VerwGFNKHLT,NI•Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
VerwGFNKHLT,NIVerwGFNKHLT,NIGesetzJun 26, 1970
Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
Vom 6. Juni 1873 (Nds. GVBl. Sb. III S. 566 - VORIS 79100 02 00 00 000 -) (1)
In der Fassung des § 2 des Gesetzes vom 12. April 1924 (Nds. GVBl. Sb. II S. 1099).
Zuletzt geändert durch Artikel 79 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 350. - Geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. 4. 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 1099). Anwendungsbereich vgl. Kap. I § 54 und Kap. II Abschn. 3 § 6 der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1. 8. 1932 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 12).
§ 1 VerwGFNKHLT
Das Gesetz vom 28. Juni 1865, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen in den Staatswaldungen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen (Sammlung von Gesetzen etc. für Kurhessen, Band 17, Jahrgang 1865, S. 423 ff.)(1) wird aufgehoben, insofern es nicht in den nachstehenden Bestimmungen aufrecht erhalten wird.
(1) Amtl. Anm.:
Vgl. Sb. III S. 564.
§ 2 VerwGFNKHLT
Zu Gunsten der im § 2 Nr. 1 ... des Gesetzes vom 28. Juni 1865 bezeichneten Staatsangehörigen soll Brenn- ... holz ... , aus den dort bezeichneten Forsten, soweit deren nachhaltige Ertragfähigkeit es gestattet, nach Maßgabe des angezogenen § 2 abgegeben werden und zwar ... unter folgenden Bedingungen.
§ 3 VerwGFNKHLT
(1) Das Brennholz wird einer jeden Gemeinde zu Händen ihres Ortsvorstandes in dem ersten Quartale jeden Jahres überwiesen und sind die Forstgelder aus der Gemeindekasse bis zum 1. Oktober desselben Jahres an die betreffende Forstkasse einzuzahlen.
(2) Der Gemeinderath bestimmt die Termine für die Zahlung der Forstgelder Seitens der einzelnen Holzempfänger an die Gemeindekasse. Verzögerungen in der Zahlung an die Forstkasse ziehen den Verlust des Rechtes zum Bezuge von Brennholz gegen die Taxe für das folgende Jahr auf die Höhe der restirenden Summe nach sich.
(3) So lange eine Gemeinde mit einer Zahlung im Rückstande ist, wird kein Holz an dieselbe abgegeben.
§ 4 VerwGFNKHLT
(1) Die Anweisung des Brennholzes erfolgt in einem dem Ortsvorstande mindestens drei Tage vorher unter Zustellung des Nummerverzeichnisses bekannt zu machenden Termine im Walde, und zwar für den nicht erschienenen beziehungsweise nicht vertretenen Ortsvorstand dadurch, daß der anwesende Forstbeamte das Holz mit dem Namen der Gemeinde bezeichnet.
(2) Vom Augenblick der Anweisung an steht das Holz auf Gefahr der Gemeinde, und vom Zeitpunkte der Ueberweisung an die einzelnen Holzempfänger, auf deren Gefahr. Dasselbe muß bei Vermeidung der durch die forstpolizeilichen Vorschriften angedrohten Strafen innerhalb der von der Forstverwaltung allgemein zu bestimmenden Fristen vom Ort der Anweisung entfernt werden.
§ 5 VerwGFNKHLT
(weggefallen)
§ 6 VerwGFNKHLT
(1) Das einer Gemeinde in Zukunft jährlich abzugebende Brennholzquantum wird ein für alle Mal festgestellt und nach der für die Angehörigen jeder Gemeinde im Durchschnitt der fünf Jahre 1867/71 nach dem Gesetz vom 28. Juni 1865 in den Bedarfsverzeichnissen festgestellten, und wo dies nicht ermittelt werden kann, von der Forstbehörde angewiesenen Zahl von Klaftern oder Schocken bemessen. ...
(2) Innerhalb vierzehn Tagen von der der Gemeinde bis zum 1. Dezember jedes Jahres zu machenden Mittheilung darüber, in welchen Forstorten das für das nächste Jahr festgestellte Brennholzfixum abgegeben werden soll, hat der Ortsvorstand der Forstbehörde zu erklären, in wie weit die Gemeinde das für sie festgestellte Holzquantum für das nächste Jahr beziehen will. Unterbleibt diese Anzeige, so muß das der Gemeinde zuständige Holzfixum abgegeben und bezahlt werden.
(3) Sollte durch später eintretende Umstände eine etwaige Veränderung in der Bestimmung der zur Abgabe des Holzes gewählten Forstorte eintreten, so erhält die Gemeinde eine neue vierzehntägige Deliberationsfrist.
§ 7 VerwGFNKHLT
Die Vertheilung des für die Gemeindeangehörigen im Ganzen empfangenen Holzes hat der Gemeinderath nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Nr. 1 und § 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1865, jedoch bei vorzugsweiser Berücksichtigung der ärmeren Gemeindeangehörigen zu bewirken. ...
§ 8 VerwGFNKHLT
(weggefallen)
§ 9 VerwGFNKHLT
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873 in Kraft, und werden die Minister der Finanzen und des Innern mit dessen Ausführung beauftragt.
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