Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

0.362.380.035Weiterentwicklung des Schengen-BesitzstandsOrdinanceJan 1, 1900

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 4. Februar 2014

Inkrafttreten: 4. Februar 2014

Präambel

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 4. Februar 2014

bei der Europäischen Union

Generalsekretariat des Rates

der Europäischen Union

Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 21. Januar 2014, die folgenden Inhalt hat:

"In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Ratsdokument:

PE/CONS 65/3/13 REV 3 VISA 152 COMIX 446 CODEC 1709

Datum der Annahme: 5.12.2013" 2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.

Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Footnotes

  1. Übersetzung des englischen Originaltextes.

  2. Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 74 ).

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