0.672.933.62Bilateral International Treaty17 sept. 1952
0.672.933.62
AS 1952 645; BBl 1951 II597
Originaltext
Abgeschlossen am 9. Juli 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19511
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 17. September 1952
In Kraft getreten am 17. September 1952
(Stand am 17. September 1952)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbanfallsteuern abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:
Bei der Erhebung ihrer Steuer im Falle eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes weder Bürger der Vereinigten Staaten war, noch dort Wohnsitz hatte, sondern Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, werden die Vereinigten Staaten die besondere Steuerbefreiung zugestehen, die nach ihrem Gesetze gewährt würde, wenn der Erblasser in den Vereinigten Staaten Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Wert des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens steht, das von den Vereinigten Staaten besteuert worden wäre, wenn der Erblasser dort Wohnsitz gehabt hätte. Wird im Falle des Nachlasses eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes ein Bürger der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, in der Schweiz eine Steuer auf Grund des Umstandes erhoben, dass bewegliches Nachlassvermögen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Steuerbehörde liegt (und nicht auf Grund des Umstandes, dass der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches hatte oder Schweizerbürger war), so wird die Steuerbehörde in der Schweiz die besondere Steuerbefreiung zugestehen, die nach dem für sie massgebenden Recht gewährt würde, wenn der Erblasser innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Werte des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens steht, das von der schweizerischen Steuerbehörde besteuert worden wäre, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches gehabt hätte.
Legt der Nachlassverwalter oder ein an einem Nachlass Berechtigter dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden eines der beiden Vertragsstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er den Fall dem Vertragsstaate unterbreiten, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte oder dessen Bürger der am Nachlass Berechtigte ist; gehörte der Erblasser zur Zeit seines Todes keinem der beiden Vertragsstaaten an oder ist der am Nachlass Berechtigte nicht Bürger eines der Vertragsstaaten, so kann der Fall demjenigen Vertragsstaate unterbreitet werden, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes Wohnsitz hatte oder in dem der am Nachlass Berechtigte wohnt. Die zuständige Behörde des Staates, dem der Fall unterbreitet wird, wird anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des andern Vertragsstaates über eine angemessene Vermeidung der in Frage stehenden Doppelbesteuerung zu verständigen.
1Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden. 2Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf Erbfälle von Personen, die an oder nach diesem Tage sterben. Es soll von diesem Tage an zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren und nach deren Ablauf unbeschränkt in Kraft bleiben, kann aber am Ende der Fünfjahresperiode oder jederzeit hernach von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt eine solche Kündigung, so findet das Abkommen auf Erbfälle von Personen, die am oder nach dem auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgenden ersten Januar versterben, keine Anwendung mehr. Gefertigt in Washington, im Doppel, in deutscher und englischer Urschrift, wobei beide Urschriften gleicherweise authentisch sind, am 9. Juli 1951.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika: |
|---|---|
| Charles Bruggmann | Dean Acheson |
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