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13Os26/26m•OGH 13Os26/26m
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann im Verfahren AZ 16 St 143/25s der Staatsanwaltschaft Innsbruck, in dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB abgesehen wurde, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1 der StAkten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1]Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck langte am 8. Juli 2025 eine gegen * H* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Mag. * D* wegen des Verdachts „einer strafbaren Handlung (§ 147 StGB)“ ein, die zum AZ 16 St 143/25s erfasst wurde.
[2]Danach habe Mag. D* (zusammengefasst) im Zuge von Vertragsverhandlungen über den Verkauf von Unternehmensanteilen auf Zusicherungen des H* vertraut, im Vertrauen auf den zugesicherten, jedoch nicht zustande gekommenen Vertragsabschluss eine Zahlung an eine Bank über mehr als 1,3 Millionen Euro getätigt und dadurch sowie durch die Entwertung von Unternehmensanteilen und die „Kosten der Bereinigung der Eigentümerstruktur“ einen „massiven Vermögensnachteil“ erlitten (ON 2.1 und 2.19).
[3]Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 sah die Staatsanwaltschaft Innsbruck „gem. § 197a Abs. 1 erster Fall StPO“ von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB gegen H* ab und verständigte hiervon den Anzeiger Mag. D*. Begründend führte sie aus, dass „die Führung eines Ermittlungsverfahrens nach inhaltlicher Wertung der vorgelegten Schriftstücke aus rechtlichen Gründen mangels Tatbestandsmäßigkeit unzulässig wäre“ (ON 1.1).
[4]Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) wies mit Beschluss vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1) den vom Anzeiger unter Hinweis auf seine Opfereigenschaft (§ 65 Z 1 StPO) dagegen am 12. August 2025 erhobenen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO (ON 3) als unzulässig zurück, weil die Staatsanwaltschaft (ungeachtet deren Beurteilung, nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO vorzugehen) der Sache nach gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe. Folglich sei Mag. D* nicht zur Stellung eines Antrags nach § 197c StPO berechtigt (ON 5.1 S 31 ff [34]).
[5]In seiner Begründung vertrat das Landesgericht weiters die Rechtsansicht, dass (§ 190 erster und zweiter Fall StPO entsprechend) sowohl bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch bei Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen („Verwirklichung eines Ausnahmesatzes“) nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen sei, weil diesfalls „rechtliche Gründe“ vorlägen. § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO hingegen sei (vergleichbar mit § 190 dritter Fall StPO) dann anwendbar, wenn schon die Tatsachengrundlagen für einen Anfangsverdacht ausgeschlossen werden könnten oder die Sachverhaltsangaben diffus seien und keine weitere Klärung ermöglichen würden, also „faktische Gründe“ bestünden (ON 5.1 S 32 f).
[6]In ihrer gegen die in der Begründung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2025 vertretene (nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung führende) Rechtsansicht, wonach (auch) die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO erfasst sei, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) führt die Generalprokuratur aus:
Diese im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g (ON 5.1), geäußerte Rechtsansicht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. / Gemäß § 197a Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn dies aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3) begründet.
Gemäß § 197c StPO sind (ua) Personen, die Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer Straftat sein könnten, im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen) berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen.
§ 190 StPO erfasst als „rechtliche Gründe“ für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowohl den Umstand, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (erster Fall), als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus sonstigen rechtlichen Gründen (zweiter Fall), somit die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines geprüften Verhaltens und andere rechtliche Gründe (Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 12 ff). Ebenso nennt § 259 Z 3 StPO als rechtliche Gründe für einen Freispruch die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens (erster und zweiter Fall) und Umstände, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung ausgeschlossen ist (vierter Fall; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 36 ff).
In § 197a Abs 1 erster Fall StPO hat der Gesetzgeber – grundsätzlich abweichend vom Wortlaut des § 190 StPO und des § 259 Z 3 StPO – das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals für das „Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ aus rechtlichen Gründen nicht angeführt. Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass der Begriff „rechtliche Gründe“ iS dieser Bestimmung bloß sogenannte Ausnahmesätze, somit das Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen erfassen soll. Bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens begründet der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat, womit das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO zu erfolgen hat.
Unterstützt wird diese Rechtsansicht durch die Gesetzesmaterialien, denen zufolge die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen dann unzulässig ist, wenn „bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist“ (AB StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. GP 35).
Diese Auslegung ermöglicht eine klare (anhand der Anzeige [„vom Blatt weg“] vorzunehmende) und für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 197c StPO maßgebliche Differenzierung zwischen den beiden Fällen des § 197a Abs 1 StPO, während ein Begriffsverständnis, wonach „rechtliche Gründe“ iSd § 197a Abs 1 erster Fall StPO auch das Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmals umfassen, zu ressourcenbindenden Schwierigkeiten bei der diesbezüglich vorzunehmenden Abgrenzung führen würde. Dies liefe der Intention des Gesetzgebers, die Effizienz im Ermittlungsverfahren durch die Beseitigung von Anwendungsproblemen bei der „Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ (ua durch die Eliminierung der ziffernmäßigen Differenzierung in § 190 StPO) zu steigern, diametral zuwider (AB StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. GP 31, 35).
Entgegen der Ansicht des Landesgerichts sind daher unter den ersten Fall des § 197a Abs 1 StPO jene Fälle zu subsumieren, in welchen – bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten – vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist, während die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens zu einem Vorgehen nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO („sonst mangels Anfangsverdachts“) führt. Damit verletzt der Beschluss des Landesgerichts in seiner Begründung das Gesetz in § 197a Abs 1 StPO.
Dieser Rechtsansicht stehen folgende Erwägungen entgegen:
2. / Die für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 197c StPO maßgebliche Differenzierung zwischen „rechtlichen Gründen“ und „sonst kein[en] Anfangsverdacht einer Straftat“ in § 197a Abs 1 StPO ist nach dem klaren Wortlaut so zu verstehen, dass der erste Fall alle rechtlichen Gründe umfasst, sohin sowohl die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen (wie bei Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen), weil diesfalls „der angezeigte Sachverhalt“ von vornherein keine „mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung“ (§ 1 Abs 1 zweiter Satz) „begründet“ (§ 260 Abs 1 Z 2; vgl Ratz, WK-StPO § 197a Rz 10 ff; Danek/Mann, WKStPO § 1 Rz 51/1; Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetz[es] 2024 im Überblick, ÖJZ 2025/69, 459 [462]).
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der in den Gesetzesmaterialen zum StPRÄG 2024 erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 17 Os 3/18x, in welcher dieser die rechtliche Unzulässigkeit von „Ermittlung“ nicht auf Ausnahmesätze beschränkte, sondern auch bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens als gegeben erachtete, bildet doch die prozessuale Gleichwertigkeit von Tatbestandsmerkmalen und Ausnahmesätzen einen strukturellen Eckpfeiler der stRsp des OGH (Ratz, WK-StPO § 197a Rz 11 mwN).
Würde man vertreten, dass die Rechtsfrage der (mangelnden) Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts nicht vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ erfasst sei, würde der Sache nach eine teleologische Reduktion dieses Begriffs vorgenommen. Hiefür wäre jedoch der klare Nachweis erforderlich, dass der Wortlaut der Bestimmung vom Gesetzgeber zu weit gefasst und nach der ratio legis auf den Anwendungsbereich zu reduzieren sei, weil eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen werde und sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheide, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0106113 [insb T6, T9], RS0008979; Nimmervoll, Strafverfahren2 Kap I, Rz 46 ff). Für diese Annahme, dass eine aus rechtlichen Gründen zu verneinende Strafbarkeit bei fehlender Tatbestandsmäßigkeit andere Verständigungspflichten auslösen sollte als bei vorliegender anderer Straflosigkeitsgründe, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Demnach wäre nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht nur bei der Verwirklichung eines Ausnahmesatzes, sondern auch dann abzusehen, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals feststeht.
Um dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit zu bieten, zu dieser (in der höchstgerichtlichen Judikatur bislang unbeantworteten) Rechtsfrage klärend Stellung zu nehmen, wird hier die zu 1./ dargelegte Rechtsansicht vertreten (vgl Ratz, WKStPO § 292 Rz 1 und 4; E. Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 292 Rz 3).
Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt nicht zum Nachteil des Angezeigten, sodass die Feststellung der Gesetzesverletzung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden wäre (§ 292 vorletzter Satz StPO).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[7]Gemäß § 197a StPO (der durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] BGBl I 2024/157 am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist) hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre (§ 197a Abs 1 erster Fall StPO) oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) begründet (§ 197a Abs 1 zweiter Fall StPO).
8 Im Fall eines Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen (§ 197a Abs 1 erster Fall StPO) sind mögliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer präsumtiven Straftat gemäß § 197c StPO berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung zu stellen.
[9]Mit dieser Neuregelung intendierte der Gesetzgeber, die Erledigungsart nach § 35c StAG (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) grundsätzlich beizubehalten, sie jedoch aus systematischen Gründen in ein eigenes neues 10a. Hauptstück der StPO aufzunehmen, und ließ § 35c StAG durch die Überführung dessen maßgeblichen Regelungsinhalts in den neu geschaffenen § 197a StPO entfallen (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 35 und 61).
[10]Schon nach dem reinen Wortsinn differenziert § 197a Abs 1 StPO zwischen „rechtlichen“ und „sonst[igen]“ Gründen, die es erfordern, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.
[11]Bezugspunkt für ein „Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ nach § 197a Abs 1 StPO ist nur der Inhalt einer „Anzeige“ (§§ 78, 80 Abs 1 StPO; Ratz, WKStPO § 197a Rz 8).
[12]Ein Anfangsverdacht im Sinn des § 1 Abs 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
[13]Straftat im Sinn der StPO ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 1 Abs 1 zweiter Satz StPO). Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch den zusätzlichen Voraussetzungen, wie insbesondere dem Fehlen von Strafausschließungsgründen, genügt (17 Os 3/18x, SSt 2018/34; vgl auch Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 1). Unter solchen Strafausschließungsgründen – im weiteren Sinn – versteht die Rechtsprechung jedenfalls diejenigen Ausnahmesätze, nach denen im Verfahren vor dem Geschworenengericht entweder nach § 311 Abs 1 StPO nicht oder (mit einer eigentlichen Zusatzfrage) nach § 313 StPO zu fragen ist (dazu eingehend Lässig, WK-StPO § 313 Rz 2 ff). Dazu gehören Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe im engeren Sinn, Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse (zum Ganzen eingehend und mwN Ratz, WK-StPO § 197a Rz 10 f; vgl auch Ratz, WK-StPO § 197c Rz 3 und 8 f).
[14]Die prozessuale Gleichwertigkeit von Tatbestandsmerkmalen und Ausnahmesätzen bildet einen strukturellen Eckpfeiler der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Unzulässigkeit von „Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen“ anzunehmen, wenn die Verwirklichung eines Ausnahmesatzes, nicht aber, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals anzunehmen ist, würde dieser Grundsystematik widersprechen (Ratz, WK-StPO § 197a Rz 11 mwN; in diesem Sinn auch Danek/Mann, WKStPO § 1 Rz 51/1).
[15]Aus all dem folgend ist die Führung eines Ermittlungsverfahrens dann aus rechtlichen Gründen unzulässig (§ 197a Abs 1 erster Fall StPO), wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals oder die Verwirklichung eines Ausnahmesatzes anzunehmen ist, weil dann der angezeigte Sachverhalt von vornherein keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begründet (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO). Denn im Unterschied zu § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO geht es § 197a Abs 1 erster Fall StPO um einen als wahr erwiesenen oder unterstellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Vor §§ 197a–c Rz 14 sowie § 197a Rz 6 und 12 mwN; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 88; Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024 im Überblick, ÖJZ 2025/69, 459 ff [462]; vgl auch Danek/Mann, WK-StPO § 1 Rz 39 f sowie RIS-Justiz RS0127791 und 17 Os 3/18x, SSt 2018/34).
[16]§ 197a Abs 1 zweiter Fall StPO hingegen stellt auf die momentane Darstellbarkeit des Anfangsverdachts einer Straftat (basierend auf dem angezeigten Sachverhalt) ab, verlangt also ein „Absehen“ ungeachtet aussichtsreicher Sachverhaltsklärung, wenn „der angezeigte Sachverhalt“ für sich allein (noch) „keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) begründet“ (Ratz, WK-StPO Vor §§ 197a–c Rz 14 f und § 197a Rz 6 f sowie 12; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 89; vom historischen Gesetzgeber beabsichtigte sogenannte „Entscheidung 'vom Blatt weg'“ [AB 16 BlgNR 28. GP 34]; in diesem Sinn auch Danek/Mann, WK-StPO § 1 Rz 40 [Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „aus tatsächlichen Gründen“]).
[17]Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen (§§ 288 Abs 1, 292 StPO).
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