Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

BBl 2008 8313ch-federal-gazetteOct 14, 2008

2007-1028 8313 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009

Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 1 , beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

  1. Strafgesetzbuch 2

Art. 155 Ziff. 2

  1. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nich t nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 305 ter Abs. 2

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen z u melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. 2. Bundesgesetz vom 22. März 1974 3 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 14 Abs. 4

4 Zielt eine Handlung nach Absatz 1 oder 2 bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Leistungs- oder Abgabebetrug (qualifizierter Abgabebetrug) zusam- mengefunden hat, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

1 BBl 2007 6269 2 SR 311.0 3 SR 313.0

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8314 oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 17 Ziff. 1

  1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafver- folgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwal- tung obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile eine r Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf dabei nicht überschritten werden.
  2. Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 4

Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Es kann jedoch entsprochen werden: a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 5 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist. 4. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 6

Titel Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Arti- kel 305 bis des Strafgesetzbuches 7 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinan- zierung im Sinne von Artikel 260 quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

4 SR 351.1 5 SR 313.0 6 SR 955.0 7 SR 311.0

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8315 Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 1 ... Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen. 4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden. Art. 6 Abklärungspflichten 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt. 2 Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkenn- bar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen her- rühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter

Ziff. 1 StGB 8 ) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies

Abs. 1 StGB) dienen. Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terroris- musfinanzierung vorliegen. Art. 8 erster Satz Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinde- rung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. ... Art. 9 Abs. 1 und 1 bis

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbezie- hung involvierten Vermögenswerte:

  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260 ter

Ziffer 1 oder 305 bis StGB 9 stehen,

8 SR 311.0 9 SR 311.0

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8316 2. aus einem Verbrechen herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht. 1bis Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewähr- leistet bleibt. Art. 10 Abs. 1 und 3 1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Mel- dung nach Artikel 9 im Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren. 3 Aufgehoben Art. 10a Informationsverbot 1 Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 infor- mieren. 2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren. 3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhal- tung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanz- intermediäre: a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder b. dem gleichen Konzern angehören. 4 Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1. Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss 1 Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8317 2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Mel- dung nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB 10 erstatten, und für Selbstregulierungsorga- nisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten. Art. 16 11 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) Bst. a, b und c sowie d und Abs. 2 1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Melde- stelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260 ter Ziffer 1, 305 bis oder 305 ter

Absatz 1 StGB

12

vorliegt;

  1. Betrifft nur den italienischen Text
  2. Betrifft nur den italienischen Text
  3. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260

quinquies

Abs. 1

StGB) dienen.

2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 23 Abs. 4

4

Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn

sie begründeten Verdacht schöpft, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260

ter

Ziffer 1, 305

bis

oder 305

ter

Absatz 1 StGB

13

vorliegt;

  1. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;
  2. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation

unterliegen; oder

d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260

quinquies

Abs. 1 StGB)

dienen.

Art. 27

14

Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen

Text) Bst. a–c und d sowie Abs. 5

4

Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich

Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a. Betrifft nur den italienischen Text

b. Betrifft nur den italienischen Text

c. Betrifft nur den italienischen Text

10 SR 311.0 11 Änderung der Fassung vom 22. Juni 2007 (BBl 2007 4625 4663) 12 SR 311.0 13 SR 311.0 14 Änderung der Fassung vom 22. Juni 2007 (BBl 2007 4625 4663)

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8318 d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen. 5 Betrifft nur den italienischen Text. Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 2 Informationsaustausch unter Behörden 2 Aufgehoben Art. 29a Strafbehörden 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260 ter Ziffer 1, 260 quinquies Absatz 1, 305 bis und 305 ter Absatz 1 StGB 15 . Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu. 2 Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben. 3 Sie können der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird. 4 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission koordinieren all- fällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungs- behörden. Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und Abs. 3 Sachüberschrift aufgehoben 2 Die Meldestelle kann Personendaten zudem entsprechenden ausländischen Behör- den weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn: a. die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB 16 ) zu bekämpfen; 3 Der Name des meldenden Finanzintermediärs oder seines Personals darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Absatz 1 oder ausländische Behörden im Sinne von Absatz 2 weitergeleitet werden. Art. 41 17 Umsetzung 1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestim- mungen.

15 SR 311.0 16 SR 311.0 17 Änderung der Fassung vom 22. Juni 2007 (BBl 2007 4625 4663)

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8319 2 Er kann die FINMA sowie die Eidgenössische Spielbankenkommission ermächti- gen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend techni- schen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 5. Zollgesetz vom 18. März 2005 18

Art. 95 Abs. 1 bis

1bis Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt sie die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 2008 19

Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009

18 SR 631.0 19 BBl 2008 8313

Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI 8320

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