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Art. 53a

142.20LStrIFederal Act1 gen 2008Fonte originale
  1. Il Consiglio federale definisce le categorie interessate dalla promozione dell’integrazione. Consulta preventivamente i Cantoni e le associazioni mantello di Comuni e città.
  2. Nel promuovere l’integrazione si tiene conto delle esigenze particolari delle donne, dei bambini e dei giovani.

1 commentary

N1.Prova di integrazione economico-professionale per giovani nati in Svizzera

Riferimento: LStrI art. 53a n. 1 Per i giovani nati in Svizzera e con residenza di lunga durata, come prova di integrazione economico‑professionale si considerano di regola il completamento con successo della scuola dell'obbligo e l'aver svolto o completato una formazione professionale (apprendistato); ciò vale in linea di principio in assenza di elementi contrari.

und 16.11.2020), verkennt sie Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 4 AuG. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen Ausländerinnen und Aus­länder in die Schweiz kommen und nach nur fünfjähriger (anstatt zehnjähri­ger) Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits eine Niederlassungsbewilligung beantragen. In einer solchen Situation wird von ihnen eine weit fortgeschrit­tene Integration erwartet, die sich insbesondere durch gute Sprachkennt­nisse kennzeichnet (vgl. vorne E. 3.3). Ziel des AuG bzw. AIG ist es, die In­tegration längerfristig und rechtmässig anwesender Ausländerinnen und Ausländer zu fördern, ihnen einen chancengleichen Zugang zu den wirt­schaftlichen und gesellschaftlichen Ressourcen zu eröffnen und insbeson­dere die Anliegen ausländischer Kinder und Jugendlicher zu berücksichtigen (Botschaft AuG S. 3758 f.; Art. 53 Abs. 2-4 AuG; Art. 53 Abs. 2 und 3 sowie Art. 53a Abs. 2 AIG). Diesem Ziel widerspricht es, wenn hier geborenen Aus­länderinnen und Ausländern mit langjährigem Aufenthalt die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit dem Argument verweigert wird, sie hätten keine überdurchschnittlichen Integrationsanstrengungen in schulischer bzw. beruf­licher Hinsicht unternommen. Das berufliche Fortkommen solcher Ju­gendli­cher würde damit unnötigerweise erschwert. Wer die obligatorische Schul­zeit erfolgreich durchlaufen hat und eine Berufslehre absolviert oder abge­schlossen hat, erfüllt ohne gegenteilige Anhaltspunkte die geforderten wirt­schaftlich-beruflichen Integrationskriterien. Die SID stellt deshalb überzo­gene Anforderungen, wenn sie die erfolgreiche Integration der Beschwerde­führerin 2 mit dem Argument verneint, die schulischen Leistungen seien nicht überdurchschnittlich (vgl. Stellungnahme vom