2025-09-28 - Erläuterungen des Bundesrates

BK 2025-09-28 - Erläuterungen des Bundesratesch-federal-chancelleryMay 28, 2026

Volksabstimmung 28. September 2025

Erste Vorlage

Bundesbeschluss über die

kantonalen Liegenschafts- steuern auf Zweitliegenschaften

Zweite Vorlage

E-ID-Gesetz

+

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Erläuterungen des Bundesrates Herausgegeben von der Bundeskanzlei Redaktionsschluss: 20. Juni 2025

Erste Vorlage Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

In Kürze

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4-5

Im Detail

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8

Argumente

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16

Abstimmungstext

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20

Zweite Vorlage Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz)

In Kürze

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6

Im Detail

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22

Argumente

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28

Abstimmungstext

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32

Die Videos zu den Abstimmungen: [ admin.ch/videos-de

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Die App zu den Abstimmungen: VoteInfo

In Kürze

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

Ausgangslage

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegenzug können Schuldzinsen und die Kosten für den Unter- halt vom Einkommen abgezogen werden. Das Parlament hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Besteuerung des Eigenmietwerts abschafft und die Abzugsmöglichkeiten ein- schränkt. Das gilt für Erst- und Zweitliegenschaften. Gleichzeitig hat es eine Verfassungsänderung beschlossen, die es den Kan- tonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf über- wiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.

Die Reform

Weil Verfassungsänderungen von Volk und Ständen angenommen werden müssen, kommt es zu einer Abstimmung über diese besondere Liegenschaftssteuer. Da die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung mit der Verfassungsänderung rechtlich verknüpft ist, entscheidet die Abstimmung über die ganze Reform: Wird die besondere Liegenschaftssteuer abgelehnt, so bleibt die Besteuerung des Eigenmietwerts bestehen. Die Reform beeinflusst die Steuerlast von Wohn- eigentümerinnen und -eigentümern und damit auch die Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ob es zu Minder- oder Mehreinnahmen kommt, hängt stark vom Hypo- thekarzinsniveau ab. Bei den Zweitliegenschaften kommt es auch darauf an, ob und wie die Kantone die besondere Liegen- schaftssteuer umsetzen. Insbesondere Tourismuskantone könnten Bedarf haben, allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften zu kompensieren.

Vorlage im Detail

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8

Argumente

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16

Abstimmungstext

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20

Abstimmungsfrage Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegen- schaften annehmen?

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Ja

Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung verein- facht das Steuersystem und reduziert die Anreize zur privaten Verschuldung. Die besondere Liegenschaftssteuer ermöglicht es den betroffenen Kantonen, ihre Steuereinnahmen auf Zweitliegenschaften zu sichern.

admin.ch/liegenschaftssteuern

Standpunkt der Minderheit im Parlament

Nein

Eine Minderheit im Parlament lehnt die Reform ab. Ein Teil dieser Minderheit will die Besteuerung des Eigenmietwerts beibehalten, weil die Abschaffung primär Eigenheimbesitzen- den zugutekommt und beim Staat zu Mindereinnahmen füh- ren kann. Ein anderer Teil will die Besteuerung zumindest auf Zweitliegenschaften belassen.

parlament.ch > Stichwörter, Geschäfte, ... > 22.454

Abstimmung im Nationalrat

123 Ja

57 Nein

14 Enthaltungen

Abstimmung im Ständerat

25 Ja

15 Nein

4 Enthaltungen

In Kürze

Bundesgesetz über den elektro- nischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz)

Ausgangslage

Wer im Internet etwas bestellen oder beantragen will, muss sich unter Umständen ausweisen. Mit dem elektronischen Identitätsnachweis, der sogenannten E-ID, wird man das voll- ständig digitalisiert tun können. Die E-ID funktioniert wie eine digitale Identitätskarte. Aktuell gibt es in der Schweiz keine E-ID. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben die Ein- führung im Jahr 2021 abgelehnt, insbesondere weil sie durch private Unternehmen hätte herausgegeben werden sollen.

Die Vorlage

Das neue Gesetz schafft die Grundlage für eine staatliche E-ID. Mit dieser können sich die Nutzerinnen und Nutzer ge- genüber Behörden und Unternehmen ausweisen. So ist es zum Beispiel möglich, damit den elektronischen Führerausweis zu bestellen oder beim Kauf eines Produkts mit Altersvorgaben das Alter nachzuweisen. Die Nutzung der E-ID ist freiwillig und kostenlos. Das neue Gesetz sieht vor, dass der Bund die E-ID herausgibt und die dafür notwendige technische Infrastruktur betreibt. Der Schutz der Privatsphäre und die Datensicherheit sollen so bestmöglich gewährleistet werden. Auch andere Behörden und Unternehmen können die staatliche Infrastruk- tur nutzen und damit eigene elektronische Nachweise anbie- ten, zum Beispiel die Wohnsitzbestätigung oder einen Mit- gliederausweis. Gegen das E-ID-Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zur Abstimmung.

Vorlage im Detail

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22

Argumente

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28

Abstimmungstext

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32

Abstimmungsfrage Wollen Sie das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektro- nischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) annehmen?

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Ja

Bundesrat und Parlament wollen, dass sich Personen einfach und sicher elektronisch ausweisen können. Das neue Gesetz schafft die Grundlage für einen staatlichen elektroni- schen Identitätsnachweis. Die E-ID ist wichtig, damit die Schweiz mit der Digitalisierung Schritt halten kann.

Empfehlung der Referendums- komitees

admin.ch/e-id-gesetz

Nein

Die Referendumskomitees kritisieren, die E-ID sei nicht sicher und schütze die Privatsphäre nur ungenügend. Es wür- den grosse Mengen sensibler Daten anfallen und es könnte zu Missbrauch und Überwachung kommen. Auch befürchten die Komitees, dass die Nutzung der E-ID nicht freiwillig bleiben wird.

[ e-id-gesetz-nein.ch

massvoll.swiss/e-id

piratenpartei.ch/eid

Abstimmung im Nationalrat

25 Nein 1 Enthaltung

170 Ja

Abstimmung im Ständerat

43 Ja

1 Nein 0 Enthaltungen

Im Detail

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

Zwei Vorlagen - eine Reform

Abgestimmt wird über eine Verfassungsänderung, aber die Abstim- mung entscheidet auch über eine Gesetzesänderung: Der Bundes- beschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitlie- genschaften ist rechtlich mit dem Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung verknüpft. Die beiden Vorlagen können daher nur gemeinsam in Kraft treten. Nur wenn Volk und Stände die besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften annehmen, wird die Besteuerung des Eigen- mietwerts abgeschafft.

Debatte Parlament

16

Argumente Bundesrat und Parlament

18

Abstimmungstext

20

Ausgangslage Wohneigentum in der Schweiz

In der Schweiz leben mehrheitlich Mieterinnen und Mieter. Nur rund 36 Prozent der dauernd bewohnten Liegen- schaften werden von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern selbst genutzt. Das ist im europäischen Vergleich eine sehr geringe Quote.1

Eigenmietwert

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst als Eigen- heim nutzt (Eigenheimbesitzende), muss heute bei Bund, Kantonen und Gemeinden den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Das gilt für Erst- und für Zweitliegen- schaften. Zu Letzteren zählen insbesondere Ferienwohnungen. Der Eigenmietwert orientiert sich dabei an dem Betrag, der bei einer Vermietung der Liegenschaft eingenommen werden könnte. Er liegt bei Erstliegenschaften aber unter der Marktmiete.

Steuerabzüge

Im Gegenzug können in der Steuererklärung eine Reihe von Abzügen geltend gemacht werden, namentlich für die Kosten des Unterhalts der Liegenschaft und die Schuldzinsen. Zu Letzteren gehören die Zinsen für Hypotheken, aber auch andere Zinsen, die nichts mit dem Wohneigentum zu tun haben (z. B. Konsumkredite der Mieterinnen und Mieter). Wer ein Eigenheim besitzt, profitiert vom heutigen System, wenn die Steuerabzüge höher ausfallen als der Eigenmietwert.

Hohe Hypothekar- verschuldung

Weil Schuldzinsen in der Steuererklärung abgezogen werden können, haben private Haushalte einen Anreiz, sich über einen langen Zeitraum hoch zu verschulden. 2023 betrug die Hypothekarverschuldung nahezu 1000 Milliarden Franken.2 Im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt ist die Hypothekar- verschuldung in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr hoch.3

1 Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (2023) ( bfs.admin.ch > Statistiken > Bau- und Wohnungswesen > Wohnungen > Wohnverhältnisse > Mieter / Eigentümer) und Bundesamt für Wohnungswesen ([ bwo.admin.ch > Wohnungsmarkt > Wohneigentum)

2 Forderungen und Verpflichtungen des Sektors private Haushalte und POOE, Schweizerische Nationalbank ([Z data.snb.ch > Themen > Volkswirtschaft der Schweiz > Daten > Finanzierungsrechnung)

3 Mortgage Finance across OECD Countries (2021), Abbildung 9, S. 19 (oecd.org > Publications)

Die Reform Abschaffung des Eigenmietwerts

Das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohn- eigentumsbesteuerung4 sieht vor, den Eigenmietwert künftig nicht mehr zu besteuern. Im Gegenzug werden Steuerabzüge eingeschränkt. So soll der Abzug der Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft bei Bund, Kantonen und Gemeinden abge- schafft werden. Bei der direkten Bundessteuer fallen zudem die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weg.

Neue Schuldzinsen- regelung

Schuldzinsen können nach der Gesetzesänderung nur noch abgezogen werden, wenn jemand über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt; der Abzug ist zudem beschränkt auf den Anteil des Werts dieser Liegenschaften am gesamten Vermögen. Eine Ausnahme gilt für Personen, die zum ersten Mal in der Schweiz Wohneigentum erwerben, das sie als Erstliegenschaft nutzen: Sie profitieren neu von einem sogenannten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Während zehn Jahren können sie einen begrenzten Abzug geltend machen.

Sondersteuer auf Zweitliegenschaften

Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutz- ten Zweitliegenschaften einzuführen. So können insbesondere die stärker betroffenen Tourismuskantone allfällige Minder- einnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren. Die Verfassungsbestimmung gibt den Kantonen bei der konkreten Ausgestaltung viel Spielraum und trägt damit ihren unter- schiedlichen Situationen Rechnung. Zudem können die Kantone die Gemeinden ermächtigen, diese Steuer zu erheben. Die besondere Liegenschaftssteuer könnte separat oder als Zuschlag zu einer bereits bestehenden Liegenschaftssteuer erhoben werden.

Was ändert sich mit der Reform? Die Darstellung zeigt, was heute gilt oder künftig vorgesehen ist (V) und was nicht (X). ☒ ☒

Geltendes Recht

Reform

Bund

Kantone und Gemeinden

Bund

Kantone und Gemeinden

Besteuerung Eigenmietwert

☒

☒

Abzug Kosten für Liegenschafts- unterhalt

☒

☒

Abzug allgemeine Schuldzinsen

☒

nur bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften

Abzug Schuldzinsen bei Ersterwerb

im Rahmen des «Abzugs allgemeine Schuldzinsen»

☒

Abzug denkmalpflegerische Arbeiten

☒

☒ *

☒

☒ *

Abzug Energiespar- und Umwelt- schutzmassnahmen

☒

☒ *

☒

☒ **

Abzug Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

☒

☒ *

☒

☒ *

Übertragsmöglichkeit Abzüge ***

☒

☒ *

☒

☒ *

Besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften

☒

☒

☒

☒ *

* abhängig vom kantonalen Recht

** abhängig vom kantonalen Recht und längstens bis 2050

*** nur Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Rückbau (beschränkt auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden)

Auswirkungen der Reform

Die vom Parlament beschlossene Reform hat vielfältige Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen, die Finan- zen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die Volkswirtschaft.

Für Eigenheim- besitzende

Unmittelbar betrifft die Reform vor allem Personen, die ein Eigenheim besitzen und selbst nutzen. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von zahlreichen Faktoren ab: vom Wohnort, von der Höhe des Eigenmietwerts, von der Höhe der Abzüge, vom sonstigen steuerbaren Einkommen sowie von einer allfälligen Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften. Entscheidenden Einfluss hat auch das Hypothekarzinsniveau. Bei einem tiefen Zinssatz führt die Reform bei einer Mehrheit der Eigenheimbesitzenden zu geringeren Steuern. Sind die Hypothekarzinsen dagegen hoch, führt die Reform bei einer Mehrheit zu höheren Steuern, weil die höheren Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr abgezogen werden können.5

Für weitere Personen

Da im geltenden Recht alle Arten von Schuldzinsen abge- zogen werden können, zum Beispiel auch solche für Konsum- kredite oder private Darlehen, sind von der Reform alle Steuer- pflichtigen betroffen, also auch Mieterinnen und Mieter. Künftig können sie in der Regel keine Schuldzinsen mehr abziehen. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs betrifft die Mieterinnen und Mieter insgesamt jedoch in weit geringerem Umfang als Eigenheimbesitzende, weil mehr als 90 Prozent der gesamten Kreditverpflichtungen der privaten Haushalte auf Hypotheken entfallen.6 Die Reform betrifft auch private Vermieterinnen und Vermieter, weil der Schuldzinsabzug neu von der Zusammenset- zung des Gesamtvermögens abhängt und sie somit in der Regel weniger Schuldzinsen abziehen können als heute. Auch können sie bei der direkten Bundessteuer die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen nicht mehr geltend machen.

5 Verteilungswirkungen einer Reform der Eigenmietwertbesteuerung: Auswirkungen des Parlamentsbeschlusses vom 20. Dezember 2024, Notiz der Eidg. Steuerverwaltung vom 29. April 2025 ([Zestv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik > Steuerpolitische Gutachten, Berichte, Arbeitspapiere)

6 Vermögen der privaten Haushalte in der Schweiz: Konzepte und Entwicklung im internationalen Vergleich, Schweizerische National- bank, Kapitel 2 ([Z data.snb.ch > Themen > Volkswirtschaft der Schweiz > Publikationen)

Für Bund, Kantone und Gemeinden

Die finanziellen Auswirkungen der Reform für die öffent- liche Hand hängen stark vom künftigen Hypothekarzinsniveau ab. Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung dürfte für Bund, Kantone und Gemeinden bei tiefem Zinsniveau zu milliardenhohen Mindereinnahmen und bei hohem Zinsniveau zu milliardenhohen Mehreinnahmen führen. Beim derzeitigen Hypothekarzinsniveau7 werden die Mindereinnahmen insge- samt auf rund 1,8 Milliarden Franken geschätzt. Davon entfal- len geschätzt 260 Millionen Franken auf Zweitliegenschaften. Ab einem durchschnittlichen Hypothekarzinsniveau von etwa 3 Prozent sind hingegen gesamtstaatliche Mehreinnahmen zu erwarten. Die Schätzungen sind unsicher, da bestimmte Elemente der Reform mangels Daten nicht schätzbar sind.8 Die potenziellen Einnahmen aus der besonderen Liegen- schaftssteuer auf Zweitliegenschaften lassen sich nicht schät- zen. Ihre Höhe hängt davon ab, ob und wie die Kantone diese Steuer umsetzen. Die längerfristigen Wirkungen der Reform auf die gesamtstaatlichen Einnahmen hängen auch davon ab, wie die privaten Haushalte auf die neue steuerliche Situa- tion reagieren.

7 Bei Redaktionsschluss der Erläuterungen des Bundesrates betrug das Hypothekarzinsniveau rund 1,5 Prozent. Entwicklung Refe- renzzinssatz und Durchschnittssatz ([ bwo.admin.ch > Mietrecht > Referenzzinssatz > Entwicklung Referenzzinssatz und Durch- schnittszinssatz)

8 Aktualisierte Schätzung der ESTV zu den Aufkommenswirkungen des Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohneigen- tumsbesteuerung (Umsetzung der Pa.Iv. 17.400) ([Zestv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Wohneigentumsbesteuerung > Aktualisierte Schätzung der ESTV)

Hypothekarzinsniveau hat Auswirkung auf Steuereinnahmen

Schätzung umfasst Gesetzesänderung; Einnahmen durch Verfassungsänderung (Einführung besondere Liegenschaftssteuer) nicht quantifizierbar

Mio CHF

3500

3000

2500

2000

1500

1000

500

0

-500

-1000

-1500

-2000

-2500

1 %

1,5 %

2 %

2,5 %

3 %

3,5 %

4 %

4,5 %

5 %

☒ Direkte Bundessteuer

☐ Kantons- und Gemeindesteuern

Lesebeispiel: Bei einem durchschnittlichen Zinsniveau (hypothekarischer Referenzzinssatz) von 1,5 % werden die Mindereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden auf etwa 1,8 Mrd. Franken geschätzt. Bei einem Zinsniveau von 4 % werden die gesamtstaatlichen Mehreinnahmen auf etwa 1,6 Mrd. Franken geschätzt.

Quelle: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) - siehe Fussnote 8, S. 13

Für die Bauwirtschaft

Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Volkswirt- schaft. Vor dem Inkrafttreten könnte es zu mehr Aufträgen für die Bauwirtschaft kommen, wenn Eigenheimbesitzende noch einmal von der Möglichkeit profitieren möchten, Unter- haltskosten in der Steuererklärung abzuziehen. Nach dem Inkrafttreten ist dementsprechend mit Auftragseinbussen zu rechnen, insbesondere bei komfortsteigernden Massnahmen (z. B. weniger häufige Renovationen von Küche und Bad). Hingegen dürften Eigenheimbesitzende weiterhin ein Interes- se daran haben, den Wert ihres Hauses oder ihrer Wohnung zu erhalten. Deshalb ist auch langfristig mit Investitionen in die Substanz von Eigenheimen zu rechnen.

Für das Finanzsystem

Bei den Finanzinstituten könnte die Wertschöpfung im Hypothekar- und im Vermögensverwaltungsgeschäft sinken, falls Eigenheimbesitzende ihre flüssigen Mittel nutzen, um bestehende Schulden abzubauen. Zudem könnten die privaten Haushalte ihre Schulden schneller tilgen als im heutigen System. Dadurch könnten die privaten Haushalte und die Banken krisenresistenter und die Finanzstabilität langfristig gestärkt werden.

Debatte

Parlament Im Parlament wurde intensiv darüber diskutiert, bei welchen Liegenschaften der Eigenmietwert abgeschafft werden soll. Das Parlament entschied sich für den Einbezug der Zweit- liegenschaften und suchte deshalb nach einer Möglichkeit, wie die betroffenen Kantone und Gemeinden allfällige Min- dereinnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren können. Es beschloss eine Verfassungsänderung und ermög- licht es den Kantonen so, eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen.

Streitpunkt Zweit- liegenschaften

Ursprünglich wollte der Ständerat die Besteuerung des Eigenmietwerts nur auf Erstliegenschaften abschaffen und auf Zweitliegenschaften beibehalten. Der Nationalrat sprach sich indessen für eine vollständige Abschaffung aus und setzte sich letztlich durch.

Neue Verfassungs- bestimmung

Wenn der Eigenmietwert von Zweitliegenschaften nicht mehr besteuert wird, kann dies bei tiefem Hypothekarzins- niveau, insbesondere in typischen Tourismuskantonen wie Graubünden, Wallis und Tessin, zu Mindereinnahmen führen. Darum wollte das Parlament eine Kompensationsmöglichkeit schaffen. Es entschied sich dafür, den Kantonen zu erlauben, auf Zweitliegenschaften, die überwiegend selbstgenutzt werden, eine besondere Liegenschaftssteuer zu erheben. Bei der Umsetzung lässt es den Kantonen viel Spielraum.

Schärfere Ausgestaltung

Auch bei der Ausgestaltung der künftigen Schuldzinsen- regelung waren sich die beiden Kammern lange uneins.

Schuldzinsenabzug

Schliesslich entschied sich das Parlament für den strengeren Ansatz. Demnach können Schuldzinsen nur noch abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt, auf denen sie Miet- oder Pachteinnahmen versteuern muss. Ausserdem können Personen, die erstmals Wohneigentum in der Schweiz erwer- ben und dieses als Erstliegenschaft nutzen, ihre Schuldzinsen abziehen. Damit soll insbesondere jungen Personen und Familien der Zugang zu Wohneigentum erleichtert werden. Der Abzug ist aber begrenzt und nur während zehn Jahren möglich.

Minderheiten

Die Minderheit im Parlament machte unterschiedliche Gründe gegen die Reform geltend. Ein Teil der Minderheit lehnte sie ab, weil sie bei einem tiefen Zinsniveau zu gesamt- staatlichen Mindereinnahmen führt und primär den Eigen- heimbesitzenden zugutekommt, d.h. gut einem Drittel der Schweizer Wohnbevölkerung. Ein anderer Teil stimmte wegen der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften gegen die Reform. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Tourismuskantone bezweifelten, dass die aus der Gesetzes- vorlage resultierenden finanziellen Einbussen durch die poten- ziellen neuen Einnahmen aus der besonderen Liegenschafts- steuer auf Zweitliegenschaften kompensiert werden könnten.

parlament.ch > Stichwörter, Geschäfte, ... > 22.454

Abstimmung im Nationalrat

123 Ja

57 Nein

14 Enthaltungen

Abstimmung im Ständerat

25 Ja

15 Nein

4 Enthaltungen

Argumente

Bundesrat und Parlament

Die Besteuerung des Eigenmietwerts beschäftigt die Bundes- politik seit Langem. Frühere Versuche zur Abschaffung des Eigenmietwerts fielen einseitig aus und scheiterten. Dieses Mal hat das Parlament eine konsequente und ausgewogene Reform der Wohneigentumsbesteuerung erarbeitet. Kantone mit vielen Zweitliegenschaften können dank der Einführung der besonderen Liegenschaftssteuer bei Bedarf neue Steuer- einnahmen generieren. Bundesrat und Parlament befürworten die Gesetzes- und die Verfassungsvorlage insbesondere aus den folgenden Gründen:

Ausgewogene Reform

Bisherige Reformversuche bei der Wohneigentums- besteuerung scheiterten daran, dass sie zwar die Besteuerung des Eigenmietwerts abschaffen, jedoch weiterhin eine Vielzahl von Steuerabzügen zulassen wollten. Die jetzige Reform des Parlaments ist ausgewogen: Sie beschränkt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer auf ein Minimum und schränkt damit auch die gesamtstaatlichen Mindereinnahmen ein. Ab einem durchschnittlichen Hypothekarzinsniveau von etwa drei Pro- zent würde die Reform sogar zu Mehreinnahmen führen.

Weniger Anreize zur Verschuldung

Mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung wird auch der Schuldzinsenabzug stark eingeschränkt. Damit sinkt der Anreiz für Eigenheimbesitzende, sich über einen langen Zeitraum hoch zu verschulden. Deshalb kann die Reform einen Beitrag zur Verringerung der Privatverschuldung leisten und damit langfristig die Stabilität des Finanzsystems fördern.

Entlastung für Pensionierte

Das geltende System belastet insbesondere Eigenheimbe- sitzende, die ihre Hypothek grösstenteils zurückbezahlt haben und darum kaum Schuldzinsen geltend machen können. Das ist typischerweise bei Pensionierten der Fall. Sie werden durch die Reform entlastet.

Einfacher für Steuerpflichtige und Verwaltung

Die Eigenmietwertbesteuerung ist komplex und damit auch aufwendig. Mit der Reform wird das System vereinfacht. Es entfallen unter anderem Schätzungen zur Bestimmung des Eigenmietwerts. Für die Steuerpflichtigen sinkt der Aufwand, weil sie weniger Belege einreichen müssen, für die kantonalen Steuerverwaltungen, weil sie weniger kontrollieren müssen.

Notwendige finanzielle Kompensation

Die Möglichkeit, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erhe- ben, ist wichtig. Sie verschafft den Kantonen und Gemeinden mit einem hohen Zweitliegenschaftsbestand den nötigen Spielraum, um allfällige Mindereinnahmen aus Zweitliegen- schaften bei Bedarf zu kompensieren.

Lösungen nach Mass

Die besondere Liegenschaftssteuer ermöglicht massge- schneiderte Lösungen für die betroffenen Kantone und Ge- meinden. Der Gestaltungsspielraum entspricht dem erprobten Steuerföderalismus in der Schweiz.

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschafts- steuern auf Zweitliegenschaften anzunehmen.

Ja

admin.ch/liegenschaftssteuern

§ Abstimmungstext

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

vom 20. Dezember 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 25. Juni 20241

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20242, beschliesst:

I

Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:

Art. 127 Abs. 2bis

2bis Die Kantone können bei Liegenschaftssteuern auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften in den Schranken der Bundesgesetzgebung von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen, sofern der Mietwert von selbstgenutzten Zweitliegenschaf- ten vom Bund und von den Kantonen nicht besteuert wird.

II

1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 BBl 2024 1773

2 BBl 2024 2101

3 SR 101

Im Detail

Bundesgesetz über den elektro- nischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz)

Argumente Referendumskomitees

28

Argumente Bundesrat und Parlament

30

Abstimmungstext

32

Ausgangslage

Wer sich im Internet bewegt, muss sich unter Umständen ausweisen. Deshalb kam bereits vor einigen Jahren die Idee eines elektronischen Identitätsnachweises auf, einer sogenann- ten E-ID. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger lehnten die Einführung einer solchen E-ID am 7. März 2021 in einer Volks- abstimmung aber ab. Die Gegnerinnen und Gegner kritisierten insbesondere, dass private Anbieterinnen die E-ID heraus- geben würden.

Staat ist

Mit dem neuen Gesetz liegt die Verantwortung für die

Herausgeber

E-ID beim Bund: Er stellt sie aus und betreibt die nötige techni- sche Infrastruktur. Wenn der Bund bei der Ausstellung Daten verarbeitet, speichert er diese auf seinen Rechenzentren in der Schweiz. Damit wird die Gefahr von Missbrauch reduziert. Die E-ID wird auf dem Smartphone in einer elektronischen Brief- tasche gespeichert, einer sogenannten Wallet-App. Der Bund stellt eine solche zur Verfügung. Sie heisst swiyu1 und ist barrierefrei, also für alle einfach zu bedienen. Die E-ID kann auch in gewisse andere Apps ausgestellt werden.

Eine Infrastruktur

Andere Behörden und Unternehmen können die Infra-

für alle

struktur der E-ID ebenfalls nutzen und damit eigene elektroni- sche Nachweise ausstellen. Beispiele dafür sind der elektroni- sche Führerausweis, Ausbildungsdiplome, Mitgliederausweise von Vereinen oder Kundenkarten. Denkbar ist auch, dass die E-ID in Zukunft verwendet werden kann, um analoge Papier- Verfahren auf elektronischem Weg abzuwickeln, zum Beispiel wenn man sich für eine Mietwohnung bewirbt.

1 Die Swiyu-App ist in den App-Stores kostenlos verfügbar. Bereits heute kann mit der App zu Testzwecken eine fiktive E-ID bezogen werden ([Zeid.admin.ch > Public Beta).

Wofür die E-ID eingesetzt werden kann Vorgesehene und mögliche künftige Nutzungen

Das kann ich mit der E-ID digital erledigen

Diese anderen Ausweise und Dokumente können mir in der E-ID-App (swiyu) zur Verfügung stehen

Voraussichtlich ab Einführung möglich

  • Altersnachweis erbringen - Bankkonto eröffnen - elektronische Signaturen beziehen - im Organ- und Gewebespende- register eintragen - Mobiltelefonvertrag abschliessen - schweizweites Behördenlogin nutzen - Strafregisterauszug bestellen - Unternehmen gründen - usw.

  • Führerausweis - Lernfahrausweis - usw.

Mögliche künftige Nutzungen

  • Betreibungsregisterauszug bestellen - Volksinitiativen und Referenden elektronisch unterschreiben - usw.

  • Diplome und Zeugnisse - Fahrzeugausweis - Konzerttickets - Krankenkassenkarte - Mitgliederausweise und Kundenkarten - Vorsorgeausweis - Wohnsitzbestätigung - usw.

Schutz der Daten und der Identität

Zum Schutz vor Identitätsmissbrauch wird die E-ID mit dem Smartphone verknüpft, sodass die E-ID nicht kopiert werden kann.2 Wer sein Smartphone verliert oder wechselt, muss eine neue E-ID beantragen. Wer die E-ID hat und sie einsetzen will, sieht vorher in der Swiyu-App, ob eine Behörde oder ein Unternehmen vertrauenswürdig ist. Der Bund über- prüft regelmässig die Sicherheit des Systems. Er zieht dafür externe Expertinnen und Experten bei. Das E-ID-Gesetz schreibt keine bestimmte Technologie vor. Entsprechend kann der Bund die Infrastruktur und die E-ID laufend an die neusten Sicherheitsstandards und Technologien anpassen.

2 Die Verknüpfung erfolgt anhand von sogenannten Krypto- prozessoren, die in modernen Smartphones das Schlüsselmaterial verwalten.

Minimale Daten- bekanntgabe

Behörden und Unternehmen dürfen nur diejenigen Daten abfragen und speichern, die für die jeweilige Nutzung wirklich nötig sind. Die Nutzerinnen und Nutzer von elektronischen Nachweisen haben die Kontrolle darüber, wem sie welche Daten bekanntgeben. Beim Kauf von Produkten mit Altersvor- gaben ist beispielsweise ein Altersnachweis erforderlich. Das heisst, es wird nur bekanntgegeben, dass die betreffende Person das nötige Mindestalter hat. Rückschlüsse auf die Person sind in diesem Fall für Behörden und Unternehmen nicht möglich.3 1

Nutzung der E-ID Wie die Daten fliessen

notwendige E-ID-Daten für den Bezug einer Dienstleistung

Nutzer/-in der E-ID

Dienstleister

Information, ob der Dienstleister vertrauenswürdig ist

Information, ob die E-ID-Daten gültig sind

Register des Bundes

3 Beim Vorweisen der E-ID werden keine Randdaten wie eindeutige Kennziffern mitgeliefert, die eine technische Verknüpfung einzelner Nutzungen ermöglichen. Der Bund als Betreiber der Register weiss nie, wer eine E-ID vorgewiesen hat.

Nutzung ist freiwillig und kostenlos

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer können die E-ID bean- tragen. Es gibt aber keine Verpflichtung, die E-ID zu nutzen. Der Bund bietet sämtliche Dienstleistungen weiterhin auch analog an. Es bräuchte eine Gesetzesänderung, wenn man die E-ID in Zukunft in gewissen Fällen für obligatorisch erklären möchte. Darüber entscheidet das Parlament und dagegen könnte das Referendum ergriffen werden. Die E-ID ist Teil des Service public und nicht gewinnorientiert. Sie kann online gratis beantragt werden. An einem Schalter, zum Beispiel in einem Passbüro, können die Kantone eine Gebühr für die Personenidentifikation verlangen. Diese Identifikation ist nötig, um die E-ID zu erhalten. Die Nutzung der E-ID ist kostenlos.

Gemeinsam erarbeitet

Der Bund hat die E-ID im Dialog mit interessierten Personen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft entwickelt. Das gemeinsame Ziel war immer, eine demokratisch abgestützte, freiwillige, sichere und einfach bedienbare Lösung für alle zu finden. Der Bund hat regelmässig über den Stand der Arbeiten berichtet und Rückmeldungen aus Bevölke- rung, Wissenschaft und Wirtschaft aufgenommen. In einem gemeinsamen Prozess suchten die Beteiligten nach den besten technischen Lösungen und prüften deren Anwendung in der Praxis. So beispielsweise im Rahmen des Pilotprojekts «Elektronischer Lernfahrausweis» im Kanton Appenzell Ausser- rhoden. Die Kosten für die Entwicklung sowie den Betrieb der E-ID und der Infrastruktur für die Jahre 2023-2028 belaufen sich auf rund 180 Millionen Franken. Wenn die Stimmbürgerin- nen und Stimmbürger der Vorlage zustimmen, kann die E-ID frühestens Mitte 2026 eingeführt werden.

Argumente

Referendumskomitees

Komitee «E-ID-Gesetz-Nein»

Unsicherer digitaler Schweizerpass

Das neue E-ID-Gesetz wiederholt Fehler von 2021, als die Schweizer Bevölkerung einen unsicheren digitalen Schweizer- pass (E-ID) primär aufgrund von Datenschutzbedenken ablehn- te. Auch das neue Gesetz schafft keine ausreichenden Sicherheitsgarantien.

Ungenügender Datenschutz: Die E-ID soll im Internet und Alltag als Nachweis der eigenen Identität verwendet werden. Im Gegensatz zu den bisherigen Ausweisen würde jedoch jede Nutzung der E-ID gegenüber privaten Unternehmen von die- sen gespeichert. Dadurch entstehen grosse Mengen sensibler Daten und ein entsprechendes Missbrauchspotenzial. Der einzige wirksame Datenschutz wäre, auf die Erhebung von unnötigen Daten zu verzichten.

Eindeutige Kennziffern an jeder E-ID ermöglichen die Nachverfolgbarkeit des Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger: Solches verletzt die Privatsphäre der Bevölkerung und birgt Risiken wie Manipulation, Diskriminierung und Überwa- chung etwa durch Firmen und Big-Tech-Konzerne. Diese Nach- verfolgbarkeit wird im aktuellen Gesetz nicht ausgeschlossen.

Im Gesetz fehlt eine deutliche Garantie, dass die E-ID in jedem Fall freiwillig bleiben wird: Extrakosten oder andere Umtriebe können die Bevölkerung zur Nutzung drängen. Gemäss kantonalen Volksabstimmungen wollen über 90 Pro- zent der Bevölkerung ein Recht auf ein Offline-Leben. Das bedeutet: diskriminierungsfreien Zugang zu analogen Alterna- tiven für staatliche und private Dienstleistungen, ohne Zwang zur Nutzung digitaler Technologien.

Die Infrastruktur der E-ID wird in anderen Ländern für Sozialkreditsysteme verwendet: Diese bewerten die Bevölke- rung nach einem Punktesystem und widersprechen der Demo- kratie im Grundsatz. Der bekannteste Fall ist China. Damit eine E-ID in Zukunft das Vertrauen der Bevölkerung hat, sollte der Betrieb von Sozialkreditsystemen gesetzlich verboten werden.

e-id-gesetz-nein.ch

Komitee «Volkswillen respektieren - MASS-VOLL!»

Mit 64,4 % lehnte Volk E-ID 2021 ab!

Immer mehr Überwachung, Digitalzwang und Kontrolle - diesen Weg stoppte das Volk mit einem klaren Nein zur E-ID. Die E-ID bleibt nie freiwillig, sondern führt zur totalen Massen- überwachung. Kombiniert mit digitalem Zentralbankgeld entsteht der gläserne Bürger. Volksrechte wären nur noch per E-ID wahrnehmbar. Grosskonzerne bereichern sich an Perso- nendaten, während sicherer Datenschutz unmöglich ist. Menschen ohne Smartphone oder technische Affinität werden diskriminiert; das Recht auf analoges Leben verschwindet. In Krisen dient die E-ID als Basis für Zwangsmassnahmen, die Demokratie und Grundrechte zerstören. Nur ein Nein schützt die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz.

[ massvoll.swiss/e-id

Am Referendum mitgewirkt hat auch die Piratenpartei.

piratenpartei.ch/eid

Empfehlung der Referendums- komitees

Darum empfehlen die Referendumskomitees:

Nein

Argumente

Bundesrat und Parlament Mit der staatlichen E-ID ist es möglich, im Internet seine Iden- tität nachzuweisen. Gleichzeitig gewährt die E-ID den best- möglichen Schutz der Privatsphäre. Wer eine E-ID nutzt, kann Geschäfte mit Behörden und Unternehmen im Internet sicher, benutzerfreundlich, effizient und in vielen Fällen einfacher abwickeln. Davon profitiert die ganze Bevölkerung. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage aus folgenden Gründen:

Die Schweiz braucht eine E-ID

Für gewisse Angebote müssen die Nutzerinnen und Nutzer im Internet ihre Identität nachweisen. Zurzeit führen Behörden und Unternehmen die Kontrolle auf unterschiedliche Arten durch, zum Beispiel indem sie beim Abschluss eines Abos für ein Mobiltelefon oder bei der Eröffnung eines Bankkontos eine Fotokopie der Identitätskarte verlangen. Das ist umständ- lich und unsicher. Viele Staaten bieten ihren Bürgerinnen und Bürgern bereits eine E-ID an und können ihnen so viele Dienst- leistungen unkomplizierter zur Verfügung stellen. Damit die Schweiz den digitalen Wandel auch international mitgestalten kann, braucht es eine E-ID.

Die E-ID schafft Transparenz

Dank der E-ID wissen die Nutzerinnen und Nutzer genau, wem sie welche Daten bekanntgeben. Der Bund liefert die entsprechenden Informationen. Er entwickelt die E-ID, gibt sie heraus und betreibt die erforderliche Infrastruktur.

Die E-ID schützt die Privatsphäre

Die E-ID garantiert den grösstmöglichen Schutz der Privatsphäre. Wer die E-ID braucht, entscheidet bei jeder Nutzung selbst, wozu die E-ID eingesetzt wird und wem wel- che Daten übermittelt werden. Behörden und Unternehmen dürfen nur diejenigen Daten abfragen und speichern, die für das jeweilige Geschäft nötig sind. So darf beispielsweise ein Unternehmen, das Produkte mit Altersbegrenzung verkauft, nicht nach dem Geschlecht fragen. Der Altersnachweis kann zudem erbracht werden, ohne dass das genaue Geburtsdatum übermittelt wird. Die Nutzerinnen und Nutzer der E-ID geben also weniger preis, als wenn sie die Identitätskarte vorweisen.

Die E-ID stärkt den Wirtschafts- standort

Dank der E-ID können Privatpersonen, Unternehmen und Behörden durchgehend elektronisch arbeiten. Das erspart Kosten, die bei analogen Prozessen anfallen. Die E-ID fördert die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- standorts Schweiz.

Die E-ID stärkt die digitale Souveränität

Mit der wachsenden Bedeutung des Internets nimmt auch das Bedürfnis nach einem sicheren elektronischen Identitäts- nachweis zu. Wird das E-ID-Gesetz abgelehnt, könnten sich private elektronische Nachweise durchsetzen, zum Beispiel solche von grossen internationalen Technologiekonzernen. Der Bund könnte bei solchen Angeboten keine Verantwor- tung für den Schutz der Privatsphäre und die Datensicherheit übernehmen. Das würde die digitale Souveränität der Schweiz einschränken.

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, das E-ID-Gesetz anzunehmen.

Ja

[ admin.ch/e-id-gesetz

§ Abstimmungstext

Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)

vom 20. Dezember 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 1, 81 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

a. die vom Bund zur Verfügung gestellte Infrastruktur zum Ausstellen, Wider- rufen, Überprüfen, Aufbewahren und Vorweisen von elektronischen Nach- weisen (Vertrauensinfrastruktur);

b. die Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Bereitstellung und Nutzung die- ser Infrastruktur;

c. den vom Bund ausgestellten elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Personen (E-ID) und andere elektronische Nachweise.

2 Es hat zum Zweck, zu gewährleisten, dass:

a. die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Ausstellung und Verwendung von elektronischen Nachweisen getroffen werden, der Art und dem Ausmass der Datenbearbeitung angemessen sind und geeignet sind, das damit verbundene Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der be- troffenen Personen zu beschränken, insbesondere durch die Umsetzung der folgenden Grundsätze:

1. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellun- gen,

2. Datensicherheit,

3. Datensparsamkeit,

4. dezentrale Datenspeicherung,

5. Nachvollziehbarkeit und Wiederverwendbarkeit,

1 SR 101

1 BB1 2023 2842

§ 6. Vertrauensinfrastruktur und Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID jederzeit unter staatlicher Kontrolle;

b. elektronische Nachweise durch Private und Behörden sicher ausgestellt und verwendet werden können;

c. die E-ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik und den Anforderungen an den Zugang für Menschen mit Behinderungen ent- sprechen;

d. die technische Entwicklung im Zusammenhang mit elektronischen Nachwei- sen nicht unnötig eingeschränkt wird.

2. Abschnitt: Vertrauensinfrastruktur

Art. 2 Basisregister

1 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) stellt ein öffentlich zugängliches Basisregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die erforderlich sind:

a. zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise wie kryptografische Schlüssel und Identifikatoren nachträglich geändert wurden;

b. zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise von den im Basisregister eingetragenen Ausstellerinnen und den zugehörigen Identifikatoren stammen;

c. zur Eintragung von Personen im Vertrauensregister, die elektronische Nach- weise ausstellen (Ausstellerinnen) oder überprüfen (Verifikatorinnen);

d. zur Überprüfung, ob ein elektronischer Nachweis widerrufen wurde.

2 Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen können ihre Daten in das Basisregister eintragen.

3 Das Basisregister enthält keine Daten zu den einzelnen elektronischen Nachweisen, mit Ausnahme der Daten zu deren Widerruf.

4 Die Daten zum Widerruf von elektronischen Nachweisen dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder auf den Inhalt des Nachweises zulassen.

5 Personendaten, die bei Abfragen des Basisregisters generiert werden, dürfen zum Zweck:

a. nach Artikel 57/ Buchstabe b Ziffern 1-3 des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) aufgezeichnet werden; der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsfrist;

b. nach Artikel 57/ Buchstabe b Ziffern 1-3 RVOG nicht personenbezogen aus- gewertet werden;

c. nach Artikel 57n Buchstabe a RVOG nicht namentlich personenbezogen aus- gewertet werden;

3

§ d. nach Artikel 57o Absatz 1 Buchstaben a und b RVOG namentlich personen- bezogen ausgewertet werden.

Art. 3 Vertrauensregister

1 Das BIT stellt ein öffentlich zugängliches Vertrauensregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die nützlich sind für:

a. die Verifizierung der von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen angege- benen Identität;

b. die sichere Verwendung der elektronischen Nachweise.

2 Es ist für die Richtigkeit der Informationen im Vertrauensregister verantwortlich.

3 Es bestätigt auf Antrag einer Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde mit Hilfe des Vertrauensregisters, dass ein im Basisregister eingetragener Identifikator zu dieser Behörde gehört.

4 Es bestätigt auf Antrag einer privaten Ausstellerin oder Verifikatorin, dass der Iden- tifikator zu ihr gehört.

5 Es trägt die Bestätigungen der Identifikatoren in das Vertrauensregister ein.

6 Personendaten, die bei der Abfrage des Vertrauensregisters generiert werden, dürfen nach Artikel 2 Absatz 5 aufgezeichnet und ausgewertet werden.

7 Der Bundesrat regelt die Bereitstellung anderer Informationen, die die sichere Ver- wendung elektronischer Nachweise gewährleisten; darunter fallen insbesondere Da- ten darüber, wie elektronische Nachweise verwendet werden, und Daten, anhand deren festgestellt werden kann, wer eine bestimmte Art von elektronischem Nachweis ausstellen und überprüfen darf.

Art. 4 Systeme zur Erhöhung des Schutzes der Privatsphäre

Der Bund kann Systeme betreiben, die beim Vorweisen des elektronischen Nachwei- ses die Privatsphäre der Inhaberin oder des Inhabers schützen.

Art. 5 Ausstellung

1 Wer elektronische Nachweise ausstellen möchte, kann die Vertrauensinfrastruktur nutzen.

2 Elektronische Nachweise müssen neben dem von der Ausstellerin festgelegten Inhalt die Daten enthalten, die zur Überprüfung der Authentizität und Integrität nötig sind, wie eine elektronische Signatur.

Art. 6 Widerruf

Die Ausstellerinnen können die von ihnen ausgestellten elektronischen Nachweise widerrufen.

§ Art. 7 Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen

1 Die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Nachweises erhält diesen als Datenpaket.

2 Sie oder er kann ihn mithilfe selbst gewählter technischer Mittel aufbewahren.

Art. 8 Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen

1 Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, die es der Inhaberin oder dem Inha- ber ermöglicht, elektronische Nachweise zu empfangen, aufzubewahren, vorzuweisen und Sicherheitskopien zu erstellen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BIT ein System zur Verfügung stellt, in dem die Inhaberinnen und Inhaber Sicherheitskopien ihrer elektronischen Nachweise aus der Anwendung nach Absatz 1 hinterlegen können. Das BIT stellt sicher, dass die Kopien vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen bei längerer Inaktivität im System zu treffen sind, insbesondere wenn die Sicherheitskopien nicht aktualisiert oder von den Inhaberinnen und Inhabern nicht verwendet werden.

4 Die Daten, die bei der Vorweisung und der Überprüfung der elektronischen Nach- weise in der Anwendung nach Absatz 1 generiert werden, dürfen nur mit ausdrückli- cher Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers gespeichert werden.

Art. 9 Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen

1 Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, mit der die E-ID auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass mit dieser Anwendung auch andere elektroni- sche Nachweise auf ihre Gültigkeit überprüft werden können.

Art. 10 Vorweisen von elektronischen Nachweisen

1 Beim Vorweisen eines elektronischen Nachweises muss die Inhaberin oder der In- haber bestimmen können, welche Bestandteile davon und welche davon abgeleiteten Informationen an die Verifikatorin übermittelt werden.

2 Das Vorweisen und Überprüfen erfolgt, ohne dass die Ausstellerin davon Kenntnis hat.

3 Das BIT erhält durch den Betrieb des Basisregisters und des Vertrauensregisters sowie der Systeme zur Erhöhung des Schutzes der Privatsphäre keine Kenntnis vom Inhalt der vorgewiesenen elektronischen Nachweise und kann, ausser aufgrund der durch die Abfragen generierten Daten, keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Nachweise und die beteiligten Behörden und Privaten ziehen.

Art. 11 Meldepflicht von Cyberangriffen

Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen melden dem Bundesamt für Cyber- sicherheit jeden Cyberangriff auf ihre Systeme.

§ Art. 12 Quellcode der Vertrauensinfrastruktur

1 Das BIT legt den Quellcode der Software der Vertrauensinfrastruktur offen.

2 Es veröffentlicht den Quellcode oder Teile davon nicht, solange die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe dies ausschliessen oder einschränken würden.

3 Zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen veröffentlicht es Richtlinien.

4 Es überprüft mit geeigneten Dritten regelmässig die Sicherheit der Vertrauensinfra- struktur.

3. Abschnitt: E-ID

Art. 13 Form

Die E-ID wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) mittels der Vertrauensinfrastruktur als elektronischer Nachweis ausgestellt.

Art. 14 Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer E-ID erfüllt, wer im Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID:

a. einen der folgenden Ausweise besitzt:

1. . einen gültigen Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014 (AwG),

2. einen gültigen Ausländerausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl,

3. eine gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung;

b. einen Ausweis nach Buchstabe a beantragt hat und die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Ausweises erfüllt.

Art. 15 Inhalt

1 Die E-ID enthält die folgenden Daten zur Person:

a. amtlicher Name;

b. Vornamen;

c. Geburtsdatum;

d. Geschlecht;

e. Heimatort;

f. Geburtsort;

g. Nationalität;

h. Gesichtsbild;

4

§ i. AHV-Nummer.

2 Sie enthält zudem die folgenden Daten:

a. Nummer der E-ID;

b. Ausstellungsdatum;

c. Ablaufdatum;

d. Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, insbe- sondere Typ und Ablaufdatum des Ausweises;

e. Angaben zum Ausstellungsprozess.

3 Sie kann zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den Namen der gesetzlichen Vertretung, den Allianznamen, den Ordensnamen, den Künstlernamen oder den Part- nerschaftsnamen und die Erwähnung besonderer Kennzeichen, sofern solche Anga- ben im Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, enthalten sind.

Art. 16 Antrag

1 Wer eine E-ID will, muss sie beim fedpol beantragen.

2 Es können gleichzeitig mehrere E-ID beantragt werden.

3 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft müssen die Einver- ständniserklärung der gesetzlichen Vertretung dem Antrag beilegen.

Art. 17 Identitätsprüfung

1 Die Person, für welche die E-ID beantragt wird, muss ihre Identität prüfen lassen:

a. online durch das fedpol; oder

b. persönlich bei einer der von den Kantonen bezeichneten Stellen oder Behör- den in der Schweiz oder einer der vom Bundesrat bezeichneten Stellen oder Behörden im Ausland.

2 Zur Prüfung der Identität der Person wird ihr Gesicht mit dem Gesichtsbild vergli- chen, das gespeichert ist:

a. im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG5;

b. im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20036 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;

c. im Informationssystem Ordipro nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20207 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eid- genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

3 Der Gesichtsbildabgleich nach Absatz 2 kann maschinell erfolgen.

5

6

7 SR 143.1

6 SR 142.51

7 SR 235.2

§ 4 Das fedpol kann bei der Online-Identitätsprüfung zum Vergleich nach Absatz 2 biometrische Daten erheben.

Art. 18 Ausstellung

1 Das fedpol stellt die E-ID aus, sofern:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind; und

b. die Identität der Person, für welche die E-ID beantragt wird, verifiziert werden konnte.

2 Es stellt bei der Ausstellung eine Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber der E-ID sicher.

3 Die Ausstellung der E-ID erfolgt in die Anwendung zur Aufbewahrung und Vor- weisung von elektronischen Nachweisen nach Artikel 8 Absatz 1.

4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Ausstellung der E-ID in eine andere Anwendung verlangen, wenn bei der Ausstellung die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber technisch überprüft werden kann.

5 Der Bundesrat kann die Ausstellung der E-ID in weitere Anwendungen erlauben. Diese bedürfen der Anerkennung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar- tement. Die Anerkennung wird gewährt, wenn:

a. die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt ist; und

b. die Anwendung nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20208 zertifiziert ist oder gleichwertige Garantien für den Schutz der Daten vorhanden sind.

6 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Anwendungen nach den Absätzen 4 und 5 näher fest.

Art. 19 Widerruf

Das fedpol widerruft die E-ID unverzüglich, wenn:

a. die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;

b. im Fall von Minderjährigen oder von Personen unter umfassender Beistand- schaft die gesetzliche Vertretung dies verlangt;

c. der begründete Verdacht auf Missbrauch der E-ID oder deren Erschleichung besteht;

d. es informiert wird, dass:

1. der im Ausstellungsprozess verwendete Ausweis entzogen wurde, oder

2. die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist;

e. für dieselbe Person eine neue E-ID ausgestellt wird;

f. die Sicherheit der E-ID nicht gewährleistet werden kann.

8

§ Art. 20 Verfahren

Der Bundesrat regelt im Zusammenhang mit der E-ID die folgenden Verfahren:

a. das Einreichen von Anträgen auf Ausstellung;

b. die Identitätsprüfung;

c. die Ausstellung;

d. den Widerruf.

Art. 21 Gültigkeitsdauer

Eine E-ID ist befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

Art. 22 Sorgfaltspflichten der Inhaberin oder des Inhabers

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID trifft die notwendigen und zumutbaren Massnahmen, um deren missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

2 Sie oder er meldet dem fedpol unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch der E-ID.

Art. 23 Sorgfaltspflicht der Verifikatorinnen

1 Die Verifikatorinnen können die Übermittlung der in der E-ID enthaltenen Perso- nendaten verlangen, wenn:

a. die Überprüfung der Identität oder eines Teilaspekts der Identität der Inhabe- rin oder des Inhabers in der Gesetzgebung vorgesehen ist; oder

b. es für die Zuverlässigkeit der Transaktion unbedingt erforderlich ist, insbe- sondere um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern.

2 Bei einer Verletzung der Voraussetzungen nach Absatz 1 trägt das BIT dies im Ver- trauensregister für die Inhaberin oder den Inhaber bei einer Transaktion sichtbar ein und kann die Verifikatorinnen aus dem Vertrauensregister ausschliessen.

Art. 24 Pflicht, die E-ID zu akzeptieren

Jede Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, muss die E-ID akzeptieren, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine Identifizierung vornimmt.

Art. 25 Alternative zum Vorweisen einer E-ID

Wer die E-ID oder Teile davon als Nachweis akzeptiert, muss auch einen Ausweis nach Artikel 14 akzeptieren, wenn die Inhaberin oder der Inhaber persönlich er- scheint.

Art. 26 Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID 1 Das fedpol betreibt ein Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

§ 2 Das Informationssystem beinhaltet:

a. die Daten nach Artikel 15 Absatz 2 über die beantragten und ausgestellten E-ID;

b. die Daten über den Ausstellungsprozess, die für Support- und Statistikzwecke sowie zur Untersuchung der Erschleichung oder missbräuchlichen Verwen- dung einer E-ID erforderlich sind;

c. die Angaben zum Widerruf der E-ID.

3 Das Informationssystem greift auf die Daten nach Artikel 15 Absatz 1 über Schnitt- stellen mit den folgenden Informationssystemen zu:

a. dem ISA;

b. dem ZEMIS;

c. dem elektronischen Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetz- buchs9;

d. dem zentralen Versichertenregister nach Artikel 49d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

e. dem Ordipro.

4 Die abgerufenen Daten dürfen ausschliesslich zum Zweck der Ausstellung und des Widerrufs bearbeitet werden. Sie werden im Informationssystem nicht gespeichert.

5 Das fedpol veröffentlicht Richtlinien zur koordinierten Offenlegung von Schwach- stellen und überprüft mit geeigneten Dritten regelmässig die Sicherheit des Informa- tionssystems.

6 Es legt den Quellcode der Software des Informationssystems offen.

7 Es veröffentlicht den Quellcode oder Teile davon nicht, solange die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe dies ausschliessen oder einschränken würden.

Art. 27 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1 Die folgenden im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der nachstehenden Fristen vernichtet:

a. die Daten zu den beantragten und ausgestellten E-ID sowie die Angaben zum Widerruf der E-ID: 20 Jahre nach dem Antrags- oder Ausstellungsdatum;

b. die Daten über den Ausstellungsprozess, einschliesslich der biometrischen Daten nach Artikel 17 Absatz 4, die zur Untersuchung der Erschleichung einer E-ID erforderlich sind und ausschliesslich zu diesem Zweck aufbewahrt werden: fünf Jahre nach dem Ablaufdatum der E-ID.

2 Alle anderen Daten werden 90 Tage nach ihrer Eingabe im System vernichtet.

3 Vorbehalten sind die Archivierungsvorschriften des Bundes.

9

§ 4. Abschnitt: Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen

Art. 28

1 Das fedpol stellt sicher, dass das Verfahren zum Bezug der E-ID Menschen mit Behinderungen zugänglich ist.

2 Das BIT stellt sicher, dass die Anwendungen nach den Artikeln 8 und 9 für Men- schen mit Behinderungen zugänglich sind.

3 Behörden, welche die Vertrauensinfrastruktur nutzen, um elektronische Nachweise auszustellen und zu überprüfen, stellen sicher, dass ihre Verfahren für den Bezug und die Verwendung solcher Nachweise für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

4 Der Bundesrat legt Massnahmen fest, um den Zugang für Menschen mit Behinde- rungen zu gewährleisten.

5. Abschnitt: Support

Art. 29

Das fedpol und das BIT stellen den Nutzerinnen und Nutzern bei der Ausstellung der E-ID und der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur technische Unterstützung zur Ver- fügung.

6. Abschnitt: Technische Entwicklung

Art. 30

1 Der Bundesrat kann die Vertrauensinfrastruktur und das Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID um zusätzliche Elemente erweitern, sofern dies angesichts der technischen Entwicklung erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2 Sofern besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder aus anderen Gründen eine Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich ist, treten die Bestimmungen nach Absatz 1 ausser Kraft:

a. wenn der Bundesrat zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten der Bundesversamm- lung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat;

b. mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversamm- lung; oder

c. mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

§ 7. Abschnitt: Gebühren

Art. 31

1 Das BIT erhebt von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen Gebühren für die Daten, die sie in das Basisregister eintragen, und für die Daten, deren Eintragung in das Vertrauensregister sie beantragen.

2 Die Behörden der Gemeinden und Kantone bezahlen keine Gebühren.

3 Die Person, für welche die E-ID beantragt wird, bezahlt keine Gebühren für die Aus- stellung und den Widerruf der E-ID.

4 Werden Dienstleistungen vor Ort in Anspruch genommen, so können die Kantone vorsehen, dass die zuständige Stelle dafür Gebühren erhebt.

5 Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a RVOG11.

8. Abschnitt: Völkerrechtliche Verträge

Art. 32

1 Um die Verwendung der Schweizer E-ID, deren rechtliche Anerkennung im Aus- land und die Anerkennung ausländischer E-ID in der Schweiz zu erleichtern, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen.

2 Zur Ausführung völkerrechtlicher Verträge über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere:

a. zum Format der elektronischen Nachweise;

b. zu den Standards und Protokollen für die Verfahren der Datenbekanntgabe, insbesondere beim Ausstellen und Vorweisen elektronischer Nachweise;

c. zu den Bestandteilen und zur Funktionsweise des Basisregisters, des Vertrau- ensregisters, der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elek- tronischen Nachweisen und der Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen;

d. zu den Belegen, die bei der Aufnahme in das Vertrauensregister vorgelegt werden müssen;

§

e. zu den technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Bereitstellung, beim Betrieb und bei der Nut- zung der Vertrauensinfrastruktur zu gewährleisten;

f. zu den Bestandteilen, zu den Schnittstellen und zur Funktionsweise des Infor- mationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

Art. 34 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 35 Übergangsbestimmung

1 Die Pflicht, die E-ID zu akzeptieren (Art. 24), muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung erfüllt werden.

2 Der Bundesrat kann eine gestaffelte Bereitstellung der Vertrauensinfrastruktur und der E-ID während maximal zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- sehen, insbesondere bezüglich:

a. der Bereitstellung des Vertrauensregisters für private Ausstellerinnen oder Verifikatorinnen nach Artikel 3 Absatz 4;

b. der Funktionalität der Anwendung nach Artikel 8;

c. der Anzahl online ausgestellter E-ID;

d. der Identitätsprüfung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

§

Anhang (Art. 34)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Änderung vom 29. September 202312 des Informationssicherheits- gesetzes vom 18. Dezember 202013

Art. 74b Abs. 1 Bst. v

1 Die Meldepflicht gilt für:

v. Ausstellerinnen und Verifikatorinnen von elektronischen Nachweisen im Sinn des E-ID-Gesetzes vom 20. Dezember 202414.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200315 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7bis und 2 Bst. c Ziff. 3

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei- teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen:

c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:

7bis. der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 202416,

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei- teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen:

c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:

3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz;

12 AS 2024 257

13 SR 128

14 SR ...

15 SR 142.51

16 SR ...

§ 3. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200117

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Diese können auch ausländische Staatsangehörige sein.

Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Sie dient zudem der Erfüllung der Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 202418.

4. Zivilgesetzbuch19

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 9

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwen- dig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

9. die für die Ausstellung der E-ID zuständige Stelle des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 202420.

5. Bundesgesetz vom 11. April 188921 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 33a Abs. 2bis

2bis Erfolgt die Eingabe elektronisch über eine Plattform des Bundes, so genügt an- stelle einer qualifizierten elektronischen Signatur das Vorweisen einer E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 202422. Der Bundesrat bestimmt, welche Plattformen dazu eingesetzt werden können.

17 SR 143.1

18 SR ...

19 SR 210

20 SR ...

21 SR 281.1

22 SR ...

§ 6. Bundesgesetz vom 19. Juni 201523 über das elektronische Patientendossier

Art. 7 Elektronisches Identifikationsmittel

1 Für den Zugang zum elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres elek - tronisches Identifikationsmittel verfügen:

t a. Patientinnen und Patienten;

b. Gesundheitsfachpersonen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und legt das Verfahren für deren Ausgabe fest.

Art. 11 Bst. c

Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein müssen:

c. die privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln.

7. Bundesgesetz vom 18. März 201624 über die elektronische Signatur

Art. 9 Abs. 4 und 4bis

4 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann.

4bis Wird der Identitätsnachweis durch eine E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. De- zember 202425 erbracht, so muss die betreffende Person nicht persönlich erscheinen. Der Bundesrat kann dies auch vorsehen, wenn der Identitätsnachweis auf anderem Weg mit der erforderlichen Verlässlichkeit erbracht wird.

8. Bundesgesetz vom 17. März 202326 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

Art. 11 Abs. 3bis

3bis Als IKT-Mittel im Sinne der Absätze 1-3 betreibt die Bundeskanzlei ein System, das auf der Grundlage der E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 202427 die Authentifizierung natürlicher Personen ermöglicht.

23 SR 816.1

24 SR 943.03

25 SR ...

26 SR 172.019

27 SR ...

Bundesrat und Parlament empfehlen, am 28. September 2025 wie folgt zu stimmen:

Ja

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegen- schaftssteuern auf Zweitliegenschaften

Ja

E-ID-Gesetz

+

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