Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen

UmwBrennHBG,NIUmwBrennHBG,NIGesetzJul 1, 1967

Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen

Vom 22. Juni 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 905 - VORIS 79100 05 00 00 000 -) (1)

Geändert durch § 13 Nr. 61 des Gesetzes vom 17. Mai 1967 (Nds. GVBl. S. 129)

(1) Amtl. Anm.:

Braunschw. GVS. S. 237.

§ 1 UmwBrennHBG

Die auf den Forsten ruhenden Brennholzberechtigungen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Geldrenten umgewandelt oder abgelöst werden. Leseholzberechtigungen, Bruch- und Brakholzberechtigungen sowie Berechtigungen zum Stukenroden bleiben unberührt.

§ 2 UmwBrennHBG

(1) Eine Brennholzberechtigung kann dergestalt verändert werden, daß vorübergehend eine Geldrente (§ 3) an Stelle von Brennholz zu leisten ist. Diese Umwandlung ist soweit und auf solange zulässig, als ihre fernere Leistung in Holz mit den Grundsätzen einer geordneten Forstwirtschaft nicht vereinbar ist. Ob dieses der Fall ist, entscheidet das Landesforstamt . Das Landesforstamt entscheidet auch darüber, ob und wann die Voraussetzungen der Umwandlung wieder fortgefallen sind und die Leistung aufs neue in Brennholz zu erfolgen hat. ...

(2) Eine Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch findet nicht statt.

§ 3 UmwBrennHBG

Bei Privatforsten und Interessentschaftsforsten kann die Entscheidung des Landesforstamtes auf Umwandlung einer Brennholzberechtigung in eine Geldrente sowohl auf Antrag des Forstbesitzers oder der Interessentschaft als auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung, daß an Stelle der Geldrente wieder die Leistung von Brennholz zu treten hat, setzt einen Antrag entweder des Forstbesitzers oder des Rentenberechtigten voraus. ...

§ 4 UmwBrennHBG

(1) Die Höhe der Geldrente wird wie folgt berechnet: Das Landesforstamt stellt im April jedes Jahres den im vorhergehenden Winterhalbjahre erzielten durchschnittlichen Marktpreis für Buchen-gemischtes Derbholz fest und veröffentlicht ihn in den Braunschweigischen Anzeigen . Gegen die Feststellung des Landesforstamtes findet ein Rechtsmittel nicht statt. Unter Zugrundelegung dieses durchschnittlichen Marktpreises und, falls die Berechtigung auf andere Holzarten oder Sorten lautet, unter Umrechnung des Preises an der Hand der für die Staatsforsten geltenden Brennholzverkaufstaxe wird die Höhe der Geldrente von dem zuständigen Forstamte berechnet und den Beteiligten mitgeteilt.

(2) (weggefallen)

§ 5 UmwBrennHBG

Die Geldrenten sind bis zum 1. Juli jedes Jahres zu zahlen.

§ 6 UmwBrennHBG

Holzberechtigungen, die

    1. Gemeinden, Schulen oder gemeinnützigen Anstalten zustehen oder
    1. eine Holzmenge von 6 rm Buchen-gemischten Derbholzes oder eine entsprechende Menge anderer Holzarten und Sorten nicht übersteigen,

sollen in der Regel in Geldrenten nicht umgewandelt werden.

§ 7 UmwBrennHBG

(weggefallen)

§ 8 UmwBrennHBG

(weggefallen)

§ 9 UmwBrennHBG

Soweit Holzberechtigungen fernerhin in Holz geleistet werden, steht dem zuständigen Forstamte die Entscheidung darüber zu, in welcher Holzart und Sorte die Abgabe zu erfolgen hat. Bei einer Änderung der Holzart oder der Sorte gegenüber dem Inhalte der Berechtigung findet die Umrechnung auf Grund der für die Staatsforsten geltenden Brennholzverkaufstaxe statt.

§ 10 UmwBrennHBG

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium .

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