Verordnung zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (DVO-BAföG) Vom 28. September 1971

DVO-BAföGDVO-BAföGOrdinanceOct 1, 1971

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 1 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.02.2016 (GVBl. S. 58)

Eingangsformel

Auf Grund des § 39 Abs. 5 und des § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409 / GVBl. S. 1729) wird verordnet:

§ 1 - (aufgehoben)

§ 2

(1) Das Studentenwerk Berlin ist das Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine im Lande Berlin gelegene staatliche Hochschule oder eine gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als gleichwertig anerkannte Hochschule besuchen.

(2) Das Studentenwerk Berlin steht bei der Durchführung der Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung unter der Fachaufsicht des für Ausbildungsförderung zuständigen Mitgliedes des Senats.

§ 3 - (aufgehoben)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft. In dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.

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