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Art. 21

221.302LSRFederal Act1 set 2007Fonte originale
  1. L’autorità di sorveglianza riscuote emolumenti per le sue decisioni, controlli e prestazioni.
  2. Per coprire le spese di sorveglianza non coperte dagli emolumenti, l’autorità di sorveglianza riscuote annualmente una tassa di sorveglianza dalle imprese di revisione sotto sorveglianza statale. La tassa è riscossa sulla base delle spese intervenute nell’anno contabile e tiene conto dell’importanza economica delle imprese di revisione sotto sorveglianza statale.
  3. Il Consiglio federale disciplina i particolari, segnatamente le aliquote degli emolumenti, il calcolo della tassa di sorveglianza e la sua ripartizione tra le imprese di revisione sotto sorveglianza.

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N1.Gebühr für Zulassungsbeurteilung Fr. 800

Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs. Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV beträgt die Gebühr pro Zulassung für natürliche Personen Fr. 800.-.

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N2.Gebühren für Zulassungsgesuche natürlicher Personen

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren; für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs beträgt die Gebühr für natürliche Personen Fr. 800.– (Art. 38 Abs. 2 RAV).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N3.Gebühr für Zulassungsbeurteilung natürlicher Personen

Gestützt auf die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (RAV) beträgt die Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs für natürliche Personen Fr. 800.– (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N4.Gebühr für Zulassungsgesuche natürlicher Personen

In der Praxis sind konkrete Gebühren festgelegt; so beträgt die Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs natürlicher Personen Fr. 800.– (vgl. Art. 38 Abs. 2 RAV, zitiert in Quelle).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

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