HwOBAusbErmÜtrV BE•Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung Vom 19. März 1966
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung Vom 19. März 1966
HwOBAusbErmÜtrV BEHwOBAusbErmÜtrV BEOrdinanceMar 30, 1966
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Satz 3 und des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1 / GVBl. 1966 S. 307) wird verordnet:
§ 1
Die dem Senat durch § 23 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
§ 2
Die dem Senat durch § 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung erteilte Ermächtigung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurechnen ist, wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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