Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (ARGEuaÄndG)

argeua_ndgARGEuaÄndGLawMar 6, 1997

für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (ARGEuaÄndG)

Ausfertigungsdatum: 1997-03-06

Fundstelle: BGBl I 1997, 434

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG)
Art 4

Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.

Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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