RS 741.41 ↩
RS 741.511 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 15 ott. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 650). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 15 ott. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 650). ↩
RS 741.41 ↩
Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 10 dell’O del 19 giu. 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali, in vigore dal 1° ott. 1995 (RU 1995 4425). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 5 cifra II n. 3 dell’O del 27 mar. 2024 concernente la tassa sul traffico pesante, in vigore dal 1° mag. 2024 (RU 2024 150). ↩
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Bei Einzelimporten füllt der Verkehrsexperte (statt der Zulassungsbehörde bzw. des Importeurs) den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung; bei Einzelimport durch Privatperson/privaten Gebrauch übernimmt der Verkehrsexperte die Ausstellung des Prüfungsberichts, wobei die Zulassungsbehörde bei fehlender Typengenehmigung eingreift.
“A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZV). Dies gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus (vgl. Art. 75 Abs. 2 VZV).”
Der Prüfungsbericht ist grundsätzlich vom Hersteller bzw. Importeur zu unterzeichnen; als Ausnahme füllen bzw. unterzeichnen bei privaten Einzelimporten Verkehrsexperten statt des Importeurs.
“A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZV). Dies gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus (vgl. Art. 75 Abs. 2 VZV).”