Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950

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§ 1

Dem Staatsvertrag vom 23. Juni/4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitskammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage - Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen

Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen

Das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch Ministerpräsident Peter Altmeier

und das Land Hessen,

vertreten durch Ministerpräsident Christian Stock,

schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Patentstreitsachen (§ 51 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.

Artikel 2

Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Artikel 4

Die Ratifikation erfolg unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.

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