornitrici di servizi di telecomunicazione. Nella misura in cui un fornitore non opera sul mercato dei clienti finali, secondo la decisione citata l'art. 54a OST non si appliÊ.
“An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen nichts, die Vorinstanz habe mit der Gutheissung der durch die Beschwerdegegnerin für die Periode 2013 - 2017 festgesetzten Gebühren faktisch Art. 54a FDV zur Anwendung gebracht, der es erlaube, die Abschreibungen ausser Betracht zu lassen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 54a FDV eine Ausführungsvorschrift zu Art. 11 FMG darstellt, welcher marktbeherrschenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten vorschreibt, dass sie anderen Anbieterinnen in bestimmten Formen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren müssen. Mit Art. 54a FDV hat der Bundesrat dabei (in Ausschöpfung der ihm durch Art. 11 Abs. 3 FMG verliehenen Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten) eine Vorschrift für die kostenorientierte Preisgestaltung von Kabelkanalisationen erlassen. Diese Vorschrift betrifft, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 FMG ergibt, nur die Preisgestaltung marktbeherrschender Anbieterinnen gegenüber anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und ist daher, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid, E. 7.1), auf die Beschwerdegegnerin, welche nicht am Endkundenmarkt auftritt, nicht anwendbar.”