Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Ständerat

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Ständerat: Bericht vom 1. September 2026 zu 26.3518ch-parlamentSep 1, 2026

C u s s e g l d a l s s t a d i s

26.3518 n Mo. SGK-N. 13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der

Kantone und Gemeinden an die AHV

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 1. September 2026

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) hat an ihrer Sitzung vom 1. September 2026 die im Titel erwähnte Motion vorberaten. Die Motion wurde am 16. April 2026 von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) eingereicht und am 18. Juni 2026 vom Nationalrat angenommen.

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei den Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen und dieser die betreffenden Mittel direkt an die AHV weiterleitet.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.

Berichterstattung: Germann

Im Namen der Kommission

Der Präsident: Hannes Germann

1 Text und Begründung

1.1 Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet.

Eine Minderheit der Kommission (Rechsteiner Thomas, Alijaj, Blunschy, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Roduit, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss, Zybach) beantragt, die Motion abzulehnen.

1.2 Begründung

Die 13. AHV-Rente führt bei den Empfängerinnen und Empfängern zu höheren steuerbaren Einkommen. Dadurch entstehen Steuermehreinnahmen sowohl beim Bund als auch bei Kantonen und Gemeinden. Gleichzeitig trägt der Bund über seinen gesetzlichen AHV-Bundesanteil (Art. 103 AHVG) einen erheblichen Teil der Mehrkosten der 13. Rente. Dieses Ungleichgewicht führt zu einer strukturellen Asymmetrie: Der Bund trägt die Mehrausgaben, während Kantone und Gemeinden von Steuermehreinnahmen profitieren, ohne einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Eine solche Lastenverschiebung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die einfachste und technisch sauberste Lösung besteht in einer Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer im Umfang der geschätzten Steuermehreinnahmen aus der 13. AHV- Rente. Damit wird sichergestellt, dass die Einführung der 13. AHV-Rente für Kantone und Gemeinden budgetneutral bleibt. Ergänzend ist eine zweckgebundene Zuführung dieser Mittel an die AHV vorzusehen.

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Mai 2026

Aus rechtlicher Sicht wäre es grundsätzlich mit der Bundesverfassung vereinbar, die Kantone im Rahmen ihrer Mehreinnahmen aus der Einkommensbesteuerung der 13. AHV-Rente zur Finanzierung der 13. AHV-Rente heranzuziehen, indem der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer herabgesetzt und die Differenz zweckgebunden der AHV zugewiesen wird. Es würde sich dabei nicht um einen Eingriff in die Finanzautonomie der Kantone (nach Art. 47 BV) handeln, da die Eigenständigkeit ihrer Steuer- und Ausgabenpolitik nicht tangiert wäre. Der Kantonsanteil beträgt gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) derzeit 21,2 Prozent. Nach Artikel 128 Absatz 4 BV ist eine Herabsetzung zulässig, sofern dabei der Kantonsanteil nicht unter 17 Prozent fällt. Für das Jahr 2026, in dem die 13. AHV-Rente erstmals ausgezahlt wird, schätzt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Mehreinnahmen der Kantone und Gemeinden aus deren Einkommenssteuern und dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf rund 650 Millionen Franken. Würden diese Mehreinnahmen vollständig zugunsten der AHV abgeschöpft, müsste der Kantonsanteil von 21,2 Prozent gemessen am Sollertrag der direkten Bundessteuer für das Jahr 2026 von 32,9 Milliarden Franken (Stand: Voranschlag Dezember 2025) um 2,0 Prozentpunkte auf 19,2 Prozent gesenkt werden. Die Anpassung des Kantonsanteils würde durch eine Änderung des DBG vorgenommen. Zusätzlich müsste im DBG geregelt werden, dass der Ertrag, den der Bund aus dieser Anpassung des Kantonsanteils vereinnahmt, dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen wird. Zu beachten ist, dass die 13. AHV-Rente den Kantonen und Gemeinden nicht nur Mehreinnahmen beschert, sondern je nachdem, wie sie finanziert wird, auch Mindereinnahmen und Mehrausgaben

erzeugt. Dies ist insbesondere bei einer Teilfinanzierung über Lohnbeiträge gemäss der aktuellen Konzeption des Ständerates in Form niedrigerer Einkommenssteuereinnahmen der Fall. Eine Mehrwertsteuererhöhung verursacht den Kantonen und Gemeinden wiederum Mehrausgaben in Form höherer Beschaffungskosten. Es wäre daher folgerichtig, eine Saldobetrachtung vorzunehmen, womit sich der erhoffte Beitrag der Kantone an die Finanzierung der 13. AHV-Rente deutlich reduzieren könnte. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass sich Gesetzesänderungen auf Bundesstufe regelmässig positiv oder negativ auf die Einnahmen der Kantone und Gemeinden auswirken. In aller Regel wird dabei der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer weder gesenkt, um Mehreinnahmen der Kantone und Gemeinden abzuschöpfen, noch erhöht, um Mindereinnahmen der Kantone und Gemeinden auszugleichen. Der Bundesrat will weiterhin auf eine Feinsteuerung der durch die Rechtsetzung des Bundes beeinflussten Einnahmenströme von Bund sowie Kantonen und Gemeinden mittels entsprechender Anpassung des Kantonsanteils verzichten. Anpassungen des Kantonsanteils sollten aus Sicht des Bundesrats nur bei grossangelegten Reformen in Betracht gezogen werden, welche Bund und Kantone direkt betreffen, wie dies z. B.

2008 bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung und 2020 bei der

Steuerreform und AHV-Finanzierung der Fall war.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates

Der Nationalrat hat die Motion am 18. Juni 2026 mit 96 zu 90 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

4 Erwägungen der Kommission

Die Kommission hatte sich bereits im Rahmen der Beratungen zur Finanzierung der 13. AHV-Rente mit den Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden befasst und dazu auch eine Einschätzung der Kantone erhalten. Aus ihrer Sicht sprechen verschiedene Gründe gegen die vorgeschlagene Abschöpfung der zusätzlichen Steuereinnahmen, die bei den Kantonen und den Gemeinden aufgrund der 13. AHV-Rente entstehen. So weist die Kommission darauf hin, dass diese Forderung ganz grundsätzlich in die Aufteilung der Steuereinnahmen von Bund und Kantonen eingreift. Die 13. AHV-Rente sei kein Einzelfall: Änderungen auf Bundesebene hätten regelmässig positive – oder auch negative – Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden. Würde im Zusammenhang mit der 13. AHV-Rente der Kantonsanteil der Bundessteuer angepasst, müsste dies in der Konsequenz auch bei anderen Vorlagen zur Anwendung kommen. Dies würde zu einem hohen administrativen Aufwand und ständigen Änderungen führen. Anpassungen an der grundsätzlichen Aufteilung der Steuereinnahmen sollen gemäss der Kommission deshalb auf Reformen beschränkt bleiben, die grundlegend in die Aufgabenteilung eingreifen, wie dies etwa bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) geschehen ist. Die Kommission fügt an, dass der konkrete Fall der 13. AHV-Rente ausserdem die mangelnde Praktikabilität des Anliegens veranschauliche. So dürften die aufgrund der 13. AHV-Rente entstehenden Steuereinnahmen der Kantone und der Gemeinden fluktuieren. Eine fixe, einmalige Reduktion des Kantonsanteils der Bundessteuer würde dieser Dynamik nicht gerecht werden. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Motion abzulehnen.

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