Retour à la loi

Art. 57c

741.01LCRFederal Act1 oct. 1959Source originale
  1. La Confédération est compétente en matière de gestion du trafic sur les routes nationales. Elle peut déléguer ces tâches en tout ou en partie, aux cantons, à des organismes responsables constitués par eux ou à des tiers.
  2. La Confédération peut:
    1. ordonner des mesures de gestion du trafic motorisé sur les routes nationales, adéquates et nécessaires pour prévenir ou éliminer de graves perturbations du trafic;
    2. ordonner d’autres mesures de gestion opérationnelle et de régulation du trafic sur les routes nationales, adéquates et nécessaires pour garantir la sécurité et la fluidité du trafic motorisé; l’art. 3, al. 6, est réservé;
    3. émettre des recommandations relatives à la gestion du trafic motorisé, afin de garantir la sécurité et la fluidité du trafic et de mettre en œuvre les objectifs de la loi du 8 octobre 1999 sur le transfert du trafic1.
  3. La Confédération consulte les cantons lors de l’établissement des plans de gestion du trafic.
  4. La Confédération informe les usagers de la route, les cantons et les exploitants d’autres modes de transport des conditions de circulation, des restrictions du trafic et de l’état des routes sur les routes nationales.
  5. La Confédération veille à la constitution et à l’exploitation d’un centre de données sur les transports ainsi qu’à l’établissement d’une centrale de gestion du trafic pour les routes nationales.
  6. Les cantons transmettent à la Confédération les données relatives au trafic qui sont nécessaires à l’accomplissement de ces tâches.
  7. Les cantons disposent gratuitement des informations détenues par le centre de données sur les transports au sens de l’al. 5 pour accomplir leurs tâches. La Confédération donne à des cantons et à des tiers la possibilité, contre rémunération, d’étendre le centre de données sur les transports et de l’utiliser à des fins supplémentaires.
  8. La Confédération peut, contre rémunération, assumer pour le compte des cantons la préparation et la diffusion des informations routières.

Footnotes

  1. [RO 2000 2864.RO 2009 5949art. 10]. Voir actuellement la LF du 19 déc. 2008 sur le transfert du transport de marchandises (RS 740.1 ).

2 commentaries

N1.Weitergabe rechtmässiger Bilddaten an Strafverfolgung

Die Weitergabe rechtmässig erfasster Bilddaten an Strafverfolgungsbehörden ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom Entscheidfall, soweit die Erfassung auf Art. 57c Abs. 2 lit. b SVG gestützt ist, zumindest implizit vom mit der Erfassung verfolgten Zweck mitumfasst.

März 2021, 11:49 Uhr, wonach ein blauer Mercedes und ein silberner BMW mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs seien, auf dem Rastplatz Suhr (Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern) Stellung bezogen. Entsprechend bestand ab diesem Zeitpunkt ein Tatverdacht gegen Unbekannt wegen Widerhandlungen gegen das SVG. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nichts Abweichendes. Ebenso ist unbestritten, dass die Videoaufnahmen, um deren Verwertung in einem Strafverfahren es hier geht, rechtmässig erstellt wurden. Die Erfassung stützt sich auf das SVG resp. die NSV. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es keiner ausdrücklichen Norm in den vorerwähnten Gesetzen, die die Weitergabe der rechtmässig erfassten Daten an die Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich gestatten würde. Diese ergibt sich vielmehr aus der Pflicht der Behörden zur nationalen Rechtshilfe, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Es genügt, dass die einschlägigen Spezialgesetze, namentlich das SVG und die NSV der Weitergabe der Videoaufnahmen an die Strafbehörden nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Gesetzesnorm nennt die Vorinstanz nicht und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil darf der Bund gemäss Art. 57c Abs. 2 lit. b SVG "auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrsleitung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewährleisten". Die bildliche Verkehrserfassung auf Nationalstrassen dient mithin ausdrücklich auch der Verkehrssicherheit. Diese lässt sich aber nur gewährleisten, wenn bildlich festgehaltene Verkehrsregelverstösse auch Konsequenzen haben, namentlich in einem Strafverfahren geahndet werden können. Die Weitergabe der gestützt auf das SVG rechtmässig erfassten Bilddaten im Rahmen eines Strafverfahrens ist daher vom mit der Erfassung beabsichtigten Zweck zumindest implizit mitumfasst. Aus Art. 54a Abs. 1 zweiter Satz NSV ergibt sich nichts Anderes: Die Regelung, wonach bei der bildlichen Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur anfallende Personendaten nicht personenbezogen ausgewertet werden dürfen, bezieht sich auf die Aufgabenerfüllung des ASTRA, nicht der Strafverfolgungsbehörden. Ohnehin ginge das SVG der Verordnung d.

N2.Nur Verkehrsüberwachung, keine Strafverfolgung

Gestützt auf Art. 57c SVG darf der Bund die Nationalstrassen bildlich erfassen und solche Aufnahmen im Rahmen der Aufgabenerfüllung dem Kanton zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs zur Verfügung stellen. Die Weitergabe ist nach der zitierten Rechtsprechung auf diesen Zweck beschränkt; eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage auf Bundesebene für die Verwendung der Aufnahmen zu Strafverfolgungszwecken wird dort verneint.

Die Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts habe zur Verwendung der vom Bundesamt für Strassen ASTRA erstellten Videoaufnahmen, auf die sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, zu Strafverfolgungszwecken keine gesetzliche Grundlage bestanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Videoaufnahmen im Strafverfahren verwertet werden dürften, richte sich bei einem bestehenden Tatverdacht nach Bundesrecht, namentlich den Regeln der StPO. Diese regle nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Beweise zuzulassen sind, die nicht von Straf-, sondern anderen staatlichen Behörden erlangt worden seien. Gestützt auf Art. 57c SVG und Art. 54a der Nationalstrassenverordung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) dürfe der Bund die Nationalstrasseninfrastruktur im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bildlich erfassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehe es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen, d.h. zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs, zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Aufnahmen sei auf diesen Zweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage zur Verwendung der Aufnahmen zur Strafverfolgung finde sich auf Bundesebene nicht. Dies gelte auch für die Weisung 73005 des ASTRA vom 1. Juni
Die Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts habe zur Verwendung der vom Bundesamt für Strassen ASTRA erstellten Videoaufnahmen, auf die sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt, zu Strafverfolgungszwecken keine gesetzliche Grundlage bestanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Videoaufnahmen im Strafverfahren verwertet werden dürften, richte sich bei einem bestehenden Tatverdacht nach Bundesrecht, namentlich den Regeln der StPO. Diese regle nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Beweise zuzulassen sind, die nicht von Straf-, sondern anderen staatlichen Behörden erlangt worden seien. Gestützt auf Art. 57c SVG und Art. 54a der Nationalstrassenverordung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) dürfe der Bund die Nationalstrasseninfrastruktur im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bildlich erfassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehe es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen, d.h. zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs, zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Aufnahmen sei auf diesen Zweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage zur Verwendung der Aufnahmen zur Strafverfolgung finde sich auf Bundesebene nicht. Dies gelte auch für die Weisung 73005 des ASTRA vom 1. Juni