Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

NIHBZwVerbG,NINIHBZwVerbG,NIGesetzDec 29, 1970

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Vom 8. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 502 - VORIS 20300 07 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 NIHBZwVerbG

Dem am 26. August 1970 in Hannover und am 2. September 1970 in Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt.

Art. 2 NIHBZwVerbG

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. (1)

(1) Red. Anm.:In Kraft getreten am 1. Mai 1971 (Bek. vom 20. April 1971, Nds. GVBl. S. 152).

Art. 3 NIHBZwVerbG

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 8. Dezember 1970

Der Niedersächsische Ministerpräsident Kubel

Der Niedersächsische Minister des Innern Lehners

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