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Art. 16f

734.0LIEFederal Act1 feb 1903Fonte originale
  1. Chi ha qualità di parte secondo le disposizioni della legge federale del 20 dicembre 19681sulla procedura amministrativa può, durante il termine di deposito dei piani, fare opposizione presso l’autorità competente per l’approvazione dei piani.2Se non fa opposizione, è escluso dal seguito della procedura.
  2. Chi ha qualità di parte secondo le disposizioni della LEspr3può, durante il termine di deposito dei piani, far valere tutte le istanze di cui all’articolo 33 LEspr.4
  3. I Comuni salvaguardano i loro interessi mediante opposizione.

Footnotes

  1. RS 172.021

  2. Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031).

  3. RS 711

  4. Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031).

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N1.Opposizioni durante l'esposizione pubbliÊ e esclusione procedurale

Citazione: LIE art. 16f n. 2 Le opposizioni contro un progetto devono essere presentate durante l'esposizione pubbliÊ; chi non presenta opposizione è escluso dal prosieguo del procedimento.

2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).
2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).

N2.Presentazione delle richieste di esproprio in esposizione pubbliÊ

Riferimento: LIE art. 16f n. 1 Le richieste di esproprio ai sensi dell'art. 33 EntG devono essere fatte valere durante l'esposizione pubbliÊ.

Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).
Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).

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