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Art. 56

281.42ORFILegislation The Federal Courts1 janv. 1921Source originale

Lorsque l’immeuble doit être mis à prix successivement avec et sans l’indication d’une charge (art. 42 ci-dessus et art. 104 ci-après) et que cette circonstance ne se trouve pas mentionnée déjà dans les conditions de vente, il en sera donné connaissance aux intéressés dans tous les cas avant le commencement des enchères. En ce qui concerne l’adjudication, les dispositions suivantes sont applicables:

  1. En mettant à prix l’immeubleavec la charge, l’office spécifiera que l’enchérisseur reste lié par son offre jusqu’après la mise à prix sans la charge. Si l’offre faite est suffisante pour désintéresser le créancier ou s’il y a un découvert mais que le titulaire de la servitude ou de la charge foncière le paie immédiatement en espèces, l’immeuble sera adjugé grevé de la charge et il ne sera pas procédé à une seconde mise à prix.
  2. Si le créancier n’est pas intégralement couvert par l’offre faite lors de la mise à prix avec la charge, on procédera à une seconde mise à prix en prévenant que l’immeuble sera adjugésans la charge, à moins que la nouvelle mise à prix n’amène pas d’offre supérieure à la précédente. Si la seconde mise à prix amène une offre supérieure, l’adjudication sera prononcée et la charge sera radiée au registre foncier, quand bien même le créancier serait entièrement désintéressé (art. 116 ci-après).
  3. Si la mise à prix sans la charge n’amène pas une offre supérieure, l’adjudication sera prononcée en faveur de celui qui a fait l’offre la plus élevée lors de la première mise à prix avec la charge et celle-ci lui sera déléguée.

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N1.Mitteilungspflicht bei gestaffeltem Doppelaufruf

Bei gestaffeltem Doppelaufruf ist im Voraus die genaue Reihenfolge der Aufrufe und die jeweiligen Lastenkombinationen mitzuteilen.

________ AG wurde als selbständiges und dauerndes Recht (SDR) errichtet und ist als Grundstück Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. xxx eingetragen. Darauf lastet als Dienstbarkeit das am 21. Januar 2014 errichtete Unterbaurecht. Es ist als SDR-Baurecht zu Gunsten Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. yyy eingetragen. Die Belastung des Grundstücks erfolgte ohne Zustimmung von vorgehenden Grundpfandgläubigern. Berechtigt am Unterbaurecht sind A.________ und B.________. A.b. Über die D.________ AG wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Konkurs eröffnet. Zu den Aktiven der Konkursmasse, die vom Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, zu verwerten sind, gehört das Baurecht Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. xxx. A.c. Am 7. November 2022 teilte das Konkursamt den am Unterbaurecht Berechtigten A.________ und B.________ die öffentliche Versteigerung des Baurechts SDR-Münsingen 1 (Münsingen) Nr. xxx per 8. Dezember 2022 mit. Weiter wurde mitgeteilt, dass verschiedene Grundpfandgläubiger fristgerecht den Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG (Aufruf sowohl mit als auch ohne Anzeige einer Last) verlangt hätten, und auf Ziff. 25 der beigelegten Steigerungsbedingungen hingewiesen. Die Auflage der Steigerungsbedingungen erfolgte vom 9. bis. 18. November 2022. Die Ziff. 25 der Steigerungsbedingungen lautet dabei wie folgt: "Doppelter Aufruf (sog. gestaffelter Doppelaufruf) Verschiedene Grundpfandgläubiger haben fristgerecht den Doppelaufruf (Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG) für die folgenden Dienstbarkeiten verlangt: A) Dienstbarkeit vom 19.09.2014,..., Last, Parkplatzbenützung ID.... z.G. SDR Münsingen 1 (Münsingen) 616.1/zzz, (betrifft...) B) Dienstbarkeit vom 21.01.2014,..., Last, SDR Baurecht auf Teil, bis 31.12.2058, ID...., z.G. SDR Münsingen 1 (Münsingen) 616.1/yyy, (betrifft Gebäude...) C) Dienstbarkeit vom 20.12.2012,..., Last, Bauverbot, ID...., z.G. Einwohnergemeinde Münsingen Die öffentliche Versteigerung des Grundstückes SDR-Münsingen 1 (Münsingen) Nr. xxx findet wie folgt statt (sog. gestaffelter Doppelaufruf) : 1.

N2.Fehlbetrag bei Zuschlag ohne Last

Beim Zuschlag ohne Last bleibt ein Fehlbetrag gegenüber den vorderen Grundpfandgläubigern bzw. der vorderen Pfandforderung nicht ausgleichbar; der Berechtigte kann durch nachträgliche Zahlung sein Recht nicht wiederherstellen bzw. nicht geschützt werden; ein Fehlbetrag wird nur beim Aufruf mit Last ausgeglichen.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Unterscheidung zwischen Aufruf ohne Last (Erstaufruf) und Aufruf mit Last (Zweitaufruf) in Art. 56 VZG erläutert. Sie hat diese Regeln auf die konkreten Steigerungsbedingungen bezogen und auf die Folge der Löschung im Grundbuch bei Zuschlag ohne Last hingewiesen. Sie hat erklärt, dass - entsprechend Art. 56 VZG - nur beim Aufruf mit Last ein allfälliger Fehlbetrag zur Deckung der Forderung der Grundpfandgläubiger ausgeglichen werden könne; nach dem Aufruf ohne Last könne der Berechtigte den Erhalt seines Rechts durch keinerlei Zahlung bewirken, da der Ersteigerer ja ohne die Last geboten habe.

N3.Informationspflicht bei Doppelaufruf und Dienstbarkeiten

Bei Steigerung mit Doppelaufruf sind die betroffenen Dienstbarkeitsberechtigten rechtzeitig und ausdrücklich über den Doppelaufruf und die Steigerungsbedingungen zu informieren; das Konkursamt muss vor Steigerungsbeginn die betroffenen Dienstbarkeiten konkret bekanntgeben.

Vorliegend ist unstrittig, dass verschiedene Grundpfandgläubiger den Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG verlangt hatten, weil das Grundstück ohne ihre Zustimmung mit Dienstbarkeiten belastet wurde und sie im Rang vorgehen. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer als Dienstbarkeitsberechtigte am 7. November 2022 unter Beilage der Steigerungsbedingungen über die Versteigerung, den verlangten Doppelaufruf und die Auflage der Steigerungsbedingungen (vom 9. bis 18. November 2022) vom Konkursamt in Kenntnis gesetzt wurden.
________ AG wurde als selbständiges und dauerndes Recht (SDR) errichtet und ist als Grundstück Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. xxx eingetragen. Darauf lastet als Dienstbarkeit das am 21. Januar 2014 errichtete Unterbaurecht. Es ist als SDR-Baurecht zu Gunsten Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. yyy eingetragen. Die Belastung des Grundstücks erfolgte ohne Zustimmung von vorgehenden Grundpfandgläubigern. Berechtigt am Unterbaurecht sind A.________ und B.________. A.b. Über die D.________ AG wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Konkurs eröffnet. Zu den Aktiven der Konkursmasse, die vom Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, zu verwerten sind, gehört das Baurecht Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. xxx. A.c. Am 7. November 2022 teilte das Konkursamt den am Unterbaurecht Berechtigten A.________ und B.________ die öffentliche Versteigerung des Baurechts SDR-Münsingen 1 (Münsingen) Nr. xxx per 8. Dezember 2022 mit. Weiter wurde mitgeteilt, dass verschiedene Grundpfandgläubiger fristgerecht den Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG (Aufruf sowohl mit als auch ohne Anzeige einer Last) verlangt hätten, und auf Ziff. 25 der beigelegten Steigerungsbedingungen hingewiesen. Die Auflage der Steigerungsbedingungen erfolgte vom 9. bis. 18. November 2022. Die Ziff. 25 der Steigerungsbedingungen lautet dabei wie folgt: "Doppelter Aufruf (sog. gestaffelter Doppelaufruf) Verschiedene Grundpfandgläubiger haben fristgerecht den Doppelaufruf (Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG) für die folgenden Dienstbarkeiten verlangt: A) Dienstbarkeit vom 19.09.2014,..., Last, Parkplatzbenützung ID.... z.G. SDR Münsingen 1 (Münsingen) 616.1/zzz, (betrifft...) B) Dienstbarkeit vom 21.01.2014,..., Last, SDR Baurecht auf Teil, bis 31.12.2058, ID...., z.G. SDR Münsingen 1 (Münsingen) 616.1/yyy, (betrifft Gebäude...) C) Dienstbarkeit vom 20.12.2012,..., Last, Bauverbot, ID...., z.G. Einwohnergemeinde Münsingen Die öffentliche Versteigerung des Grundstückes SDR-Münsingen 1 (Münsingen) Nr. xxx findet wie folgt statt (sog. gestaffelter Doppelaufruf) : 1.

N4.Ausgleichszahlungen beim Doppelaufruf

Bei Doppelaufruf ist umstritten bzw. nicht geklärt, ob Ausgleichszahlungen an Lastenberechtigte zur Deckung von Differenzen zulässig sind; die Praxis bleibt unentschieden, weshalb bei Formulierung der Steigerungsbedingungen Vorsicht geboten ist.

Wohl findet sich in der Literatur die Meinung, dass der Lastenberechtigte beim Aufruf ohne Last noch eine Möglichkeit haben soll, eine "Ausgleichszahlung" zu leisten. Dabei soll (1.) diese Zahlung lediglich die Differenz zwischen dem Aufruf mit Last und demjenigen ohne Last betragen, und (2.) im Fall der Zahlung der Zuschlag an den Meistbietenden beim Aufruf mit Last gehen (so HÄBERLIN/WINKLER, in: Kurzkommentar VZG, 2. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 56, mit Hinweis auf FEUZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 28 zu Art. 142). Ob ein derartiges Vorgehen mit den Regeln zur Durchführung des Doppelaufrufs (Art. 56 VZG, Art. 142 SchKG), welche vom materiellen Recht vorgegeben sind (BGE 81 III E. 61 E. 1; PIOTET, a.a.O., N. 4 zu Art. 142), vereinbar wäre, kann offenbleiben. Eine Erörterung erübrigt sich. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass im konkreten Fall die Steigerungsbedingungen (in Ziff. 25) überhaupt Anlass und Spielraum gegeben hätten, den Doppelaufruf in der beschriebenen Weise (reduzierte Differenzzahlung nach Aufruf ohne Last, Zuschlag an den Meistbietenden im Aufruf mit Last und Verweigerung des Zuschlags an den höher Bietenden im Aufruf ohne Last) durchzuführen. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit den gesetzlichen Anforderungen nicht (E. 1.3).

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