Verordnung zur Überleitung der juristischen Ausbildung Vom 27. August 1962

JAÜblV BEJAÜblV BEOrdinanceJul 1, 1962

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 2: aufgehoben durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. 12. 1965 (GVBl. S. 1955), i. V. m. §§ 1 u. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. 02. 1970 (GVBl. S. 426)

Eingangsformel

Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665 / GVBl. S. 1407) wird verordnet:

§ 1

(1) Rechtswissenschaftliches Studium und juristischer Vorbereitungsdienst sowie erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet oder bestanden worden sind, werden anerkannt. Dies gilt auch für das rechtswissenschaftliche Studium und den juristischen Vorbereitungsdienst sowie die ersten juristischen Staatsprüfungen, die in einem deutschen Land außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet oder bestanden worden sind, wenn sie denen im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig sind.

(2) (aufgehoben)

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1962 in Kraft.

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