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Art. 89i

741.01LCStrFederal Act1 ott 1959Fonte originale
  1. L’USTRA allestisce una statistica degli incidenti stradali ed è responsabile della loro valutazione a livello svizzero.
  2. Gestisce, in collaborazione con i Cantoni, un sistema d’informazione sugli incidenti stradali. Quest’ultimo si compone di:
    1. un sistema per la rilevazione degli incidenti stradali (sistema di rilevazione);
    2. un sistema per la valutazione degli incidenti stradali (sistema di valutazione).
  3. I Cantoni immettono nel sistema di rilevazione i dati raccolti nell’ambito di incidenti stradali.
  4. Il Consiglio federale può obbligare altri servizi a immettere nel sistema d’informazione i dati a loro disposizione relativi agli incidenti stradali, se questo favorisce l’adempimento dei compiti di cui all’articolo 89j .

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N1.Betrieb und Auswertung des ISU

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt das Erfassungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle (ISU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum und ist zuständig für die gesamtschweizerische Auswertung (Strassenverkehrsunfall‑Statistik).

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sein Zugangsgesuch auf nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildende (Roh-)Daten erweitern wollte, wäre darauf wegen Nichteinhaltung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Den Beschwerdeführer auf die insofern klare Eingrenzung des Rekursantrags zu behaften, der "alle im/via VUGIS enthaltenen Daten" verlangte, ist nicht überspitzt formalistisch im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 2.   2.1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Art. 89i Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Gestützt auf Art. 89i Abs. 2 SVG führt es in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU). Dieses besteht aus einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem) sowie einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein (Art. 89i Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammen­arbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art.

N2.ISU: Erfassung und Auswertung von Unfalldaten

Gestützt auf Art. 89i Abs. 2 SVG führt das ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU). Das ISU besteht aus einem Erfassungssystem und einem Auswertungssystem. Die Kantone geben die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhobenen Daten ins Erfassungssystem ein.

der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sein Zugangsgesuch auf nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildende (Roh-)Daten erweitern wollte, wäre darauf wegen Nichteinhaltung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Den Beschwerdeführer auf die insofern klare Eingrenzung des Rekursantrags zu behaften, der "alle im/via VUGIS enthaltenen Daten" verlangte, ist nicht überspitzt formalistisch im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 2.   2.1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Art. 89i Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Gestützt auf Art. 89i Abs. 2 SVG führt es in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU). Dieses besteht aus einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem) sowie einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein (Art. 89i Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit.
der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sein Zugangsgesuch auf nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildende (Roh-)Daten erweitern wollte, wäre darauf wegen Nichteinhaltung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Den Beschwerdeführer auf die insofern klare Eingrenzung des Rekursantrags zu behaften, der "alle im/via VUGIS enthaltenen Daten" verlangte, ist nicht überspitzt formalistisch im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 2.   2.1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Art. 89i Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Gestützt auf Art. 89i Abs. 2 SVG führt es in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU). Dieses besteht aus einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem) sowie einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein (Art. 89i Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit.