VGAusschV BR•Verordnung über die Bildung eines vorläufigen Gutachterausschusses
Verordnung über die Bildung eines vorläufigen Gutachterausschusses
VGAusschV BRVGAusschV BROrdinanceMar 15, 1951
Verordnung über die Bildung eines vorläufigen Gutachterausschusses Vom 2. Februar 1951
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.06.2003 (Brem.GBl. S. 279) |
Auf Grund des § 35 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) wird hierdurch bestimmt:
§ 1. Bildung des vorläufigen Gutachterausschusses.
Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte des landwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögens wird beim Senator für Finanzen ein vorläufiger Gutachterausschuß gebildet.
§ 2. Mitglieder des vorläufigen Gutachterausschusses.
(1) Dem vorläufigen Gutachterausschuß gehören an:
1. der Senator für Finanzen oder ein von ihm Beauftragter als Leiter,
2. drei Mitglieder, von denen ein Mitglied dem Gartenbau angehören muß.
(2) Die Mitglieder werden durch den Senator für Finanzen auf Vorschlag des Senators für Wirtschaft und Häfen berufen; dieser soll die Berufsorganisationen der Landwirtschaft und des Gartenbaus hören. Die Berufung kann nur aus einem wichtigen Grund zurückgenommen werden. An Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen über große Sachkenntnis verfügen. Die Berufung gilt bis 31. Dezember 1952; sie kann vom Senator für Finanzen verlängert werden.
(3) Die berufenen Mitglieder haben bei Beginn ihrer Tätigkeit dem Leiter des vorläufigen Gutachterausschusses zu geloben, bei den Verhandlungen des vorläufigen Gutachterausschusses ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach den Vorschriften bestraft, die für die Verletzung des Steuergeheimnisses gelten.
§ 3. Aufgabe und Tätigkeit des vorläufigen Gutachterausschusses.
(1) Der Gutachterausschuß bestimmt die Untervergleichsbetriebe und stellt für sie die Hundertsätze fest. Für den Gartenbau sind Bewertungsstützpunkte zu ermitteln.
(2) Der Senator für Finanzen oder ein von ihm Beauftragter führt die Geschäfte des vorläufigen Gutachterausschusses. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen und bestimmt die Entschädigung der Mitglieder, die nicht Beamte sind.
(3) Der vorläufige Gutachterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters.
(4) Der vorläufige Gutachterausschuß ist berechtigt, im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen Amtshandlungen vorzunehmen, er hat die Befugnisse, die den Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren zustehen.
(5) Die Amtshandlungen des vorläufigen Gutachterausschusses sind nicht öffentlich. Er kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
§ 4. Tätigkeit als Landesschätzungsbeirat.
Der vorläufige Gutachterausschuß übernimmt gleichzeitig die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats, die in den §§ 6 und 10 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) festgelegt worden sind.
§ 5. Inkrafttreten.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen in der Versammlung des Senats vom 2. Februar und bekanntgemacht am 14. März 1951.
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