0.748.127.193.14Bilateral International Treaty11 mai 1951
0.748.127.193.14
AS 1951 593; BBl 1949 II 849
Übersetzung*1*
Abgeschlossen am 22. Juni 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 19512
In Kraft getreten am 11. Mai 1951
(Stand am 27. August 2002)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Königlich Dänische Regierung,
in Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern,
dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und Dänemark eine Vereinbarung über den Luftverkehr durch regelmässige Luftverkehrslinien zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
a. Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der in diesem Anhang festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b. Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien und bestimmt den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
a. Jeder Vertragsstaat ist unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 6 verpflichtet, der vom andern Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b. Bevor dieser Unternehmung gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, kann sie angehalten worden, sich bei der für die Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den Bedingungen der von dieser Behörde normalerweise angewendeten Gesetze und Verordnungen genüge.
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die Gebühren, welche sie von ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen erheben, nicht höher sein sollen als jene, welche hiefür den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeugen auferlegt werden.
b.3Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch oder für eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates, ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge dieser Unternehmung, eingeführt oder dort an Bord genommen werden, sollen zollfrei sein und bei der Erhebung von Revisions- und anderen nationalen Gebühren und Abgaben gleich behandelt werden wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c. Jedes Luftfahrzeug, das durch die von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung auf den vereinbarten Linien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht worden.
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
a. Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über diesem Gebiet regeln, sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.
b. Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der Unternehmung des andern Vertragsstaates befördert worden, so-lange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
c. Die Fluggäste, die das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Durchgangsverkehr sind von Zoll-, Revisions- und ähnlichen Abgaben befreit.
a. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht oder die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
b*.* Für eine gemeinsame Luftverkehrsunternehmung, die gemäss Kapitel XVI des am 7. Dezember 19449in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gebildet und von einem Vertragsstaat bezeichnet wurde, werden die Bedingungen von Absatz a dieses Artikels als erfüllt betrachtet, wenn auf Grund besonderer Vereinbarungen die Betriebsbewilligung allen nach den Bestimmungen des Kapitels XVI an dieser Unternehmung Beteiligten erteilt worden ist. In diesem Fall muss die gemeinsame Unternehmung eine von einzelnen Luftverkehrsunternehmungen gebildete Betriebsorganisation sein und ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb einer der Unternehmungen in Händen mindestens eines Vertragsstaates oder seiner Staatsangehörigen liegen.
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, jede Meinungsverschiedenheit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder ihres Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt worden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b*.* Eine derartige Meinungsverschiedenheit ist dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der durch das am 7. Dezember 194410Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen worden ist, zu unterbreiten.
c. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d*.* Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
Diese Vereinbarung und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Organisation der Internationalen Zivilluftfahrt, die durch das am 7. Dezember 194411in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.
a. Diese Vereinbarung ist mit dem Datum ihrer Unterzeichnung anwendbar. Sie tritt in Kraft, sobald der Schweizerische Bundesrat der Königlich Dänischen Regierung auf diplomatischem Wege ihre Ratifikation angezeigt hat.
b. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und ihrem Anhang aufgestellten Grundsätze sowie über ihre befriedigende Durchführung zu vergewissern.
c. Die gegenwärtige Vereinbarung und ihr Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, welchem die Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
d. Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung oder der nachstehenden Tabellen können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem ihre Genehmigung auf diplomatischem Wege bekanntgegeben worden ist.
e*.* Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Bern, am 22. Juni 1950, in doppelter Ausfertigung, in französischer und dänischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Königlich Dänische Regierung: |
|---|---|
| Max Petitpierre | H. J. Hansen |
IDie Vertragsstaaten vereinbaren folgendes:
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.IIDie Tarife worden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gegebenheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in Betracht zu ziehen sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die schweizerische und dänische Unternehmung mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 7 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.IIIDie von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung ist auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates zum Durchreiseverkehr und zu nichtkommerziellen Zwischenlandungen berechtigt; sie kann auch die für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und zusätzlichen Einrichtungen benützen. Sie ist ausserdem berechtigt, auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates und auf den in nachstehenden Tabellen bezeichneten Linien im internationalen Verkehr Fluggäste, Post- und Frachtsendungen zu den in diesem Anhang festgesetzten Bedingungen aufzunehmen oder abzusetzen.Linienplan I ^12^ Linien, welche die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art.1 dreizehnter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 (AS 1951 573) ↩
Fassung gemäss Notenwechsel vom 12. Aug. 1953 (AS 1953 865). ↩
SR 0.748.710.1 ↩
SR 0.748.710.2 ↩
SR 0.748.710.3 ↩
SR 0.748.710.31 ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
Fassung gemäss Briefwechsel vom 14. März 1957 (AS 1957 325). ↩
Fassung gemäss Briefwechsel vom 14. März 1957 (AS 1957 325). ↩
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