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Art. 19h

831.425OLPFederal Council Ordinance1 janv. 1995Source originale

(art. 124a , al. 3, ch. 1, CC)

  1. L’institution de prévoyance du conjoint débiteur convertit la part de rente attribuée au conjoint créancier en rente viagère selon la formule indiquée dans l’annexe. L’Office fédéral des assurances sociales met gratuitement à disposition un outil électronique de conversion1.
  2. La date déterminante pour la conversion est celle de l’entrée en force du jugement de divorce.

Footnotes

  1. L’outil électronique de conversion sera disponible à partir du 1erjanvier 2017 sur le sitewww.bsv.admin.ch/olp19h-conversion.

4 commentaries

N1.Date déterminante : entrée en forÎ du divorÎ

OLP art. 19h n. 4 La date déterminante est celle de l'entrée en forÎ du divorÎ; en l'espèÎ, il s'agit du 12 mai.

Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berech- tigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzu- rechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Schei- dung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai

N2.Prise en compte des parts de rente lors de la conversion

Citation : OLP art. 19h n. 3 Dans la pratique, des parts de rente différentes peuvent apparaître (p. ex. CHF 557.00 et CHF 278.45 dans les dossiers de décision en l'espèÎ) ; ces montants fixés concrètement doivent être pris en compte lors de la conversion.

Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.

N3.Moment déterminant pour la conversion selon art. 19h OLP

Pour la conversion selon l'art. 19h OLP, le moment déterminant est l'entrée en forÎ du jugement de divorÎ.

Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.

N4.Déduction et versement direct de la rente selon art. 19h OLP

Dans la pratique, il peut — comme dans la décision citée — être prévu que le montant de la rente recalculé conformément à l'art. 19h OLP soit déduit de la rente du conjoint débiteur et versé directement au conjoint (ancien) bénéficiaire.

________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. Mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2022 schloss B.________ auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwältin Annemarie Lehmann-Schoop reichte am 4. Oktober 2022 ihre Kostenliste ein. Am 10. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Remo Gilomen ebenfalls seine Kostenliste ein.
in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. II.