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Art. 29

741.11ONCFederal Council Ordinance1 gen 1963Fonte originale

(art. 40 LCStr)

  1. Il conducente deve comportarsi in modo da dover usare il meno possibile avvisatori acustici o dispositivi di segnalazione ottica. Ha diritto di farne uso solamente se lo esige la sicurezza del traffico; questa norma si applica anche alle luci di pericolo (art. 109 cpv. 6 e 110 cpv. 3 lett. b OETV1).2
  2. Il conducente deve usare l’avvisatore acustico se fanciulli, ai bordi della strada o su di essa, non prestano attenzione al traffico e prima delle curve strette e senza visuale fuori delle località.
  3. Dall’imbrunire in poi possono essere dati soltanto segnali luminosi. Possono essere usati gli avvisatori acustici solo in caso di pericolo.

Footnotes

  1. RS 741.41

  2. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 nov. 2018, in vigore dal 1° feb. 2019 (RU 2019 243).

2 commentaries

N1.Begleitverstösse bei Auffahrensverurteilung

Bei Verurteilung wegen Auffahrens können auch Begleitverstösse gegen Art. 29 Abs. 1 VRV geahndet werden.

Sachverhalt A. Am Morgen des 14. April 2021 fuhr B. mit einem Sattelschlepper von C. Richtung D. . In diesem Zusammenhang meldete er sich am 15. April 2021 bei der Polizei und gab an, ein unbekannter Chauffeur der Firma E. AG sei ihm mit einem Lastwagen, Kennzeichen F. über eine län- gere Strecke ohne den erforderlichen Mindestabstand nachgefahren und habe die Lichthupe betätigt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 verurteilte die Staatsanwalt- schaft Graubünden A. als mutmasslichen Lenker des Lastwagens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 28 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 40 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse. Dagegen erhob A. Einsprache, auf welche das Regionalgericht Prättigau/Davos infolge Verspätung nicht eintrat. B. Gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts erhob A. am 8. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 16. September 2022 ergänzte er diese Eingabe und beantragte u.a. "die Massre- gelung und Bestrafung von Herren B. [ ... ] wegen übler Nachrede, der Ver- leumdung und der falschen Anschuldigung". Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A. am 15. Februar 2023, dass er damit Strafanzeige gegen B. erheben wolle. C. Gestützt auf die Erklärung von A. vom 15. Februar 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2023 die Kantonspolizei Graubünden mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren eröffnet werde, zumal genügende Verdachtsmomente fehlen würden, um B. eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art.

N2.Keine Verfolgungspflicht bei mangelndem Verdacht

Bei Anzeigen besteht nachträglich keine Verfolgungspflicht, wenn keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen.

Sachverhalt A. Am Morgen des 14. April 2021 fuhr B. mit einem Sattelschlepper von C. Richtung D. . In diesem Zusammenhang meldete er sich am 15. April 2021 bei der Polizei und gab an, ein unbekannter Chauffeur der Firma E. AG sei ihm mit einem Lastwagen, Kennzeichen F. über eine län- gere Strecke ohne den erforderlichen Mindestabstand nachgefahren und habe die Lichthupe betätigt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 verurteilte die Staatsanwalt- schaft Graubünden A. als mutmasslichen Lenker des Lastwagens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 28 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 40 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse. Dagegen erhob A. Einsprache, auf welche das Regionalgericht Prättigau/Davos infolge Verspätung nicht eintrat. B. Gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts erhob A. am 8. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 16. September 2022 ergänzte er diese Eingabe und beantragte u.a. "die Massre- gelung und Bestrafung von Herren B. [ ... ] wegen übler Nachrede, der Ver- leumdung und der falschen Anschuldigung". Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A. am 15. Februar 2023, dass er damit Strafanzeige gegen B. erheben wolle. C. Gestützt auf die Erklärung von A. vom 15. Februar 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2023 die Kantonspolizei Graubünden mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren eröffnet werde, zumal genügende Verdachtsmomente fehlen würden, um B. eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art.

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