begdv_5•Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (5. DV-BEG)
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (5. DV-BEG)
begdv_55. DV-BEGLawMay 16, 1957
Ausfertigungsdatum: 1957-05-16
Fundstelle: BGBl I 1957, 531
Eingangsformel
Auf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen:
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Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten.
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Unterstützungsverein der im Deutschen Metallarbeiterverband tätigen Personen.
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Unfall- und Unterstützungskasse für die im Verbande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Funktionäre.
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Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten (ZdA).
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Pensionszuschußkasse des Deutschen Werkmeister-Verbandes.
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Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christlicher Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaften).
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Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands.
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Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christlichen Bauarbeiter Deutschlands.
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Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christlichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands.
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Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands.
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Versorgungskasse des Zentralverbands christlicher Textilarbeiter Deutschlands.
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Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA).
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Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner e.V.
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Unterstützungskasse der Angestellten des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter (HD).
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Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (HD) Berlin.
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Pensionszuschußkasse für die Angestellten des Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter (HD) Berlin.
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Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen.
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Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten.
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Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse (Rentka).
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Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in Mönchengladbach.
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
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