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Art. 47

232.14LBIFederal Act1 gen 1956Fonte originale
  1. Il richiedente o il titolare del brevetto che rende verosimile di essere stato impedito senza sua colpa di osservare un termine previsto dalla legge o dall’ordinanza d’esecuzione oppure prescritto dall’IPI è reintegrato, se ne fa domanda, nello stato anteriore.
  2. La domanda deve essere presentata entro due mesi dopo che è cessato l’impedimento, ma al più tardi entro il termine di un anno a contare dallo spirare del termine non osservato, all’autorità presso la quale l’atto omesso avrebbe dovuto essere compiuto; in pari tempo, l’atto omesso deve essere eseguito.
  3. La reintegrazione non è ammessa nel caso previsto nel capoverso 2 (termine per domandare la reintegrazione).
  4. Se la domanda viene accolta, la situazione è ristabilita come se l’atto omesso fosse stato compiuto in tempo utile; è riservato l’articolo 48.

1 commentary

N1.Wiedereinsetzung und Rechtsunsicherheit

Bei schuldlosem Versäumnis kann der Patentbewerber oder -inhaber Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach Art. 47 PatG beantragen. Solange einschlägige Nachfrist- oder Wiedereinsetzungsfristen noch laufen, kann Unsicherheit darüber bestehen, ob das Patent fortbesteht oder endgültig verloren ist.

Vorliegend ist erstellt, dass der Schweizer Teil des Patents EP Y._____ im Patentregister des IGE am 31. Juli 2020 gelöscht wurde (BB 10). Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsurteil erfolgte die Löschung jedoch nicht «definitiv» wegen Ablauf der maximalen Schutzdauer, sondern wegen Nichtbezahlung der nationalen Jahresgebühr (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Im Falle eines Fristversäumnisses betreffend die Bezahlung von Gebühren bestehen nach dem Patentrecht verschiedene Möglichkeiten bzw. Verfahren, um den drohenden (totalen) Rechtsverlust abzuwenden und den früheren Zustand wiederherzustellen. So kann ein Patentinhaber beim IGE verschuldensunabhängig die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG beantragen oder – bei schuldlosem Versäumnis – gemäss Art. 47 PatG um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsicherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wieder bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert.