Zusatzprotokoll zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, betreffend die Produktehaftpflicht

0.631.112.2LawJan 1, 1900

Abgeschlossen in Bern am 2. November 1994

Zustimmung des Landtages: 8. März 1995

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

und

Der Schweizerische Bundesrat,

in Erwägung der Art. 1 und 4 des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, nachstehend "Zollvertrag" genannt,

in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein Gesetze über die Produktehaftpflicht erlassen haben,

in Erwägung, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 des Zollvertrages die Bestimmungen über die Haftung des Importeurs fehlerhafter Produkte auf den Handel zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht anwendbar sind,

im Hinblick auf die gleichzeitige Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, welche die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen über Ersatzansprüche aus der Haftung für fehlerhafte Produkte im anderen Vertragsstaat ermöglicht,

haben beschlossen, dieses Zusatzprotokoll abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

Herrn Dr. Mario Frick,

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein

Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Bundesrat Flavio Cotti,

Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Das Recht, das auf die Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar ist, wird durch das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten bestimmt.

Art. 2

Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Art. 3

Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Dieses Zusatzprotokoll tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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