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Art. 26

170.32LRespFederal Act1 gen 1959Fonte originale
  1. Alle domande di permesso di procedere penalmente contro un funzionario, pendenti al momento dell’entrata in vigore della presente legge, sono applicabili le disposizioni del diritto anteriore.
  2. La Confederazione risponde parimente, in virtù degli articoli 3 e seguenti, dei danni cagionati prima dell’entrata in vigore della presente legge, salva la prescrizione o la perenzione prevista nell’articolo 20.
  3. Le domande di permesso d’agire civilmente contro un funzionario, pendenti al momento dell’entrata in vigore della presente legge, sono considerate pretese litigiose conformemente all’articolo 10 capoverso 2; le medesime sono trasmesse d’ufficio al servizio competente.
  4. Se, per altro, su una siffatta domanda fosse già stato deciso, la questione è espletata conformemente al diritto anteriore.
  5. Del resto, alla responsabilità dei funzionari e al regresso della Confederazione contro i colpevoli è applicabile soltanto la presente legge.

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N1.Beratende Mitwirkung der Gerichtsschreiberinnen

Gerichtsschreiberinnen dürfen in der Entscheidfindung mitwirken; sie haben grundsätzlich nur eine beratende Stimme, werden jedoch aktiv in Instruktion und Formulierung der Entscheide einbezogen.

Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Art. 191a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG). Die in dieser Rechtssache involvierten Richterinnen und Richter ebenso wie die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts sind zudem zur Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion legitimiert. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 5 Abs. 1 VGG) und vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 VGG). Die Gerichtsschreibenden wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben eine beratende Stimme (Art. 26 VGG; vgl. zur allfälligen Befangenheit E. 3). Damit ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die in dieser Beschwerdesache involvierten RichterInnen wie auch die Gerichtsschreiberin durch Verfassung und Gesetz legitimiert sind (vgl. E. 1.5.4). Mangels einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Umwandlung des Staates in ein privates Unternehmen fehlt es auch nicht an einer hierfür notwendigen Volksabstimmung im Rahmen einer Verfassungsrevision oder einer entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).

N2.Vollständige Aufnahme aller Verfahrensunterlagen

Die Behörde/Erstinstanz muss sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen und Korrespondenz, einschliesslich externer Erkundigungen, vollständig in die Akten bzw. das Aktenverzeichnis aufnehmen.

Der Anspruch einer Verfahrenspartei auf Akteneinsicht nach Art. 26 VwVG umfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2). Die bei der C._______ getätigten Erkundigungen dienten der Erstinstanz zumindest potentiell als Grundlage für den Zulassungsentscheid; eine Einstufung als ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienende Akten fällt ausser Betracht. Die Aktenführung der Erstinstanz und das von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichte Aktenverzeichnis erweisen sich demzufolge als unvollständig. Die Erstinstanz hätte ihre Korrespondenz über das Zulassungsgesuch vollständig zu den Akten nehmen und in ihrem Aktenverzeichnis aufführen sollen.

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