Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

AB 2018 S 366ch-parlamentJun 4, 2018

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

1. Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

1. Loi sur les services financiers

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Ich sage nur kurz ein paar einführende Worte. Wir befinden uns in der zweiten Runde der Differenzbereinigung. Wir konnten bei diesem sehr grossen Geschäft zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) mit Ausnahme von sieben Differenzen alle Unterschiede zum Nationalrat bereinigen.

Die Kommission hat am letzten Donnerstag getagt. Sie schlägt Ihnen vor, bei drei Differenzen dem Nationalrat zu folgen, bei drei Differenzen festzuhalten und bei einem Punkt noch einen Kompromissvorschlag einzubringen. Es ist das Ziel der Kommission, dem Nationalrat einen Beschluss zu unterbreiten, mit dem er sich dann unseren Entscheiden anschliessen kann. Mindestens möchte das die Mehrheit unserer Kommission so vorbereiten, sodass es dann nicht zu einer Einigungskonferenz kommen müsste.

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

Art. 6 Abs. 2

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 6 al. 2

Proposition de la commission

Maintenir

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Die erste Differenz besteht bei Artikel 6 Absatz 2. Es geht darum, ob eben branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung festgelegt werden sollen und ob der Bundesrat sie für die jeweilige Branche als verbindlich erklären können soll. Unsere Kommission schlägt Ihnen hier ohne Gegenstimme vor, an Ihrem Beschluss festzuhalten, das nicht vorzusehen. Es genügt, dass in Absatz 1 festgelegt ist, dass die Kundenberaterinnen und Kundenberater über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen müssen. Es braucht dazu keine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, damit er diese Standards für die jeweilige Branche als verbindlich erklären kann. Es ist auch nicht so, dass die Finma hier eine regulatorische Kompetenz hätte. Das möchte ich hier ausdrücklich zuhanden der Materialien festhalten. Das war auch in der Kommission bzw. im Nationalrat ein grosses Thema. Die Lösung des Nationalrates würde auch eine grosse Ungerechtigkeit schaffen, indem eben nur bei denjenigen Branchen, die schon solche Standards festlegen, eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung möglich wäre. Man sieht schnell, dass das dem Regelungsgegenstand nicht gerecht würde.

In diesem Sinne schlagen wir Ihnen vor, an unserem Entscheid festzuhalten, und geben damit auch klar zum Ausdruck, dass hier keine regulatorische Kompetenz zugunsten der Finma oder des Bundesrates besteht.

Maurer Ueli (Zürich)

Wir sind mit dem Antrag Ihrer Kommission einverstanden, an Ihrem bisherigen Beschluss festzuhalten.

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

Angenommen - Adopté

Art. 10 Abs. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 10 al. 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Bei Artikel 10 Absatz 5 haben wir eine Differenz, inwieweit Finanzdienstleister ihre Kunden bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse zu informieren haben. Unsere Kommission und unser Rat haben bisher an einer solchen Informationspflicht festgehalten. Wir sehen jetzt aber ein, dass wir darauf verzichten können. Sie wäre schwierig umzusetzen. In unserer Formulierung waren viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Es müsste geklärt werden, wann eine wesentliche Änderung stattfindet. Wir haben uns deshalb entschieden, uns bei Artikel 10 Absatz 5 dem Nationalrat anzuschliessen, um damit dem Nationalrat auch in einem Punkt entgegenzukommen.

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

Angenommen - Adopté

Art. 72 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Fetz, Baumann, Levrat, Zanetti Roberto)

Festhalten

Art. 72 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Fetz, Baumann, Levrat, Zanetti Roberto)

Maintenir

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Es geht hier um die Frage der Haftung bei falschen, unrichtigen, irreführenden Meldungen innerhalb des Prospektes oder des Basisinformationsblatts. Es geht also um die generelle Haftung der Finanzdienstleister im Bereich dieses Gesetzes. Diese Bestimmung hat einen Werdegang. Sie ist eben entstanden, indem wir jetzt quasi von einer Kausalhaftung zu einer Verschuldenshaftung gekommen sind. Diesbezüglich sind sich Mehrheit und Minderheit einig.

Es geht nur noch darum, ob hier eine Beweislastumkehr vorgesehen werden sollte. Die Mehrheit ist der Auffassung, wie es auch der Nationalrat vorschlägt, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts anzuwenden sind, dass eben derjenige, der etwas behauptet und daraus Rechte ableitet, das auch zu beweisen hat. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die Regelung des Nationalrates auch im Bereich der Veräusserung und des Vertriebs von Finanzdienstleistungen durchaus sachgerecht ist, dass es durchaus möglich ist, es zu beweisen, wenn ein Finanzdienstleister nicht sorgfältig gehandelt hat, wie wir das in anderen Rechtsbereichen auch haben.

Es ist nur darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich der Schaden und die Kausalität bei beiden Elementen auch durch den Kläger zu beweisen sind. Diesbezüglich haben wir noch eine grosse Differenz.

Ich mache Ihnen beliebt, jetzt mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen, sodass wir bei Artikel 72 dem Nationalrat folgen und damit nochmals eine wesentliche Differenz bereinigen können.

Fetz Anita (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Stadt)

Ich bitte Sie, hier bei Ihrer, also der ständerätlichen Version zu bleiben.

Hier wird einer der letzten Zähne in diesem Gesetz auch noch gezogen. Das Gesetz soll ja unter anderem auch den Kundenschutz gegenüber den Finanzdienstleistern verbessern. Ich meine, wir wissen, dass seit der Finanzkrise und den Opfern insbesondere der Lehman Brothers bei Klagen völlig klar ist, wer da am kürzeren Hebel sitzt, nämlich die Geschädigten. Ohne Beweislastumkehr ist es schlicht nicht möglich, einer Bank nachzuweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das ist einfach eine Illusion. Man kann jetzt schon so tun wie die Mehrheit und sagen, dass das normal sei, dass Kläger das immer beweisen müssten. Aber Sie alle, die Sie zum Teil in Verwaltungsräten von Banken sitzen, wissen ganz genau: Da muss ein Kunde ja in die Bank hineinsehen, um dort nachweisen zu können, dass die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt worden ist.

Ich finde, die Version des Ständerates ist sehr viel klarer, sehr viel besser. Darum bitte ich Sie, dieser zuzustimmen.

Maurer Ueli (Zürich)

Es ist ein politischer Entscheid, den Sie hier zu fällen haben mit der Wahl zwischen der Fassung des Ständerates und der Fassung des Nationalrates. Der Artikel wurde dreimal korrigiert. Nachdem der Nationalrat jetzt eingefügt hat, die erforderliche Sorgfalt sei anzuwenden, können wir auch mit dieser Fassung leben, auch wenn Ihre ursprüngliche Fassung, die jetzt von der Minderheit aufgenommen wurde, der ursprünglichen Fassung des Bundesrates näher kommt.

So würde ich Ihnen empfehlen, bei der Fassung des Ständerates zu bleiben, die näher bei unserer Fassung ist. Sollten Sie aber der Mehrheit zustimmen, kann man mit diesem Artikel auch leben. Es ist eine politische Entscheidung, eine politische Güterabwägung, die Sie hier vorzunehmen haben.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 26 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen

(1 Enthaltung)

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

Art. 93

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 93

Proposition de la commission

Maintenir

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Bei Artikel 93 besteht eine Differenz in Bezug auf das Sanktionsregime. Um den Bundesrat zu zitieren, kann ich Ihnen einfach sagen, dass unser Sanktionsregime bzw. unser Beschluss, der den Entwurf des Bundesrates übernommen hat, viel logischer ist.

Der Nationalrat hat in der letzten Runde noch versucht, uns einen Schritt entgegenzukommen, indem unrichtige Angaben auf einem Basisinformationsblatt mit einer Busse von 250 000 anstatt 100 000 Franken, wie das in der ersten Runde vorgeschlagen wurde, sanktioniert werden sollen.

Die Kommission hat diesen Beschluss geprüft, ist aber der Auffassung, dass der bundesrätliche Entwurf sachgerechter ist, wonach der Sanktionsrahmen unabhängig vom Verstoss auch aufgrund der Geschäftsgrösse bis zu 500 000 Franken betragen soll, und dass dort an der Sanktionsregelung gemäss diesem ursprünglichen Beschluss festgehalten werden sollte.

Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 93 am Beschluss des Ständerates festzuhalten.

Maurer Ueli (Zürich)

Der Antrag Ihrer Kommission entspricht der ursprünglichen Fassung des Bundesrates. Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission und damit dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1 Art. 40a Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge und für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Fidleg durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden.

Antrag der Minderheit

(Zanetti Roberto, Fetz, Levrat)

Festhalten

Ch. 1 art. 40a al. 2

Proposition de la majorité

Ces dispositions ne sont pas applicables aux contrats d'assurance et aux actes juridiques conclus par des instituts financiers ou par des banques dans le cadre de contrats de prestations financières au sens de la LSFin.

Proposition de la minorité

(Zanetti Roberto, Fetz, Levrat)

Maintenir

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Hier geht es um den Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen. Der Ständerat hat in der letzten Runde des Differenzbereinigungsverfahrens am geltenden Recht festhalten wollen. Der Nationalrat hat in Bezug auf Finanzdienstleistungsprodukte eine Ausnahme von der Widerrufsmöglichkeit eingeführt, die für Bank- oder Finanzdienstleistungsverträge und für den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten bestehen soll, soweit die Bank oder der Finanzdienstleister eine solche Leistung einem bestehenden Kunden anbietet. Wir haben das einmal angeschaut. Die Mehrheit der Kommission bringt jetzt einen Kompromissantrag.

Das Widerrufsrecht soll nicht, wie das der Nationalrat vorgesehen hat, für alle Bankkunden entfallen, die beispielsweise ein Lohnkonto oder eine Hypothek bei einer Bank haben, dann aber ein Finanzdienstleistungsprodukt kaufen. Wenn ein Kunde, der bisher nur ein Lohnkonto oder eine Hypothek hatte, einen Telefonanruf bekommt und von der gleichen Bank ein Finanzderivat angeboten erhält, dann soll er nach Auffassung der Kommission - und zwar der Mehrheit und natürlich der Minderheit, die am geltenden Recht festhalten will - immer noch ein Rücktrittsrecht haben.

Nach Auffassung der Mehrheit soll aber derjenige, der schon Kunde ist, bei seiner Bank schon solche Produkte gekauft hat und mit seiner Bank in diesem Zusammenhang auch solche Geschäfte tätigt, kein Widerrufsrecht mehr haben, weil er ja aufgeklärt ist über die Risiken. Wir stützen uns hier auch auf das Finanzdienstleistungsrecht. Wir führen ja gerade mit dem Fidleg diese Informationspflichten gegenüber denjenigen Kunden ein, welche solche Geschäfte tätigen. Das hat dann mit einem Haustürgeschäft überhaupt nichts mehr zu tun. In diesen Fällen, in denen jemand schon Kunde ist und solche Geschäfte tätigt, besteht auch kein Überrumpelungseffekt mehr. Hier liegt der Unterschied zum geltenden Recht.

Gemäss geltendem Recht könnte jederzeit ein solcher Rücktritt vorgenommen werden. Ich sage es Ihnen offen: Es geht einfach darum, dass man ein Börsengeschäft tätigt und dass man dann später einen Widerrufsgrund geltend macht, weil die Kurse gefallen sind. Das kann nach Auffassung der Mehrheit nicht sein.

Ich bitte Sie deshalb, in Abwägung des Konsumentenschutzes und der Entwicklung des Rechts bei Haustürgeschäften in Bezug auf bestehende Kunden der Anpassung der Mehrheit zuzustimmen. Wir sind auch überzeugt, dass wir hier dem Nationalrat eine Brücke bauen können, damit er uns von seiner weiter gehenden Lösung her einen Schritt entgegenkommt.

Zanetti Roberto (Sozialdemokratische Fraktion, Solothurn)

Wir legiferieren hier im Obligationenrecht. Es gibt ja Gesetze, von denen normale Bürgerinnen und Bürger gar nicht wissen, dass sie existieren. Aber dass ZGB und OR tragende Säulen unserer Rechtsordnung sind, das wissen alle. Jetzt wirken wir hier in das Obligationenrecht hinein.

Ich lese Ihnen einen Satz aus dem Anfang der Fidleg-Debatte vor: "Das Fidleg ... dient neben der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes vorab der Verbesserung des Kundenschutzes." (AB 2016 S 1153) Das war die Hauptzielsetzung der Fidleg-Debatten: die Verbesserung des Kundenschutzes.

Dieses Widerrufsrecht gab es schon, und es hat nie zu Problemen geführt. Im Rahmen der Kommissionsverhandlungen im Nationalrat hat man dann die Ausnahme vom Widerrufsrecht, das für Versicherungsverträge gilt, auch auf Finanzdienstleistungsgeschäfte ausgeweitet. Der Debatte im Nationalrat habe ich entnommen, dass bei der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes diese Ausnahme vom Widerrufsrecht im Versicherungsvertragsgesetz korrigiert werden soll. Und jetzt schaffen wir hier eine neue Ausnahme. Das scheint mir nicht sehr kohärent zu sein. Die ganze Sache ist nicht diskutiert worden. In der Botschaft findet man keine Angaben zu Gründen, die dafür oder dagegen sprechen, weil das schlicht und einfach kein Thema war. Es hat auch keine Vernehmlassung gegeben.

Jetzt haben wir auf der Fahne drei verschiedene Formulierungsvorschläge. Das zeigt, dass die Sache doch nicht ganz so einfach ist. Immerhin will ich zugeben, dass die Mehrheitsversion weniger schlecht ist als die nationalrätliche Version. Aber Sie wissen, das weniger Schlechte ist der Feind des Guten, und deshalb lade ich Sie ein, beim Guten zu bleiben, nämlich beim bisherigen Recht. Es ist den Mitgliedern des Rates unbenommen, gegebenenfalls nach dem Besseren zu suchen, wenn es das denn geben sollte, indem sie einen entsprechenden Vorstoss machen, der dann auch seriös behandelt werden kann.

Nun will ich einfach sagen, wie die Sache zustande gekommen ist. Am letzten Donnerstag nach Schluss der Sitzung, vor dem Wochenende, in gewissen Kantonen war es ein Feiertag, hat sich die Kommission getroffen. Wir haben das ziemlich übers Knie gebrochen. Die nötige Tiefenschärfe, die den Verhandlungen der WAK normalerweise eigen ist, habe ich vermisst. Es sind Formulierungen dabei, die erklärungsbedürftig sind.

Ich bitte Sie also, das in einer zweiten Etappe allenfalls zu korrigieren, wenn Sie es nicht sein lassen können, und jetzt gemäss Bundesrat und dem ursprünglichen Beschluss des Ständerates die Sache so zu belassen, wie sie ist, und der Minderheit zu folgen.

Maurer Ueli (Zürich)

Diesen Artikel hat nicht der Bundesrat vorgeschlagen, um das noch einmal in Erinnerung zu rufen, sondern er ist in der nationalrätlichen WAK kreiert worden.

Der Bundesrat ist grundsätzlich der Meinung, dass Artikel im Obligationenrecht, die eine gewisse Tragweite haben, einem ordentlichen Vernehmlassungsverfahren unterstellt werden sollten. Das ist hier nicht der Fall. Allerdings ist einzugestehen, dass die Branche hier durchaus einen gewissen Anspruch hat, Missbrauch zu verhindern. Bei Kursschwankungen oder Währungsschwankungen kann ein Kauf mit dem jetzigen Artikel natürlich rückgängig gemacht werden, auch im Falle eines Kurssturzes oder einer wesentlichen Änderung. Das wäre dann auch wieder nicht im Sinne des Erfinders. Also ist einzugestehen, dass die Branche hier durchaus ein berechtigtes Anliegen hat, einen Sonderstatus zu schaffen.

Der Artikel wurde dreimal korrigiert. Mit dem jetzigen Kompromiss, den Ihre Kommission ausgearbeitet hat, kann man grundsätzlich leben. Ihm haftet nach wie vor der Mangel an, dass er nicht in der Vernehmlassung war. Der Kompromiss ist wirklich ein Fortschritt. Im Gegensatz zu Herrn Zanetti meine ich, dass Ihre Kommission jeweils am Freitag zur Hochform aufläuft, wenn die Sitzung sich dem Ende nähert.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

2. Bundesgesetz über die Finanzinstitute

2. Loi fédérale sur les établissements financiers

Art. 70 Abs. 3, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 70 al. 3, 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Abrogation et modification d'autres actes

Ziff. II Ziff. 15 Art. 11 Abs. 2bis, 3; Art. 14; 14a; 14b

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. II ch. 15 art. 11 al. 2bis, 3; art. 14; 14a; 14b

Proposition de la commission

Maintenir

Schmid Martin (FDP-Liberale Fraktion, Graubünden)

Ich möchte natürlich zur Ehrenrettung der Kommission noch sagen, dass wir schon am letzten Donnerstag zur Hochform aufgelaufen sind. Dass wir es seriös geprüft haben, zeigt uns die Tatsache, dass wir Ihnen hier beantragen, am Beschluss festzuhalten. Ich möchte einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins die Argumente der Kommission wiederholen, damit diese auch vom Nationalrat nachgelesen werden können.

Ohne es in einen weiteren Kontext zu stellen: Es geht um die Lex Raiffeisen und darum, ob man einer Genossenschaftsbank - die Raiffeisen ist die einzige systemrelevante Genossenschaftsbank - die Möglichkeit gewähren sollte, Partizipationsscheine herauszugeben und damit eine Finanzierung über Eigenkapital vorzunehmen, welche ansonsten Genossenschaften vorenthalten ist. Es hat schon einen umfangreichen Bericht gegeben, der aufgezeigt hat, dass die Genossenschaften selbst und die Verbände sehr kritisch sind, ob den Genossenschaften eine solche Möglichkeit zugestanden werden sollte. Das wäre fast ein Argument, um dann eben auf den Nationalrat einzuschwenken. Wir haben es aber als Kommission, die eben auch für die Grossbanken, also für alle systemrelevanten Banken, zuständig ist, unter dem Gesichtspunkt geprüft, dass wir der Auffassung sind, dass es besser ist, hier eine Ausnahme zu gewähren, sodass die Raiffeisenbank als systemrelevante Bank die Möglichkeit erhält, in diesem Sinne ihr hartes Eigenkapital zu stärken, und dass dem der Vorzug zu geben ist, trotz der Aussage des Bundesrates, dass solche Änderungen innerhalb des Zivilrechts nur dann durchgeführt werden sollten, wenn eben eine umfassende Vernehmlassung stattgefunden hat. Ich glaube, es ist trotzdem richtig, hier festzuhalten. Wir haben ein Interesse an der Systemstabilität unseres Finanzplatzes, und dem haben wir den Vorzug gegeben.

Ich möchte Sie deshalb bitten, hier an Ihrem Beschluss festzuhalten, sodass Genossenschaftsbanken in Zukunft eben auch in den Genuss dieser Rechtswohltat kommen können.

Maurer Ueli (Zürich)

Nur kurz: Hier geht es um die Genossenschaftsbanken, im Moment konkret um die Raiffeisen-Gruppe. Wir sind der Meinung, dass Sie Ihrer Kommission folgen sollten, weil Raiffeisen eine systemrelevante Bank ist und wir ihr die Möglichkeit verschaffen sollten, Kapital am Markt zu beschaffen. Das ist eines der Instrumente, die hier möglicherweise helfen können. Der Antrag Ihrer Kommission macht hier Sinn.

Keller-Sutter Karin (FDP-Liberale Fraktion, St. Gallen)

Angenommen - Adopté

Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Das Geschäft geht damit noch einmal zurück an den Nationalrat.

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