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auslschuldabkagerg_3•Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)
auslschuldabkagerg_3AuslSchuldAbkAGErG 3LawAug 23, 1956
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)
Ausfertigungsdatum: 1956-08-23
Fundstelle: BGBl I 1956, 758
Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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