Torna alla legge

Art. 38

642.21LIPFederal Act1 gen 1967Fonte originale
  1. Chiunque diviene soggetto dell’imposta preventiva in base alla presente legge ha l’obbligo di annunciarsi come contribuente presso l’AFC, senza esservi sollecitato.
  2. Il contribuente, alla scadenza dell’imposta (art. 16), è tenuto a presentare spontaneamente all’AFC il rendiconto prescritto, corredato dei giustificativi, e a pagare in pari tempo l’imposta o a fare la notifica sostitutiva del pagamento (art. 19 e 20).
  3. La notifica nell’ambito della procedura di cui all’articolo 20a capoverso 1 va fatta nei 90 giorni successivi alla scadenza della prestazione imponibile allegando i giustificativi e il certificato di domicilio del vincitore.1
  4. Per le notifiche di cui all’articolo 19 concernenti le prestazioni d’assicurazione versate alle persone fisiche domiciliate in Svizzera deve essere indicato il loro numero AVS.2
  5. Le persone fisiche domiciliate in Svizzera che hanno diritto alle prestazioni d’assicurazione di cui all’articolo 7 devono comunicare il loro numero AVS all’assoggettato all’obbligo di notifica secondo l’articolo 19. In mancanza di tale comunicazione, per l’assoggettato all’obbligo di notifica gli effetti legali o contrattuali della mora restano in sospeso fino all’ottenimento del numero AVS. È fatto salvo l’articolo 19 capoverso 3.3

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta il n. I della LF del 28 set. 2018, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2019 433;FF 2018 1951).

  2. Introdotto dal n. I 5 della LF del 18 giu. 2021 sulle procedure elettroniche in ambito fiscale, in vigore dal 1° feb. 2023 (RU 2021 673;FF 2020 4215).

  3. Introdotto dal n. I 5 della LF del 18 giu. 2021 sulle procedure elettroniche in ambito fiscale, in vigore dal 1° set. 2022 (RU 2021 673;FF 2020 4215).

2 commentaries

N1.Alleinverantwortung für Verrechnungssteuer

Die steuerpflichtige Person trägt die alleinige Verantwortung für Anmeldung, Abrechnung und Entrichtung der Verrechnungssteuer.

Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die Steuerpflichtige hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der Steuerpflichtigen auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.1, A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 2.1.1).
Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die steuerpflichtige Person hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der steuerpflichtigen Person auferlegt (Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die Steuerpflichtige hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der Steuerpflichtigen auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]; A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.1; A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 2.1.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.4.1).

N2.Proaktive Abrechnungspflicht und Verzugszinsfolgen

Die Abrechnungspflicht nach Art. 38 Abs. 2 VStG ist proaktiv: Steuerpflichtige müssen bei Fälligkeit die Abrechnung sowie die Belege unaufgefordert einreichen; unterlassen sie dies, kann dies – unabhängig von einer Mahnung – Verzugszinsfolgen auslösen.

Bei Kapitalerträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).