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Art. 57c

741.01LCStrFederal Act1 ott 1959Fonte originale
  1. La Confederazione è competente per la gestione del traffico sulle strade nazionali. Può delegare tale compito totalmente o parzialmente ai Cantoni, a enti istituiti dai Cantoni o a terzi.
  2. La Confederazione può:
    1. ordinare provvedimenti di regolazione del traffico motorizzato idonei e necessari per impedire o eliminare gravi perturbazioni del traffico sulle strade nazionali;
    2. ordinare altri provvedimenti di ripartizione e di controllo del traffico idonei e necessari per garantire la sicurezza e la fluidità del traffico motorizzato sulle strade nazionali; rimane salvo l’articolo 3 capoverso 6;
    3. emanare raccomandazioni sulla regolazione del traffico motorizzato per garantire la sicurezza e la fluidità del traffico e realizzare gli obiettivi della legge dell’8 ottobre 19991sul trasferimento del traffico.
  3. La Confederazione consulta i Cantoni per l’allestimento dei piani di gestione del traffico.
  4. La Confederazione informa gli utenti della strada, i Cantoni e i gestori di altri mezzi di trasporto sulle condizioni di circolazione, le restrizioni del traffico e lo stato delle strade sulle strade nazionali.
  5. La Confederazione allestisce e gestisce una centrale dei dati sul traffico e una centrale di gestione del traffico per le strade nazionali.
  6. I Cantoni comunicano alla Confederazione i dati sul traffico necessari per adempiere tali compiti.
  7. Per adempiere i loro compiti, i Cantoni possono disporre gratuitamente dei dati della centrale dei dati sul traffico di cui al capoverso 5. Contro remunerazione, la Confederazione permette ai Cantoni e a terzi di estendere la centrale dei dati sul traffico e di utilizzarla per scopi ulteriori.
  8. La Confederazione può, contro remunerazione, assumere per conto dei Cantoni la preparazione e la diffusione delle informazioni sul traffico.

Footnotes

  1. [RU 2000 2864.RU 2009 5949art. 10]. Vedi ora la L del 19 dic. 2008 sul trasferimento del traffico merci (RS 740.1 ).

2 commentaries

N1.Weitergabe rechtmässiger Bilddaten an Strafverfolgung

Die Weitergabe rechtmässig erfasster Bilddaten an Strafverfolgungsbehörden ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom Entscheidfall, soweit die Erfassung auf Art. 57c Abs. 2 lit. b SVG gestützt ist, zumindest implizit vom mit der Erfassung verfolgten Zweck mitumfasst.

März 2021, 11:49 Uhr, wonach ein blauer Mercedes und ein silberner BMW mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs seien, auf dem Rastplatz Suhr (Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern) Stellung bezogen. Entsprechend bestand ab diesem Zeitpunkt ein Tatverdacht gegen Unbekannt wegen Widerhandlungen gegen das SVG. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nichts Abweichendes. Ebenso ist unbestritten, dass die Videoaufnahmen, um deren Verwertung in einem Strafverfahren es hier geht, rechtmässig erstellt wurden. Die Erfassung stützt sich auf das SVG resp. die NSV. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es keiner ausdrücklichen Norm in den vorerwähnten Gesetzen, die die Weitergabe der rechtmässig erfassten Daten an die Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich gestatten würde. Diese ergibt sich vielmehr aus der Pflicht der Behörden zur nationalen Rechtshilfe, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Es genügt, dass die einschlägigen Spezialgesetze, namentlich das SVG und die NSV der Weitergabe der Videoaufnahmen an die Strafbehörden nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Gesetzesnorm nennt die Vorinstanz nicht und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil darf der Bund gemäss Art. 57c Abs. 2 lit. b SVG "auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrsleitung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewährleisten". Die bildliche Verkehrserfassung auf Nationalstrassen dient mithin ausdrücklich auch der Verkehrssicherheit. Diese lässt sich aber nur gewährleisten, wenn bildlich festgehaltene Verkehrsregelverstösse auch Konsequenzen haben, namentlich in einem Strafverfahren geahndet werden können. Die Weitergabe der gestützt auf das SVG rechtmässig erfassten Bilddaten im Rahmen eines Strafverfahrens ist daher vom mit der Erfassung beabsichtigten Zweck zumindest implizit mitumfasst. Aus Art. 54a Abs. 1 zweiter Satz NSV ergibt sich nichts Anderes: Die Regelung, wonach bei der bildlichen Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur anfallende Personendaten nicht personenbezogen ausgewertet werden dürfen, bezieht sich auf die Aufgabenerfüllung des ASTRA, nicht der Strafverfolgungsbehörden. Ohnehin ginge das SVG der Verordnung d.

N2.Nur Verkehrsüberwachung, keine Strafverfolgung

Gestützt auf Art. 57c SVG darf der Bund die Nationalstrassen bildlich erfassen und solche Aufnahmen im Rahmen der Aufgabenerfüllung dem Kanton zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs zur Verfügung stellen. Die Weitergabe ist nach der zitierten Rechtsprechung auf diesen Zweck beschränkt; eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage auf Bundesebene für die Verwendung der Aufnahmen zu Strafverfolgungszwecken wird dort verneint.

Die Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts habe zur Verwendung der vom Bundesamt für Strassen ASTRA erstellten Videoaufnahmen, auf die sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, zu Strafverfolgungszwecken keine gesetzliche Grundlage bestanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Videoaufnahmen im Strafverfahren verwertet werden dürften, richte sich bei einem bestehenden Tatverdacht nach Bundesrecht, namentlich den Regeln der StPO. Diese regle nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Beweise zuzulassen sind, die nicht von Straf-, sondern anderen staatlichen Behörden erlangt worden seien. Gestützt auf Art. 57c SVG und Art. 54a der Nationalstrassenverordung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) dürfe der Bund die Nationalstrasseninfrastruktur im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bildlich erfassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehe es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen, d.h. zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs, zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Aufnahmen sei auf diesen Zweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage zur Verwendung der Aufnahmen zur Strafverfolgung finde sich auf Bundesebene nicht. Dies gelte auch für die Weisung 73005 des ASTRA vom 1. Juni
Die Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts habe zur Verwendung der vom Bundesamt für Strassen ASTRA erstellten Videoaufnahmen, auf die sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, zu Strafverfolgungszwecken keine gesetzliche Grundlage bestanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Videoaufnahmen im Strafverfahren verwertet werden dürften, richte sich bei einem bestehenden Tatverdacht nach Bundesrecht, namentlich den Regeln der StPO. Diese regle nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Beweise zuzulassen sind, die nicht von Straf-, sondern anderen staatlichen Behörden erlangt worden seien. Gestützt auf Art. 57c SVG und Art. 54a der Nationalstrassenverordung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) dürfe der Bund die Nationalstrasseninfrastruktur im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bildlich erfassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehe es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen, d.h. zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs, zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Aufnahmen sei auf diesen Zweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage zur Verwendung der Aufnahmen zur Strafverfolgung finde sich auf Bundesebene nicht. Dies gelte auch für die Weisung 73005 des ASTRA vom 1. Juni