Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche

SchnoorvbauGestG BRSchnoorvbauGestG BRLawFeb 20, 1959

Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche Vom 3. Februar 1959

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 519)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) beschlossene Gesetz:

§ 1

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das im anliegenden Plan näher gekennzeichnete Gebiet des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche.

§ 2

1. Alle in diesem Gebiet zu errichtenden, zu verändernden oder zu ergänzenden Bauwerke haben sich in Maßstab und Baustoffen ihrer Umgebung so einzufügen, daß sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Jedes einzelne Haus muß ein in sich geschlossenes Ganzes bilden, damit eine Einförmigkeit des Ortsbildes vermieden wird. Künstliche Nachahmung alter Bauformen ist zu vermeiden.

2. Für die Traufenhöhen, Dachformen und Dachneigungen gelten die aus den anliegenden Gestaltungsplänen ersichtlichen Vorschriften.

3. Als Dachform ist das Satteldach zu wählen, das unter Anpassung an die Umgebung mit naturroten, farbig unsortierten Pfannen einzudecken ist.

4. Dachfenster dürfen, außen gemessen, höchstens 1,00 m breit sein. Sie dürfen nur in solcher Anzahl verwendet werden, daß sie den Gesamteindruck des Daches nicht beeinträchtigen.

5. Die Fassadenflächen sind schlicht zu verputzen und in Anpassung an die Nachbargebäude farbig zu tönen, mit Ausnahme des im Plan gekennzeichneten Teilgebietes, in dem Ziegelrohbau vorherrscht.

Sofern für Einzelteile Werkstein vorgesehen ist, ist nach Möglichkeit Obernkirchner Sandstein zu wählen; die Verwendung polierten Steines oder glasierten keramischen Materials ist unzulässig.

6. Schaufenster und Geschäftseinbauten müssen sich in Maßstab, Baustoff und Farbe der Gesamtfassade anpassen und unterordnen.

7. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung im Bereich des Erdgeschosses zulässig; sie dürfen die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.

Die Anbringung von Werbemitteln einschließlich der Werbemittel an den Fensterscheiben bedarf der baupolizeilichen Genehmigung.

Lichtwerbungen sind nur in weißer Farbe auszuführen. Für jede Änderung, insbesondere auch den Neuanstrich von Werbemitteln, ist eine erneute Genehmigung erforderlich.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrag des Senats.

Bremen, den 3. Februar 1959

Anlage

[Der Plan kann nicht dargestellt werden.]

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