0.142.111.636Bilateral International Treaty25 févr. 1948
0.142.111.636
AS 1948 216
Originaltext
Abgeschlossen am 30. April 1947
In Kraft getreten am 25. Februar 1948
(Stand am 25. Februar 1948)
Der schweizerische Bundesrat und die österreichische Bundesregierung
haben folgendes vereinbart:
(1). Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Art. 10, Abs. 7, des Internationalen Abkommens vom 3. November 19231zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten. (2). Die vorstehenden Bestimmungen sind auf das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor. (3). Die mit der vorerwähnten Legitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden haben das Recht, Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu führen. (4). Die vertragschliessenden Teile werden sich die Formulare für die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte sowie die für die Ausstellung der Ausweiskarten zuständigen Behörden gegenseitig mitteilen. Für die Legitimationskarten wird kein konsularisches oder anderes Visum verlangt.
(1). Muster und Modelle von an und für sich zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke und Tabak) können unter folgenden Bedingungen im Vormerkverfahren abgefertigt werden:
(2). Die von den Zollorganen des einen Staates an den Mustern oder Modellen angebrachten Kennzeichen werden von den Zollorganen des andern Staates anerkannt, sofern die als genügender Identitätsnachweis angesehen werden.
(3). Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke der Volksernährung den zuständigen öffentlichen Stellen übermittelt werden, können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden.
(4). Die Vermerklöschung bei der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr wird von allen hierfür zuständigen Zollämtern vorgenommen.
(5). Werden die im Vormerkverfahren eingeführten Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt, so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen nachträglich beizubringen. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten vorbehalten.
(6). Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen Verzehrungswaren), die auf Märkte oder Messen in einen der beiden Staaten verbracht werden. Diese Waren sind indessen von der Pflicht der Wiederein- bzw. Wiederausfuhr befreit.
(7). Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemässen Wiederaustrittes der Muster verfällt.
Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr, sowie in jeder andern die Art. 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschliessenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.
Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.
| Widmer | Stangelberger |
|---|
SR 0.631.121.1 ↩
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