Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Bremen

Sieben-T-AKöRVerlG BRSieben-T-AKöRVerlG BRLawMar 25, 1964

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Bremen Vom 24. März 1964

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

Der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Bremen wird die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

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§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse der Religionsgesellschaft in Bremen, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Religionsgesellschaft und ihrer Gemeinden und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Bremen, den 24. März 1964.

Der Senat

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