0.631.256.916.31Bilateral International Treaty25 févr. 1948
0.631.256.916.31
AS 1948 195; BBl 1947 III 53
Originaltext
Abgeschlossen am 30. April 1947
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 19471
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Februar 1948
In Kraft getreten am 25. Februar 1948
(Stand am 25. Februar 1948)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluss eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
(1). Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstossenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.
Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung. (2). Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz. (3). Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.
(1). Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluss von Lebensmitteln und Getränken.
(1). Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:
Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
(1). Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben, sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, dass besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen. (2). Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, weiche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezept von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der andern Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder weiche Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandsstoffen sowie bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebieten geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.
A. Einfuhr nach Österreich1. In der österreichischen Grenzzone ansässige Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 5OOg zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem Tag kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. 2. Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen künstlichen Süssstoff einmal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktage, in einer Menge von 12,5 g einführen. 3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit: Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfel‑ oder Laibformen). Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden. 4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der österreichischen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, einem Zollsatz von 1.10 K für 100 kg: Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert, jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln). Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden. 5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit: Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken, oder offen in Kisten, Steigen oder Körben. B. Einfuhr nach der Schweiz1. Frisches Gemüse und Kartoffeln, die in der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten, zum Absatz auf Märkten, an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt. Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten. 2. Bei Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermässigten Zollansatz von 10 Fr. für 1 q: Küfer‑ und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs2. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht übersteigen.
Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.
Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
(1). Die Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen. (2). Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Art. 2, Art. 6 und Art. 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, dass der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstrassen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.
(1). Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits‑ und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind. (2). Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschliessenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage3beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.
(1). Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen. (2). Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.
(1). Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen‑ und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschliessenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben besondern Vereinbarungen vorbehalten. (2). Wasserfahrzeuge und Militär‑, Polizei‑ und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.
Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Massnahmen vorschlagen.
(1). Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifiaktionsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. (2). Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.
| Widmer | Stangelberger |
|---|
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.631.256.916.31",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155",
"documentDate": "1947-04-30",
"inForceSince": "1948-02-25"
},
"content": {
"number": "0.631.256.916.31",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.631.256.916.31",
"hash": "407dc02aa212bb1e69f2a585b9672179a41868e65a3a5e623ae1854a7e2eb75b",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.631.256.916.31",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:22.002Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-195_183_155-19480225-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155",
"documentDate": "1947-04-30",
"inForceSince": "1948-02-25",
"manifestations": [
{
"title": "Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom 30. April 1947 über den Grenzverkehr",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-195_183_155-19480225-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 30 avril 1947 entre la Suisse et l'Autriche relative au trafic frontière",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-195_183_155-19480225-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione del 30 aprile 1947 tra la Svizzera e l'Austria relativa al traffico di confine",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-195_183_155-19480225-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/195_183_155/19480225/de/xml"
}
}