BBl 2019 5555•Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
BBl 2019 5555ch-federal-gazetteAug 13, 2019
2019-0212 5555 Bundesgesetz Entwurf über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2019 1 , beschliesst: I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 2 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. c sowie 2 Bst. a bis und g 1 Dieses Gesetz gilt: c. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich für Dritte Geschäfte im Zusammenhang mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten vor- bereiten oder ausführen (Beraterinnen und Berater):
- Gründung, Führung oder Verwaltung von: – Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland – Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 3 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre An- erkennung,
- Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Ziffer 1,
- Kauf oder Verkauf von Gesellschaften nach Ziffer 1,
- Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft oder für einen Trust nach Ziffer 1,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners.
1 BBl 2019 5451 2 SR 955.0 3 SR 0.221.371
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5556 2 Finanzintermediäre sind: a bis . die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- staben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 4 ; g. die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42 bis des Edel- metallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 5 (EMKG). Art. 3 Abs. 5 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), die Eidgenössi- sche Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an. Art. 4 Abs. 1 erster Satz 1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. ... Art. 6 Abs. 2 Bst. d 2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: d. die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Trans- aktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. Art. 7 Abs. 1 bis
1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktuali- siert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. Art. 8a Abs. 4 bis und 5 zweiter Satz 4bis Für folgende Personen gelten die vorangehenden Absätze sinngemäss, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegenneh- men:
4 SR 954.1; AS 2018 5247 5 SR 941.31
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5557 a. Händlerinnen und Händler von Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 EMKG 6 , soweit sie nicht als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c tätig sind; b. Händlerinnen und Händler von Edelsteinen. 5 ... Er umschreibt die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4 bis . Gliederungstitel nach Art. 8a 1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater Art. 8b Sorgfaltspflichten 1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck des von Dritten gewünschten Ge- schäfts abklären. 3 Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind. Art. 8c Organisatorische Massnahmen Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhin- derung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. Art. 9 Abs. 1 Bst. c sowie 1 ter , 1 quater und 2 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklä- rungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Arti- kel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisa- tion den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. 1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das von ihr oder ihm vorbe- reitete oder ausgeführte Geschäft im Zusammenhang steht mit Vermögens- werten:
6 SR 941.31
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5558
- die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Arti- kel 260 ter Ziffer 1 oder 305 bis StGB stehen,
- die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305 bis Ziffer 1 bis StGB herrühren,
- die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
- die der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines be- gründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht. 1quater Aus den Meldungen nach den Absätzen 1–1 ter muss der Name des Finanz- intermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers, der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. 2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit: a. ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht; oder b. sie im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung einer Kundin oder eines Kunden ausführen. Art. 9a Abs. 2 2 Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfol- gen. Art. 9b Abbruch der Geschäftsbeziehung 1 Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB 7 dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Straf- verfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbezie- hung abbrechen. 2 Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rück- zug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafver- folgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen. 3 Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung nach Artikel 9 Ab- satz 1 ter Buchstabe a erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen. 4 Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Mel- destelle unverzüglich mitzuteilen.
7 SR 311.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5559 5 Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Arti- kel 10a Absätze 1 und 5 weiterhin einzuhalten. Art. 10 Abs. 1 und 2 1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Arti- kel 305 ter Absatz 2 StGB 8 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde über- mittelt. 2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeit- punkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Mel- destelle Meldung erstattet hat. Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz sowie 3 bis , 5 und 6 1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Ab- satz 2 StGB 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 10 (FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen. 3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre: 3bis Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Arti- kel 4 quinquies BankG 11 festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft. 5 Die Händlerin, der Händler, die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstat- tet hat. 6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
8 SR 311.0 9 SR 311.0 10 SR 956.1 11 SR 952.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5560 Art. 11 Abs. 2 2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für: a. Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB 12 erstat- ten; b. Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 oder 6 erstat- ten; c. Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG 13 , die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten; d. Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 er- statten. Art. 11a Abs. 1–3 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB 14 eingegan- genen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär, die meldende Berate- rin oder der meldende Berater diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm oder ihr vorhanden sind. 2 Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzinter- mediär, der meldenden Beraterin oder dem meldenden Berater weitere Finanzinter- mediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vor- handen sind. 3 Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen eine Frist für die Herausgabe. Art. 12 Einleitungssatz sowie Bst. b bis und b ter
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanz- intermediäre: b bis . nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS 15 (interkantonale Behörde); b ter . nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkon- trolle (Zentralamt);
12 SR 311.0 13 SR 956.1 14 SR 311.0 15 SR 935.51
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5561 Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1–4, 5 Einleitungssatz und 6 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater 1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a sowie Bera- terinnen und Berater mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b müssen ein Revisi- onsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten. 2 Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 16 , die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen. 3 Die Händlerinnen und Händler sowie die Beraterinnen und Berater müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben. 4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der ge- prüften Person. 5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass: 6 Kommt eine Beraterin oder ein Berater der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begrün- deten Verdacht hat, dass das von der Beraterin oder vom Berater vorbereitete oder ausgeführte Geschäft im Zusammenhang steht mit Vermögenswerten: a. die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260 ter
Ziffer 1 oder 305 bis StGB stehen; b. die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305 bis Ziffer 1 bis StGB herrühren; c. die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder d. die der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Auf- sichtsorganisation erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:
16 SR 221.302
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5562 Art. 17 1 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta- ben a–d ter ; b. die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e; c. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für die Finanzin- termediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f; d. die EZV für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g. 2 Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen. Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation 1 Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 FINMAG 17 ergreifen. 2 Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anord- nen. Art. 22a Abs. 1, 3 und 4 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem ande- ren Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) 18 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind. 3 Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD erhaltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Ab- satz 2 Buchstaben e–g weiter. 4 Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Depar- tements für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.
17 SR 956.1 18 www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5563 Art. 23 Abs. 3, 5 und 6 3 Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. 5 Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär, einer Beraterin oder einem Berater nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 ter Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie diese Person darüber, solange diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat. 6 Aufgehoben Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 4 Einleitungssatz Informationsaustausch und Meldepflicht 4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: Art. 29 Abs. 1, 2 ter und 3 1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Mel- destelle können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes benötigen. 2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 zu den in Absatz 2 bis genannten Zwecken weitergeben. 3 Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Art. 29a Abs. 2 bis , 3 und 4 erster Satz und zweiter Satz (Betrifft nur den französischen Text) 2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 ter festgelegten Bedingungen. 3 Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentral- amt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird. 4 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinie- ren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden. ...
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5564 Gliederungstitel nach Art. 29a 1a. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen Art. 29b 1 Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulie- rungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. 2 Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben. 3 Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2 bis genannten Zwecken weitergeben. Art. 30 Abs. 2 Bst. a 2 Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben: a. den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin, des Händlers, der Berate- rin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach diesem Gesetz nachgekommen ist; Art. 32 Abs. 3 3 Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin, des Händlers, der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informations- pflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an aus- ländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden. Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3 Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen 1 Die Finanzintermediäre, die Beraterinnen und die Berater führen separate Daten- sammlungen mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB 19 sowie mit An- fragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, Aufsichtsorganisationen, Selbstregulie- rungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
19 SR 311.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5565 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 20 über den Datenschutz ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35). Art. 35 Abs. 2 2 Die Meldestelle kann Informationen mit der FINMA, der ESBK, der interkantona- len Behörde, dem Zentralamt und den Strafverfolgungsbehörden über ein Abrufver- fahren austauschen. Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht 1 Eine Händlerin, ein Händler, eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätz- lich die Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 41 Abs. 2 2 Er kann die FINMA, die ESBK sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Art. 42 Abs. 2 2 Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG 21 fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
20 SR 235.1 21 SR 941.31
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5566 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Zivilgesetzbuch 22
Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3, 2 bis und 2 ter
2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 3. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indi- rekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kultu- relle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind. 2bis Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. 2ter Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Her- kunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwä- scherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind. Art. 61a IIa. Mitglieder- verzeichnis 1 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachna- men oder der Firma sowie der Adresse eingetragen werden. 2 Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. 3 Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während zehn Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf. Art. 69 Abs. 2
2 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeich- nis haben.
22 SR 210
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5567 Art. 69c Abs. 1
1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Artikel 61a, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Schlusstitel, Art. 6b bis
1a. Zur Eintra- gung ins Handels- register verpflich- tete Vereine Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 müssen die Pflichten nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom ... erfüllen. Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 müssen sich überdies innerhalb dieser Frist in das Handelsregister eintragen lassen.
- Obligationenrecht 23
Art. 941a Abs. 1 und 3
1 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisa- tion der Gesellschaft oder des Vereins, der zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, stellt der Registerführer dem Gericht den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. 3 Aufgehoben
- Strafgesetzbuch 24
Art. 327 Verletzung gesetzlicher Pflichten von Vereinen Wer vorsätzlich die Pflichten von Vereinen nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches 25 verletzt, wird mit Busse bestraft.
23 SR 220 24 SR 311.0 25 SR 210
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5568 4. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 26
Gliederungstitel vor Art. 24 Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut Art. 31a Gewerbsmässiger Ankauf von Schmelzgut 1 Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu vergewissern und diese zu dokumentieren. 2 Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen. 3 Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so benötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht. 4 Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewil- ligung gilt Artikel 26 sinngemäss. 5 Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelheiten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. 6 Die vorangehenden Absätze gelten nicht für Inhaber einer Schmelz- bewilligung nach Artikel 24. Art. 34 Abs. 1 erster Satz
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. ... Art. 36 b. Obliegenheiten 1 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edel- metallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 27 (GwG). 2 Ihm obliegen insbesondere: a. die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken; b. die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren; c. die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;
26 SR 941.31 27 SR 955.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5569 d. die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmäs- sig Schmelzgut ankaufen; e. die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut; f. die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelz- produkten; g. die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer; h. die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprü- fer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handels- prüfer. 3 Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Ver- kehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsab- gabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42 ter , die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42 ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Ein- zelnen. Art. 41 dritter Satz ... Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. ... Art. 42 bis
c. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen einer Bewil- ligung des Zentralamts. 2 Die Bewilligung wird dem Handelsprüfer erteilt, wenn: a. er als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist; b. er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorgani- sation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG 28 sicher- stellt; c. er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet;
28 SR 955.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5570 d. die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe c auch erfül- len; und e. die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 3 Handelt eine Gesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, so bedarf sie ebenfalls einer solchen Bewilligung. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 müssen erfüllt werden. Art. 42 ter
d. Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen 1 Bewilligungsinhaber nach Artikel 42 bis unterstehen der Aufsicht des Zentralamts nach Artikel 12 Buchstabe b ter GwG 29 . 2 Das Zentralamt führt die Prüfungen der Bewilligungsinhaber selbst durch oder lässt sie durch eine unabhängige und fachkundige Person durchführen (Prüfbeauftragte oder Prüfbeauftragter). 3 Die Artikel 24a Absätze 2 und 3, 25 Absatz 1, 29–33, 34, 36–38, 39 Absatz 1, 40, 41, 42 und 42a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 30 (FINMAG) sind sinngemäss anwendbar. Die Prüfbe- auftragten und die Untersuchungsbeauftragten unterstehen dem Amts- geheimnis. 4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen.
Art. 48 e. Handlungen ohne Bewilligung, Nichteinhaltung der Sorgfalts- und Dokumentations- pflichten sowie der Registrie- rungspflicht Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Berufsaus- übungsbewilligung als Handelsprüfer Handlungen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31a Absatz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31a Absatz 2 nicht einhält, wird mit Busse bestraft.
29 SR 955.0 30 SR 956.1
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5571 Einfügen vor dem Gliederungstitel des achten Abschnitts Art. 56a 7. Widerhandlun- gen im Handel mit Bankedel- metallen a. Tätigkeit ohne Bewilligung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Artikel 42 bis
Absatz 1 oder 3 ausübt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Art. 56b b. Erteilen falscher Auskünfte 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich dem Zentralamt, einer oder einem Prüf- oder Untersu- chungsbeauftragten falsche Auskünfte erteilt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Art. 56c c. Pflichtver- letzungen der Beauftragten 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüf- oder Untersuchungsbeauftragte oder Prüf- oder Untersuchungsbeauftragter ihre oder seine Pflichten grob ver- letzt, indem sie oder er in der Berichterstattung an das Zentralamt wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Art. 56d d. Prüfung und Untersuchung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine vom Zentralamt angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der oder dem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten obliegen, nicht er- füllt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Art. 56e e. Missachten von Verfügungen des Zentralamtes Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom Zent- ralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmitte- linstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5572 Art. 56f f. Widerhandlun- gen in Geschäfts- betrieben Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 1974 31 über das Ver- waltungsstrafrecht), wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesge- setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach Artikeln 56a–56e eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt. Art. 56g g. Zuständigkeit 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach Arti- keln 56a–56e ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 32 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behör- de ist das Eidgenössische Finanzdepartement. 2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidge- nössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheits- strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In die- sem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Über- weisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. Art. 56h h. Vereinigung der Strafverfol- gung 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössi- schen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
31 SR 313.0 32 SR 313.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5573 2 Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entschei- det die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Art. 56i i. Verjährung Die Verfolgung von Übertretungen nach Artikeln 56a–56e verjährt nach sieben Jahren. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2018
1 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 14 GwG 33 in der Fassung vom 1. Januar 2009 34 verfügen, müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 35
zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG 36 beauftragen. 2 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsor- ganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt. Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von Arti- kel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c bedarf es während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom ... noch keiner An- kaufsbewilligung oder Registrierung. 2 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Änderung neu einer Bewilligungspflicht nach Artikel 42 bis
unterstehen, müssen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch beim Zentralamt stellen. Mit ihrem Gesuch müssen sie insbesondere die Prüfberichte der letzten Jahre über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG 37 einreichen. Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung fortführen.
33 SR 955.0 34 AS 2008 5207 35 SR 221.302 36 SR 956.1 37 SR 955.0
Geldwäschereigesetz BBl 2019 5574 5. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 38
Gliederungstitel nach Art. 43 3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees Art. 43a Abs. 1 1 Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 39 wird von einer oder mehreren Auf- sichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt. Art. 43b Abs. 1 1 Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 40 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.
38 SR 956.1 39 SR 954.1; AS 2018 5247 40 SR 954.1; AS 2018 5247
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