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Art. 264a

311.0CPFederal Act1 gen 1942Fonte originale
  1. Chiunque, nell’ambito di un attacco esteso o sistematico contro popolazioni civili:
    1. uccide intenzionalmente una persona;
    2. uccide intenzionalmente molte persone o sottopone la popolazione, nell’intento di distruggerla del tutto o in parte, a condizioni di vita dirette a provocarne la distruzione;
    3. si arroga un diritto di proprietà su una persona ed esercita su questa un potere di disposizione, segnatamente nel contesto della tratta di esseri umani, dello sfruttamento sessuale o del lavoro forzato;
    4. priva una persona della libertà contravvenendo in modo grave alle regole fondamentali del diritto internazionale;
    5. nell’intento di sottrarre una persona per un prolungato periodo di tempo alla protezione della legge:
    1. priva la persona della libertà su mandato o con l’approvazione di uno Stato o di un’organizzazione politica, negando in seguito la fornitura di informazioni sulla sorte di tale persona o sul luogo in cui questa si trova, o 2. si rifiuta di fornire informazioni sulla sorte di tale persona o sul luogo in cui questa si trova, su mandato di uno Stato o di un’organizzazione politica oppure in violazione di un obbligo legale; f. infligge a una persona di cui ha la custodia o il controllo grandi sofferenze o un grave danno al corpo o alla salute fisica o psichica; g.1 stupra una persona ai sensi dell’articolo 190 capoverso 2 o 3, le impone un atto di coazione sessuale ai sensi dell’articolo 189 capoverso 2 o 3 di gravità analoga, le fa compiere o subire un atto sessuale di gravità analoga, la costringe a prostituirsi o la sottopone a sterilizzazione forzata, oppure, dopo che questa è stata resa gravida contro la sua volontà, la tiene sequestrata nell’intento di modificare la composizione etnica di una popolazione; h. deporta persone dalla regione nella quale si trovano legittimamente o le trasferisce con la forza in un altro luogo; i. lede in modo grave i diritti fondamentali di un gruppo di persone non riconoscendo loro tali diritti, o privandole degli stessi, per motivi politici, razziali, etnici, religiosi, sociali o per altri motivi non ammessi dal diritto internazionale, in relazione a un reato previsto dal titolo dodicesimobiso dodicesimotero ai fini dell’oppressione e dominazione sistematica di un gruppo razziale; j. commette un altro atto di gravità paragonabile ai crimini indicati nel presente capoverso, che provoca a una persona grandi sofferenze o gravi danni al corpo o alla salute fisica o psichica,

è punito con una pena detentiva non inferiore a cinque anni. 2. ** In casi particolarmente gravi, segnatamente se il reato è commesso nei confronti di molte persone o se l’autore agisce in modo crudele, il giudice può pronunciare la pena detentiva a vita. 3. Nei casi meno gravi rientranti nel campo d’applicazione del capoverso 1 lettere c–j il giudice non può pronunciare una pena detentiva inferiore a un anno.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 16 giu. 2023 sulla revisione del diritto penale in materia sessuale, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 27;FF 2018 2345; 2022 687,1011).

5 commentaries

N1.Schwere Tathandlungen im systematischen Angriff

Bei Verurteilungen nach Art. 264a Abs. 1 StGB können verschiedene schwere Tathandlungen (z. B. Tötung, Freiheitsberaubung, Folter) als Bestandteile eines systematischen Angriffs gewertet werden, was zu langjährigen Freiheitsstrafen und Sicherheitsmaßnahmen führt.

Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act. 6.7). D. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 ordnete die Strafkammer an, A.

N2.Relevanz längerer Untersuchungshaft und wiederholter Sicherheitshaft

Bei Verurteilungen nach Art. 264a Abs. 1 StGB sind längere Untersuchungshaft- und Sicherheitshaftdauern (einschließlich wiederholter/verlängerter Sicherheitshaft) oftmals relevant.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

N3.Anrechnung Untersuchungshaft auf Gesamtstrafe

Bereits verbüßte Untersuchungshaft wird bei Verurteilung nach Art. 264a Abs. 1 StGB häufig auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

N4.Landesverweisung als ergänzende Massnahme

Bei Verurteilung nach Art. 264a Abs. 1 StGB wird häufig eine Landesverweisung als ergänzende bzw. zusätzliche Maßnahme angeordnet bzw. geprüft.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act.

N5.Ausgedehnter oder systematischer Angriff erforderlich

Fehlt ein Hinweis auf einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung, ist Art. 264a StGB nicht anwendbar.

Es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die involvierten Personen (seien es nun die explizit angezeigten oder bisher nicht namentlich bekannten Personen) in Verletzung ihrer Amtspflichten oder anderer Pflichten – soweit überhaupt noch relevant – in ehrverletzender Absicht und/oder in der Absicht gehandelt hätten, den Beschwerdeführer oder dessen Sohn anderweitig zu schädigen. Strafrechtlich relevantes Verhalten kann nicht ausgemacht werden. Unbegründet ist denn auch der Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB). Soweit der Beschwerdeführer damit auf die Sistierung des Besuchsrechts und den Entzug des Sorgerechts abzielt, ist festzuhalten, dass beides auf einem Entscheid der zuständigen Behörde beruhte. Allein der Umstand, dass der Entscheid bezüglich des Sorgerechts nun aufgrund eines formellen Verfahrensfehlers aufgehoben worden ist, vermag noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Ebenfalls nicht auszumachen sind schliesslich die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Gemäss Abs. 1 von Art. 264a StGB sind die einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt werden (Wehrenberg/Ehlert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 264a StGB). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Genozidvorwurfs. Und schliesslich lässt sich gestützt auf die Akten auch kein hinreichender Verdacht auf angebliche sexuelle Übergriffe im Kindergarten begründen, der die Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Beschwerde entnehmen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in Ziff. 5 lediglich auf die Beilage 3 (seine Mail an die Polizei in Q.________ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können. Damit setzt er sich mit dem angeblichen Übergriff nicht wirklich auseinander.

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