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Art. 51

743.011OICaFederal Council Ordinance1 janv. 2007Source originale
  1. L’installation à câbles doit être maintenue en état de sorte que sa sécurité et celle de ses éléments soit garantie en tout temps.
  2. La maintenance doit être planifiée et organisée de sorte que:
    1. les prescriptions légales et celles de l’entreprise soient respectées;
    2. les responsables soient constamment au courant de l’état des constructions, des installations et des véhicules.

1 commentary

N1.Inhaber der Betriebsbewilligung: Sicherheits- und Unterhaltspflichten

Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit der Seilbahn verantwortlich und muss die Anlage so in Stand halten, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.

Jedoch gilt auch für bereits bestehende Anlagen, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 SebV) und das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 SebV).

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