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Art. 11

743.011OIFTFederal Council Ordinance1 gen 2007Fonte originale
  1. Assieme alla domanda di approvazione dei piani, occorre presentare all’Ufficio federale dei trasporti (UFT):1
    1. 2 in merito alla sicurezza, i documenti di cui all’allegato 1;
    2. per impianti a fune con più di 8 posti a sedere per unità di trasporto, i documenti concernenti i diritti dei disabili;
    3. 3 per impianti di nuova costruzione, impianti sostitutivi e modifiche di cui all’articolo 2 dell’ordinanza del 19 ottobre 19884concernente l’esame dell’impatto sull’ambiente, un rapporto sull’impatto ambientale secondo l’articolo 10b della legge del 7 ottobre 19835sulla protezione dell’ambiente;
    4. 6 un rapporto concernente il rispetto della pianificazione del territorio, attento in particolare alla conformità con i piani direttori e i piani d’utilizzazione;
    5. le prove che sono stati acquisiti o assicurati i diritti necessari alla costruzione e all’esercizio dell’impianto;
    6. i documenti necessari per valutare il rispetto delle altre prescrizioni determinanti; e
    7. la domanda di concessione.
  2. La documentazione acclusa alla domanda di cui al capoverso 1 consente all’UFT di valutare se le disposizioni sono rispettate e se le condizioni per il rilascio dell’autorizzazione e della concessione sono soddisfatte. Menziona eventuali deroghe alle norme tecniche.
  3. L’UFT può rinunciare a determinati documenti se essi non si rivelano necessari in considerazione del genere di impianto o delle caratteristiche del singolo caso.
  4. In caso di procedura semplificata l’UFT stabilisce di volta in volta l’ampiezza della documentazione da presentare.
  5. Se i documenti sono incompleti o imprecisi, l’UFT accorda al richiedente la possibilità di completarli o riformularli in modo più accurato.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O dell’11 ott. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 5831).

  2. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 set. 2015, in vigore dal 1° ott. 2015 (RU 2015 3167).

  3. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 set. 2015, in vigore dal 1° ott. 2015 (RU 2015 3167).

  4. RS 814.011

  5. RS 814.01

  6. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 set. 2015, in vigore dal 1° ott. 2015 (RU 2015 3167).

2 commentaries

N1.Hard- und Soft‑Massnahmen bei Plangenehmigung

Bei der Plangenehmigung ist zwischen zwei Kategorien von Massnahmen zu unterscheiden: 1) Bauliche Massnahmen (sog. «hard skills»), die sich später nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ändern lassen, müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein. 2) Weitere, in der Regel mit vertretbarem Aufwand änderbare Massnahmen (sog. «soft skills») sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens lediglich zu beschreiben; ihre Umsetzung wird erst im Sicherheitsnachweis zu bestätigen sein.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s. Richtlinie 1, S. 100).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s. Richtlinie 1, S. 100).

N2.Konkrete Festlegung dauerhafter Massnahmen

Im Plangenehmigungsverfahren müssen die in der Richtlinie als «hard skills» klassierten baulichen Massnahmen — also solche, die später nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu ändern sind — in den Planunterlagen und im Baubeschrieb festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein; weniger dauerhaftes Vorgehen («soft skills») genügt eine Beschreibung.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s.

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