Torna alla legge

Art. 91a

741.11ONCFederal Council Ordinance1 gen 1963Fonte originale
  1. Non sono assoggettati al divieto di circolare la notte e la domenica:
    1. i veicoli adibiti al trasporto di persone;
    2. i veicoli agricoli e forestali;
    3. i veicoli che trainano un semirimorchio il cui interno è adibito ad abitazione;
    4. i viaggi effettuati dal servizio antincendio, dai servizi della protezione civile, dal servizio sanitario, dalla polizia e dall’esercito, nonché i viaggi per azioni di soccorso in caso di catastrofe;
    5. i trattori industriali, i carri con motore e i carri di lavoro, come anche i loro rimorchi, nella misura in cui i veicoli siano utilizzati esclusivamente per trasporti agricoli (art. 86–90) durante le ore di divieto di circolare;
    6. 1 i viaggi effettuati dalla Posta Svizzera SA e dalle società del gruppo Posta secondo l’articolo 1 lettera e dell’ordinanza del 29 agosto 20122sulle poste (OPO) nell’ambito dell’obbligo a carico della Posta Svizzera SA di fornire il servizio universale nel settore dei servizi postali (art. 13 della L del 17 dic. 20103sulle poste);
    7. 4 i trasporti di derrate alimentari (art. 4 della legge del 24 giugno 20145sulle derrate alimentari, LDerr) che non sono surgelate, riscaldate a temperatura ultra alta o sterilizzate e la cui data di consumo non supera i 30 giorni;
    8. i trasporti di animali da macello e cavalli da competizione;
    9. i trasporti di fiori recisi;
    10. i trasporti di quotidiani con contenuto redazionale e i viaggi riguardanti servizi televisivi d’attualità;
    11. 6 i veicoli cingolati impiegati per la preparazione delle piste da sci;
    12. 7 i veicoli il cui interno è adibito a locale appositamente attrezzato per donazioni di sangue;
    13. 8 gli autoveicoli pesanti con un peso totale di al massimo 4250 kg, se sono a emissioni zero (art. 9a cpv. 2 OETV9) e il peso superiore a 3500 kg è dovuto unicamente al peso aggiuntivo del sistema di propulsione a emissioni zero;
    14. 10 gli autoarticolati con un peso autorizzato del convoglio (art. 7 cpv. 6 OETV) di al massimo 5750 kg, se sono a emissioni zero (art. 9a cpv. 2 OETV) e il peso superiore a 5000 kg è dovuto unicamente al peso aggiuntivo del sistema di propulsione a emissioni zero.
  2. Sono inoltre esclusi dal divieto di circolare la notte e la domenica i viaggi per soccorso in caso di infortuni o panne di veicoli o in caso di guasti d’esercizio, segnatamente nelle aziende pubbliche di trasporto e nel traffico aereo, nonché i viaggi per interventi del servizio invernale. 2bis. Non sono assoggettati al divieto di circolare la domenica i veicoli d’epoca designati come tali nella licenza di circolazione.11
  3. Nel caso dei viaggi di cui al capoverso 1 lettere f–j, un quarto del volume di carico del veicolo può essere occupato da altre merci. Il trasporto può essere preceduto o seguito da un viaggio a vuoto della durata di 30 minuti al massimo. Per viaggi a vuoto più lunghi e indispensabili è necessario un permesso conformemente all’articolo 92 capoverso 1.
  4. Nel caso dei viaggi effettuati durante il divieto di circolare la notte o la domenica è necessario evitare qualsiasi turbamento del riposo.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta l’all. 2 cifra II n. 4 dell’O del 29 ago. 2012 sulle poste, in vigore dal 1° ott. 2012 (RU 2012 5009).

  2. RS 783.01

  3. RS 783.0

  4. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 nov. 2018, in vigore dal 1° feb. 2019 (RU 2019 243).

  5. RS 817.0

  6. Introdotta dalla cifra I dell’O del 21 nov. 2018, in vigore dal 1° feb. 2019 (RU 2019 243).

  7. Introdotta dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).

  8. Introdotta dalla cifra I dell’O del 17 dic. 2021, in vigore dal 1° apr. 2022 (RU 2022 13).

  9. RS 741.41

  10. Introdotta dalla cifra I dell’O del 17 dic. 2021, in vigore dal 1° apr. 2022 (RU 2022 13).

  11. Introdotto dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).

6 commentaries

N1.Behördliche Prüfpflicht bei Dauerbewilligungen

Bei Dauerbewilligungen dürfen Behörden die Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen (insbesondere der Vermeidbarkeit) nicht auf den Bewilligungsinhaber delegieren; sie haben diese selbst vorzunehmen.

Sofern eine Bewilligung (lediglich) mit der Auflage verbunden wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden müssten, so delegiert die Bewilligungs­behörde im Grunde die konkrete Prüfung der Voraussetzungen an die Inhaber der Bewilligung, wo­bei die Nebenbestimmung in ihrem Kern zur Hauptregelung wird. Entsprechend wird der durch das Gesetz geschaffene Beurteilungsspielraum ebenfalls den Inhabern der Bewilligung überlassen. Dies gilt auch für den Fall, wenn den Beschwerdeführerinnen in casu eine Dauerbewilligung erteilt würde; im Ergebnis käme ihnen dann die Kompetenz zu, über die gesetzliche Voraussetzung der Vermeid­barkeit durch planerische Massnahmen sowie deren Erfüllung zu entscheiden, da für die zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, ob für ein konkretes Vorhaben die Voraussetzung tatsächlich erfüllt wird. Dies kann indes nicht angehen und widerspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, da Fahrten beim Bau und Unterhalt von Gleisanlagen sonst ohne Weiteres in den Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV hätten aufgenommen werden können, und diese Tätigkeit nicht der Bewilligungs­pflicht gemäss Art. 92 VRV hätte unterstellt werden müssen. Überdies ist fraglich, ob eine Auflage, welche lediglich vorgibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sein müssten, über­haupt als Auflage qualifiziert werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer C-1592/2008 vom 30. März 2010 E. 5.2). Bei Erteilung einer Dauerbewilligung unter Auflagen müsste in dieser die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten angegeben werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV). Gemäss den Erläu­terungen des ASTRA zur Änderung der VRV vom 28. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (AS 2007 2101 [nachfolgend: Erläuterungen]), ist hierbei zu beachten, dass Dauerbewil­ligungen grundsätzlich aus Praktikabilitätsgründen (Dringlichkeit) erteilt werden, sofern z.B. die An­gabe einer genauen Fahrstrecke oder häufig wechselnde Destinationen dazu führen, dass die Er­teilung einer Einzelbewilligung nicht möglich ist (Erläuterungen, Beilage 3, S.

N2.Bewilligungsanspruch und Beurteilungsspielraum

Bei Bewilligungen nach Art. 92 VRV besteht bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung; die Verwaltung hat jedoch einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit.

Fahrten, die nicht dem Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV entsprechen, unterliegen nach Art. 92 VRV der Bewilligungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Polizeibewilligung, da das Gesetz die Regelvoraussetzungen für deren Erteilung genau umschreibt (Tschannen/Mül­ler/Kern, All­­gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 439). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeid­barkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.

N3.Keine Folgebewilligung bei rechtswidrigen Vorbewilligungen

Bei Dauerbewilligungen/Dauerbewilligungen dürfen keine Bewilligungen erteilt werden, wenn frühere Bewilligungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen erfolgt sind.

Wie dargelegt ist die Erteilung einer Dauerbewilligung ohne Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht statthaft und käme einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände von Art. 91a VRV gleich. Entsprechend führt eine solche Praxis im Grunde zu einer Umgehung des Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Folglich liegen offensichtlich ernsthafte und sachliche Gründe vor, um von der bisherigen Praxis abzuweichen. Im Entscheid vom 4. August 2023 erklärte die Vorinstanz, die Be­schwerdeführerinnen hätten die früheren Dauerbewilligungen aufgrund einer falschen Rechtsan­wendung erhalten; entsprechend ist klar davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rechtsanwen­dung nun in grundsätzlicher Weise ändert und das Recht zukünftig – für alle Gesuchsteller in gleicher Weise – richtig anwenden will. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen dient dem Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3.1). Es han­delt sich folglich um ein öffentliches Interesse von hoher Tragweite, wohingegen das Interesse an einer Dauerbewilligung seitens der Beschwerdeführerinnen auf Praktikabilitätsüberlegungen bzw. ökonomischen Erwägungen basiert und den erwähnten öffentlichen Interessen unterzuordnen ist.

N4.Restriktive Auslegung und strenge Einzelfallprüfung

Ausnahmen und Bewilligungen sind restriktiv auszulegen und dürfen nur nach einer konkreten, vollständigen Einzelfallprüfung aller Voraussetzungen erteilt werden.

Wie die Beschwerdeführerinnen richtig erkennen, erwächst aufgrund von Art. 92 Abs. 2 Bst. c VRV für Tätigkeiten in ihrem Betätigungsfeld zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Ertei­lung erfüllt sind, was konsequenterweise anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt werden muss, da eine generelle Dauerbewilligung nach dem Vorgesagten einer Erweiterung des Ausnahmekata­logs nach Art. 91a VRV gleichkäme. Nach dem Sinn und Zweck des Verbots, die Bevölkerung vor übermässiger Belästigung durch Lärm, Erschütterungen und Abgase zu schützen, wie auch eine gewisse Gewähr dafür zu bieten, dass die Vorschriften über die Ruhezeit der berufsmässigen Mo­torfahrzeugführer beachtet werden, sind Ausnahmen restriktiv auszulegen. Diesbezüglich kann es nicht angehen, dass eine Bewilligung erteilt wird und die bundesrechtlich festgelegten Vorausset­zungen ungeprüft blieben bzw. die Prüfung anhand von Auflagen dem Gesuchsteller übertragen würde. Ein solches Vorgehen würde dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers diametral zuwiderlaufen.

N5.Prüfpflicht bei Dauerbewilligungen

Die Prüfung der Voraussetzungen bei Dauerbewilligungen ist zwingend vorzunehmen; andernfalls läge eine Umgehung des Fahrverbots vor.

Wie dargelegt ist die Erteilung einer Dauerbewilligung ohne Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht statthaft und käme einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände von Art. 91a VRV gleich. Entsprechend führt eine solche Praxis im Grunde zu einer Umgehung des Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Folglich liegen offensichtlich ernsthafte und sachliche Gründe vor, um von der bisherigen Praxis abzuweichen. Im Entscheid vom 4. August 2023 erklärte die Vorinstanz, die Be­schwerdeführerinnen hätten die früheren Dauerbewilligungen aufgrund einer falschen Rechtsan­wendung erhalten; entsprechend ist klar davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rechtsanwen­dung nun in grundsätzlicher Weise ändert und das Recht zukünftig – für alle Gesuchsteller in gleicher Weise – richtig anwenden will. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen dient dem Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3.1). Es han­delt sich folglich um ein öffentliches Interesse von hoher Tragweite, wohingegen das Interesse an einer Dauerbewilligung seitens der Beschwerdeführerinnen auf Praktikabilitätsüberlegungen bzw. ökonomischen Erwägungen basiert und den erwähnten öffentlichen Interessen unterzuordnen ist.

N6.Ausnahmen für Post- und Lebensmitteltransporte

Der Ausnahmekatalog umfasst ausdrücklich Posttransporte sowie Transporte von nicht-tiefgefrorenen Lebensmitteln mit kurzer Verbrauchsfrist (≤ 30 Tage).

Tonnen mitführen, vorgesehen. Weiter findet sich in Art. 91a Abs. 1 VRV ein Ausnahmekatalog, welcher in abschliessender Weise diverse Fahrzeuge sowie Spezialfälle benennt, die nicht unter das generelle Nacht- und Sonntags­fahrverbot fallen. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot gilt entsprechend nicht für Fahrzeuge zum Personentransport (Bst. a), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Bst. b), Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen (Bst. c), Fahrten der Feuer­wehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen (Bst. d), für gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhä­nger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaft­liche Fahrten verwendet werden (Bst. e), für Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Post­konzerngesellschaften (Bst. f), für Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahoch­erhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt (Bst.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.