StaatsSchZustStVtr SL•Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
StaatsSchZustStVtr SLStaatsSchZustStVtr SLLawAug 18, 1971
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Staatsvertrag vom 10./12. April 1978 (Amtsbl. S. 696, 780) |
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Eingangsformel
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Oberlandesgericht Koblenz für das Gebiet des Saarlandes übertragen.
Artikel 2
Soweit das Land Rheinland-Pfalz in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Koblenz auf Grund des Artikels 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, vom Saarland Erstattung verlangen.
Artikel 3
Ist beim In-Kraft-Treten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Saarbrücken[3] erhoben, geht die Sache auf das Oberlandesgericht Koblenz über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Fußnoten
[3])
Jetzt: Saarländisches Oberlandesgericht (Vgl. AV Nr. 5/1994 (3130-1) im GMBl. 1994 S. 322).
Artikel 4
Das Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, frühestens aber am 1. Januar 1972 in Kraft.[1]
Fußnoten
[1])
Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 1972 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 1. Februar 1972 (Amtsbl. S. 61).
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