VerKBeaG,NI•Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
VerKBeaG,NIVerKBeaG,NIGesetzApr 1, 1939
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Vom 16. Januar 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 150 - VORIS 20442 01 00 00 000 -)(1)
(1) Amtl. Anm.:
Old. GBl. Bd. 51 S. 1.
§ 1 VerKBeaG
(1) Der Landesfürsorgeverband Oldenburg ist verpflichtet, eine Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg zu errichten.
(2) Die Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2 VerKBeaG
(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind alle Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach der letzten Volkszählung weniger als 100.000 betrug, und alle Gemeindeverbände des Landes Oldenburg, soweit sie anmeldungsfähige Beamte oder Versorgungsempfänger haben. Ein Mitglied, das Pflichtmitglied der Kasse war, kann, wenn die Einwohnerzahl 100.000 nach der Volkszählung übersteigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausscheiden.
(2) Die Satzung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder vorbehaltlich der Zustimmung des Ministers des Innern zulassen.
(3) Der Reichsminister des Innern kann weitere Körperschaften zu Pflichtmitgliedern erklären.
§ 3 VerKBeaG
(1) Die Rechtsverhältnisse der Versorgungskasse werden durch eine Satzung geregelt.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums .
§ 4 VerKBeaG
Der Minister des Innern führt die Aufsicht über die Versorgungskasse. Für die Aufsicht gelten die Vorschriften des Siebenten Teils der Deutschen Gemeindeordnung sinngemäß.
§ 5 VerKBeaG
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1939 in Kraft.
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