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Art. 913

220COFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. La liquidazione della società s’opera in conformità delle disposizioni che valgono per la società anonima, salvo le deroghe seguenti.
  2. Il patrimonio della società disciolta, che rimane dopo l’estinzione di tutti i debiti ed il rimborso dei certificati di quota che fossero stati emessi, può essere ripartito tra i soci soltanto se lo statuto consente una siffatta ripartizione.
  3. In tale caso la ripartizione, salvo diversa disposizione dello statuto, si fa per capi tra quelli ch’erano soci al momento dello scioglimento o i loro successori. Rimangono riservati i diritti conferiti dalla legge ai soci usciti od ai loro eredi.
  4. Se lo statuto non contiene disposizioni sulla ripartizione tra i soci, il patrimonio rimanente dev’essere destinato a scopi cooperativi o di pubblica utilità.
  5. Qualora lo statuto non disponga diversamente, la destinazione è deliberata dall’assemblea generale.

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N1.Handlungen während der Liquidation

Eine Vorsorgeeinrichtung kann auch im Zustand der Liquidation Handlungen vornehmen, die den Zeitraum vor ihrer Aufhebung betreffen, sofern diese für die ordnungsgemässe Durchführung der Liquidation erforderlich sind. Der Grundsatzentscheid zur Auflösung präjudiziert weder eine allfällige Teilliquidation noch Fragen zur Auflösung von Arbeitgeberbeitragsreserven oder den Verteilplan der Gesamtliquidation; solche Punkte müssen nicht zwingend vor oder gleichzeitig mit dem Aufhebungsentscheid geklärt werden.

Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann eine Vorsorgeeinrichtung auch im Zustand der Liquidation Handlungen vornehmen, die den Zeitraum vor ihrer Aufhebung betreffen, sofern sie für die (ordnungsgemässe) Durchführung der Liquidation erforderlich sind (vgl. Art. 739 OR i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR und Art. 58 ZGB). Der (Grundsatz-) Entscheid, die Pensionskasse aufzulösen, präjudiziert somit weder eine allfällige Teilliquidation (mit Stichtag 30. Juni 2018) noch den Zeitpunkt für die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht oder das Verfahren und den Verteilplan der Gesamtliquidation (mit dem die Verteilung der vorhandenen Mittel geregelt werden wird). Diese Punkte gehören auch nicht zu den Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung (vgl. vorangehende E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufhebungsentscheid, so dass sie zwingend vor oder gleichzeitig mit diesem hätten geklärt werden müssen. Die Argumentation, dass der Entscheid über die Verwendung der ordentlichen Arbeitgeberreserve dem Arbeitgeber obliege und keiner Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe, begründet (ebenfalls) keine Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 74 BVG (vgl. vorangehende E.
Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann eine Vorsorgeeinrichtung auch im Zustand der Liquidation Handlungen vornehmen, die den Zeitraum vor ihrer Aufhebung betreffen, sofern sie für die (ordnungsgemässe) Durchführung der Liquidation erforderlich sind (vgl. Art. 739 OR i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR und Art. 58 ZGB). Der (Grundsatz-) Entscheid, die Pensionskasse aufzulösen, präjudiziert somit weder eine allfällige Teilliquidation (mit Stichtag 30. Juni 2018) noch den Zeitpunkt für die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht oder das Verfahren und den Verteilplan der Gesamtliquidation (mit dem die Verteilung der vorhandenen Mittel geregelt werden wird). Diese Punkte gehören auch nicht zu den Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung (vgl. vorangehende E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufhebungsentscheid, so dass sie zwingend vor oder gleichzeitig mit diesem hätten geklärt werden müssen. Die Argumentation, dass der Entscheid über die Verwendung der ordentlichen Arbeitgeberreserve dem Arbeitgeber obliege und keiner Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe, begründet (ebenfalls) keine Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 74 BVG (vgl. vorangehende E.

N2.Verantwortung des Verwaltungsorgans während Liquidation

Bis zur Löschung im Handelsregister bleibt das Verwaltungsorgan (z.B. der Stiftungsrat) auch nach Einleitung der Liquidation verantwortlich, sofern es nicht von der Aufsichtsbehörde suspendiert wurde.

Die Einstellung des Betriebs der C.___ SA hatte zur Folge, dass im April 2003 das Verfahren zur Liquidation der Klägerin eingeleitet wurde (Urk. 79/5). Ein solcher Schritt bedeutet indessen nicht, dass das Mandat der Beklagten erlosch. Bis zur Löschung der Stiftung im Handelsregister bleibt der Stiftungsrat, soweit er nicht von der Aufsichtsbehörde suspendiert wird, in der Verantwortung (vgl. Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 OR i.V.m. Art. 738 ff. OR, Art. 83d ZGB).     Ein Rücktritt der Beklagten 1 bis 3 ist folglich nicht ausgewiesen. Insbesondere vermögen sie keine Unterlagen beizubringen, die den von ihnen behaupteten Rücktritt zu belegen vermöchten. Im Gegenteil, bei den Akten liegen die Erklärungen der Beklagten 1 bis 4 vom 15.,